Wenn Sie versterben, ist das Schicksal Ihrer Lebensversicherung eine sehr wichtige Frage. Haben Sie eine konkrete Person für die Auszahlung bestimmt? Dies ändert rechtlich alles.
Wenn Sie niemanden namentlich benennen, ist die Lage eindeutig. Die Versicherungssumme fließt direkt in Ihren allgemeinen Nachlass. Das Geld wird ein ganz normaler Teil Ihres Erbes. Ihre gesetzlichen Erben erhalten dann die Auszahlung.
Wird ein bestimmter Mensch im Vertrag benannt, nennt man ihn Bezugsberechtigten. In diesem Fall schließen Sie einen Vertrag zugunsten eines Dritten ab. Der Empfänger erhält das Geld nicht durch das Erbrecht, sondern durch das Schuldrecht. Das Geld geht komplett an Ihrem Nachlass vorbei.
Soll die Versicherung laut Vertrag an „die Erben“ zahlen? Auch dann wertet das Gesetz die Zahlung ausdrücklich nicht als Teil des normalen Erbes. Das hat für Ihre Familie Vorteile. Schlagen Ihre Erben das Erbe wegen Schulden aus, dürfen sie das Geld aus der Versicherung trotzdem behalten.
Sie möchten das Geld später vielleicht lieber einer anderen Person geben. Das Gesetz erlaubt Ihnen im Zweifelsfall, den Empfänger in Ihrem Testament einfach auszutauschen.
Dies ist an eine klare Bedingung geknüpft. Sie müssen sich das Recht vorbehalten haben, den Begünstigten ohne die Zustimmung der Versicherung zu ändern.
Viele Versicherungen schließen dieses Recht in ihren Bedingungen leider aus. Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice deshalb immer sehr genau. Verlassen Sie sich bitte nicht blind auf Ihr Testament.
Nach Ihrem Tod treten Ihre Erben auf. Sie möchten dem Begünstigten das Geld lieber wegnehmen. Können sie Ihre Entscheidung widerrufen? Nach dem Versicherungsfall ist das nicht mehr möglich.
Jemandem Geld zukommen zu lassen, ist rechtlich eine Schenkung. Dafür benötigen Sie immer einen Vertrag. Zu Lebzeiten haben Sie mit dem Begünstigten oft gar nicht darüber gesprochen. Ein Schenkungsversprechen fehlt daher.
Die Gerichte haben für dieses Problem eine kluge Lösung. Die Versicherung fungiert juristisch einfach als Ihr Bote. Nach Ihrem Tod überbringt sie dem Empfänger das Geld. Dies gilt rechtlich als Angebot für eine Schenkung. Nimmt der Empfänger das Geld, ist die Schenkung juristisch perfekt. Ihre Erben können den Botenauftrag dann nicht mehr stoppen.
Sie können eine Person widerruflich oder unwiderruflich einsetzen. Das macht rechtlich einen sehr großen Unterschied.
Benennen Sie eine Person unwiderruflich, schaffen Sie sofort Klarheit. Der Dritte erwirbt das Recht auf das Geld bereits zu Ihren Lebzeiten. Die Schenkung gilt als sofort vollzogen.
Versprechen Sie dem Empfänger nur privat, dass Sie Ihre Meinung nicht ändern, wirkt das nur schuldrechtlich. Die Versicherung weiß davon nichts. Der Empfänger bekommt das echte Recht erst mit Ihrem Tod. Die Schenkung wird erst durch die spätere Auszahlung vollzogen.
Viele Menschen nutzen ihre Versicherung, um Kredite bei einer Bank abzusichern. Diese Sicherungsabtretung ist deutlich stärker als das vertragliche Bezugsrecht. Sie überlagert das Recht des Empfängers.
Sterben Sie, während Sie der Bank noch Geld schulden? Dann greift die Sicherungsvereinbarung und die Bank erhält das Geld. Zahlen Sie den Kredit vor Ihrem Tod komplett ab, fällt der Sicherungszweck weg. Das ursprünglich vereinbarte Recht lebt wieder auf. Die begünstigte Person erhält das Geld.
Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe zu. Wenn Sie große Summen an Dritte weitergeben, fordern übergangene Erben oft einen Ausgleich.
Früher entschieden die Gerichte, dass nur die gezahlten Prämien als Schenkung gelten. Das höchste deutsche Zivilgericht hat diese Ansicht jedoch verworfen. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht geht es nun um den Wert der Versicherung in einer logischen Sekunde kurz vor Ihrem Tod. Über genau diesen Wert hätten Sie noch frei verfügen können.
Dieser Wert ist in der Praxis zumeist der aktuelle Rückkaufswert. Manchmal lässt sich die Police auf einem Zweitmarkt zu einem höheren Preis verkaufen. Dann muss dieser höhere Wert genutzt werden. Die Lebensversicherung eignet sich daher kaum noch, um den ungeliebten Pflichtteil zu umgehen.
