Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – Rechtstipp

August 30, 2024

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – Rechtstipp

RA und Notar Krau

Die Übersicht behandelt verschiedene rechtliche und steuerliche Aspekte von Verträgen zugunsten Dritter, insbesondere im Kontext von Erbschaftsregelungen, Schenkungen und Lebensversicherungen.

1. Rechtsgrundlagen und Verträge zugunsten Dritter

Die Rechtsgrundlage für Verträge zugunsten Dritter, wie sie im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind, ermöglicht es, dass eine dritte Person ein Forderungsrecht erhält, ohne selbst Vertragspartei zu sein.

Ein Beispiel dafür ist ein Testament, bei dem der Erblasser sein Vermögen mehreren Personen gemeinschaftlich hinterlässt und zusätzlich einem der Begünstigten durch einen separaten Vertrag zugunsten Dritter weitere Vorteile gewährt.

Diese Art von Verträgen kann auch bei Immobilien oder anderen Vermögenswerten relevant sein, insbesondere wenn der Schenker Nutzungsrechte für den Ehepartner oder andere Begünstigte sichern möchte, ohne dass diese bei der Beurkundung anwesend sein müssen.

In der Rechtsprechung wird betont, dass dingliche Verträge zugunsten Dritter nicht möglich sind, da sie Unsicherheiten hinsichtlich der Zuordnung dinglicher Rechte schaffen würden.

Hingegen sind schuldrechtliche Begünstigungen aus Verträgen zugunsten Dritter zulässig, wobei der Dritte ein unmittelbares Forderungsrecht erwirbt.

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter unterscheidet sich von einem unechten dadurch, dass der Dritte direkt ein Forderungsrecht erwirbt, während beim unechten Vertrag nur der Versprechensempfänger Ansprüche auf die Leistung an den Dritten hat.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – Rechtstipp

Es ist wichtig, im Vertrag klar zu regeln, ob und unter welchen Bedingungen die Zuwendung an den Dritten widerrufen oder geändert werden kann.

Ein Beispiel für eine vertragliche Regelung ist das „Geschwistergleichstellungsgeld“, bei dem der Erwerber sich verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag an die Geschwister zu zahlen, der auf deren Pflichtteilsansprüche angerechnet wird.

Dieser Anspruch wird zu bestimmten Ereignissen fällig, z. B. bei der Eheschließung, und kann bis dahin nicht verzinst werden.

2. Erbschaftsteuerliche Aspekte

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter beim Tod des Erblassers erworben wird, der Erbschaftsteuer.

Die Steuerpflicht hängt davon ab, ob die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser als freigebige Zuwendung zu qualifizieren ist.

Entscheidend ist dabei das Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten.

3. Bankvollmacht und Abtretungsvertrag

Ein weiteres Beispiel ist die Bankvollmacht über den Tod hinaus, bei der eine Person eine andere bevollmächtigt, über ihr Konto auch nach dem Tod zu verfügen.

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Das OLG Hamburg hat dies als einen auf den Tod des Erblassers bedingten Abtretungsvertrag betrachtet, der bereits zu Lebzeiten eine Schenkung darstellt und keiner besonderen Form bedarf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Bank nicht verpflichtet ist, die Zustimmung der Erben abzuwarten, wenn eine postmortale Vollmacht vorliegt.

Die Bank muss die Vollmacht ausführen, auch wenn sie den Widerruf durch die Erben verhindern könnte.

4. Deckungs- und Valutaverhältnis

Bei Verträgen zugunsten Dritter ist zwischen dem Deckungs- oder Grundverhältnis (zwischen Schenker und Bank) und dem Valuta- oder Zuwendungsverhältnis (zwischen Schenker und Beschenktem) zu unterscheiden.

Das Deckungsverhältnis regelt die schuldrechtlichen Beziehungen, während das Valutaverhältnis oft eine Schenkung darstellt.

Die rechtlichen Anforderungen an diese Beziehungen sind unterschiedlich und können zu Rückabwicklungsansprüchen führen, wenn der Dritte die Zuwendung zurückweist.

5. Sparbücher und Bezugsberechtigungen

Ein typisches Beispiel für einen Vertrag zugunsten Dritter ist das Sparbuch, das auf den Namen von Abkömmlingen angelegt wird, wobei der Erblasser die Verfügung über das Guthaben bis zu seinem Tod behält.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – Rechtstipp

Der BGH hat entschieden, dass die bloße Anlage eines Sparbuchs auf den Namen eines anderen nicht automatisch einen Vertrag zugunsten Dritter begründet.

Entscheidend ist, wer als Kontoinhaber gilt und wer das Sparbuch in Besitz hat.

6. Lebensversicherungen

Lebensversicherungen sind prototypische Verträge zugunsten Dritter, bei denen der Dritte als Bezugsberechtigter eingetragen ist.

Änderungen der Bezugsberechtigung müssen schriftlich erfolgen und unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen.

Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung führt zu einem sofortigen Rechtserwerb des Dritten, und bei Schenkungen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen beginnt die sog. Abschmelzung des Pflichtteils bereits bei Rechtseinräumung.

7. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Seit 2009 ist für nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen der Rückkaufswert maßgebend. Es gibt spezielle steuerliche Regelungen für verbundene Lebensversicherungen, insbesondere bei Ehegatten.

Bei Schenkungen, bei denen die Eltern Prämien für Lebensversicherungen ihrer Kinder zahlen, unterliegen nur die Prämien der Erbschaftsteuer, nicht jedoch die spätere Versicherungsleistung.

Abschließend zeigt die Übersicht die Komplexität von Verträgen zugunsten Dritter und die damit verbundenen rechtlichen und steuerlichen Implikationen auf, insbesondere in Bezug auf Erbschaft und Schenkungen.

Die sorgfältige Vertragsgestaltung ist essenziell, um rechtliche Unsicherheiten und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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