Vertrag mit Eltern nichteheliche Lebensgefährtin in Bezug künftig gemeinsam zu bewohnende Immobilie – BGH XII ZR 46/13

Juni 14, 2018

Vertrag mit Eltern nichteheliche Lebensgefährtin in Bezug künftig gemeinsam zu bewohnende Immobilie – BGH XII ZR 46/13

RA und Notar Krau

In diesem Fall (BGH, Urteil vom 10.12.2014) ging es um Ausgleichsansprüche eines Mannes, der in die Immobilie der Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin investiert hatte.

Der Kläger hatte mit der Tochter der Beklagten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt.

Um die Wohnsituation zu verbessern, wurde die Immobilie der Beklagten umgebaut.

Der Kläger leistete Arbeitsstunden, bezahlte Material und übernahm für ein Jahr die Kreditraten.

Nach der Trennung machte er Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten geltend.

Kernaussagen des Gerichts:

Vertrag mit Eltern nichteheliche Lebensgefährtin in Bezug künftig gemeinsam zu bewohnende Immobilie – BGH XII ZR 46/13

  • Kein Bereicherungsanspruch: Der BGH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger keine Ausgleichsansprüche zustehen.
  • Zweckabrede: Das Berufungsgericht hatte eine Zweckabrede zwischen den Parteien angenommen, wonach der Kläger die Wohnung für die Familie errichtete und im Gegenzug mietfrei wohnen durfte.
  • Leihverhältnis: Der BGH sah in dieser Abrede ein konkludent geschlossenes Leihverhältnis. Dieses war durch den Auszug des Klägers nicht beendet worden.
  • Kein Verwendungsersatz: Ein Anspruch auf Verwendungsersatz aus dem Leihverhältnis schied aus, da der Kläger nicht in der Absicht gehandelt hatte, Ersatz zu verlangen.
  • Kein Kooperationsvertrag: Ein Kooperationsvertrag zwischen den Parteien lag nicht vor, da es sich bei den Beklagten nicht um die Partner des Klägers, sondern um die Eltern seiner Lebensgefährtin handelte.
  • Keine Schenkung: Die Leistungen des Klägers waren nicht unentgeltlich erfolgt, da er im Gegenzug mietfrei wohnen durfte.
  • Keine Vertragsanpassung: Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kam nicht in Betracht, da das Leihverhältnis fortbestand und die Voraussetzungen für eine Anpassung nicht vorlagen.
  • Verjährung: Der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensraten war verjährt.

Vertrag mit Eltern nichteheliche Lebensgefährtin in Bezug künftig gemeinsam zu bewohnende Immobilie – BGH XII ZR 46/13

Fazit:

Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass bei Investitionen in die Immobilie der Eltern des Lebensgefährten keine Ausgleichsansprüche bestehen,

wenn die Parteien eine Zweckabrede getroffen haben, die ein Leihverhältnis begründet.

Wichtige Punkte aus dem Urteil:

  • Bei Investitionen in die Immobilie der Eltern des Lebensgefährten ist zu prüfen, ob eine Zweckabrede vorliegt.
  • Eine Zweckabrede kann ein Leihverhältnis begründen.
  • Ein Anspruch auf Verwendungsersatz aus dem Leihverhältnis besteht nur, wenn der Leistende in der Absicht gehandelt hat, Ersatz zu verlangen.
  • Ein Kooperationsvertrag liegt nur zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft vor.
  • Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Anpassung vorliegen.

Vertrag mit Eltern nichteheliche Lebensgefährtin in Bezug künftig gemeinsam zu bewohnende Immobilie – BGH XII ZR 46/13

Relevanz für die Praxis:

Das Urteil ist für die Praxis von großer Bedeutung, da es die rechtlichen Folgen von Investitionen in die Immobilie der Eltern des Lebensgefährten klarstellt.

Es zeigt auf, dass in solchen Fällen keine Ausgleichsansprüche bestehen, wenn die Parteien eine Zweckabrede getroffen haben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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