Schenkungen müssen für den Pflichtteil oft zum Nachlass hinzugerechnet werden. Es gibt hierbei eine feste Frist von zehn Jahren.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie das Vermögen endgültig weggegeben haben. Können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen, behalten Sie die Kontrolle. Die Frist von zehn Jahren beginnt in diesem Fall überhaupt nicht zu laufen.
Tragen Sie den Empfänger unwiderruflich ein, geben Sie Ihre Verfügungsmacht auf. In diesem Moment startet die Frist von zehn Jahren sofort. Man nutzt dann den Rückkaufswert zu genau diesem Zeitpunkt. Zahlen Sie später noch weitere Prämien, wird jede Überweisung einzeln betrachtet.
Eine reine Risikolebensversicherung zahlt nur im Todesfall. Diese Policen haben keinen Rückkaufswert. Sie können vor Ihrem Tod über keinen greifbaren Wert verfügen. Daher werden diese Verträge bei der Berechnung des Pflichtteils gar nicht erst beachtet.
Personen, die in einem Erbvertrag verbindlich eingesetzt wurden, haben ebenfalls Schutzrechte. Es spricht sehr viel dafür, dass hier die gleichen juristischen Prinzipien wie beim Pflichtteil gelten. Im Insolvenzrecht gelten hingegen ganz andere Maßstäbe. Das Gesetz schützt hier nur die Gläubiger. Die Insolvenzgerichte schauen daher nicht auf den niedrigen Rückkaufswert. Sie setzen stattdessen immer die volle Versicherungssumme an.
Oft kommt es nach dem Todesfall zu Streit in der Familie. Ein sehr häufiger Konflikt entsteht nach Ehescheidungen.
Ein Mann trägt seine Ehefrau als Empfängerin ein. Später wird die Ehe geschieden. Nach seinem Tod steht die Ex-Frau noch im Vertrag. Testamente werden bei einer Scheidung oft automatisch ungültig. Gerichte sagen aber klar, dass dieses Gesetz bei Versicherungen nicht angewendet wird.
Die Richter nutzen in diesem Fall jedoch ein anderes Prinzip. Die Ehe war die rechtliche Grundlage für das Geschenk. Diese Ehe existiert nicht mehr. Damit ist die Geschäftsgrundlage endgültig weggefallen. Die Erben können deshalb von der geschiedenen Frau einen Ausgleich verlangen. Sie muss das Geld zurückgeben. Das gilt auch für getrennte, unverheiratete Paare.
Geld aus Versicherungen zieht oft hohe Steuern nach sich. Fällt die Versicherung mangels Empfänger in den Nachlass, gelten die normalen Regeln für die Erbschaftsteuer.
Geht das Geld an eine benannte Person, gehört es zivilrechtlich nicht zum Erbe. Das Finanzamt bestimmt jedoch, dass auch diese Auszahlung voll der Erbschaftsteuer unterliegt. Wenn Sie den Anspruch zu Lebzeiten abtreten, ist das eine Schenkung. Das Finanzamt bewertet diese anhand des Rückkaufswerts.
Unverheiratete Paare haben nur sehr geringe steuerliche Freibeträge. Es gibt aber einen legalen Trick. Beide Partner schließen jeweils einen eigenen Vertrag ab. Sie zahlen ihre Prämien selbst. Als versicherte Person wird der Lebensgefährte eingetragen. Stirbt der Partner, bekommt man das Geld aus dem eigenen Vertrag. Es fällt keine Erbschaftsteuer an.
Auch Bausparverträge enthalten sehr oft Regelungen für den Todesfall. Sie können auch hier Begünstigte einsetzen.
Die Vorgaben sind hier extrem ähnlich zu den Lebensversicherungen. Fordern Erben ihren Pflichtteil, muss auch der Bausparvertrag bewertet werden. Man nimmt dafür den Zeitwert des Vertrages in dem Moment, in dem Sie zuletzt über das Geld frei verfügen konnten.
Bei Bausparverträgen müssen Sie deutlich vorsichtiger sein. Sehr oft verbieten die Bedingungen eine Änderung des Empfängers durch ein Testament. Es kann gut sein, dass Sie eine solche Änderung ausschließlich zu Ihren Lebzeiten bei der Bausparkasse durchführen können. Ein Widerruf nach dem Tod ist dann gänzlich ausgeschlossen.
Die Regeln rund um den Nachlass und Ihre Lebensversicherungen sind hochkomplex. Kleine Fehler können zu heftigem Streit in Ihrer Familie führen. Lassen Sie Ihre Verträge daher rechtzeitig prüfen. Bitte nehmen Sie für eine fundierte und rechtssichere Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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