Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Juni 8, 2020

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

OLG Bamberg Beschluss vom 25. Juni 2018 – 3 U 157/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017, Az. 11 O 162/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  2. Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum 17.07.2018 Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Sachverhalt

Der Kläger begehrt mit seiner Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich vom 01.03.2017 in Höhe von 6.429,38 €.

Der Kläger ist Enkel des Erblassers L. A., der seinen Sohn R. A. als Vorerben und den Kläger als Nacherben und Vermächtnisnehmer eingesetzt hatte.

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet.

Ein Rechtsstreit zwischen den Parteien über ein eingeräumtes Wohnrecht und Abbuchungen von Konten des Erblassers

wurde vor dem Landgericht Aschaffenburg durch einen Vergleich beendet.

Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung von 8.640,00 € an die Beklagte, und es wurde vereinbart, dass alle Ansprüche zwischen den Parteien abgegolten sind.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Der Erblasser und die Beklagte hatten bei der S. am 19.10.2009 ein gemeinschaftliches Sparkonto eröffnet, das die Beklagte am 23.02.2017 auflöste und 12.858,77 € erhielt.

Der Kläger erhob bei einem Treffen im März 2017 Ansprüche auf die Hälfte des Sparguthabens, da es zum Nachlass gehöre.

Anschließend zahlte der Kläger nur einen Teilbetrag von 2.210,62 € an die Beklagte, woraufhin die Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieb.

II. Landgerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Aschaffenburg wies die Klage ab.

Es stellte fest, dass die Verrechnung des Betrags von 6.429,38 € aus dem Vergleich vom 01.03.2017 nicht nachgewiesen wurde und der Kläger keinen Anspruch aus der Auflösung des

Sparkontos habe, da der Erblasser und die Beklagte ein gemeinschaftliches Konto mit Einzelverfügungsberechtigung führten.

Die Ansprüche seien durch den Vergleich abgegolten.

III. Berufung des Klägers

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und argumentiert, dass die Abgeltungsklausel im Vergleich Ansprüche bezüglich des Sparkontos nicht umfassen könne.

Zwischenzeitlich habe der Erbe R. A. seine Ausgleichsansprüche an den Kläger abgetreten.

IV. Einschätzung des Senats

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Das Landgericht habe korrekt entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch aus der Auflösung des Sparkontos habe,

da es nicht in den Nachlass fiel und die Beklagte aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter berechtigt war, das Konto aufzulösen.

Auch ein abgetretener Anspruch des Erben bestehe nicht.

Zudem habe der Vergleich vom 01.03.2017 alle Ansprüche zwischen den Parteien abgegolten, einschließlich der Ansprüche aus dem Sparkonto.

V. Rechtsfragen

Die relevanten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt und die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

VI. Empfehlung

Der Senat regt die Rücknahme der Berufung an, um Gerichtsgebühren zu sparen.

VII. Streitwert

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.429,38 € festzusetzen

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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