
Vertragsfreiheit im B2B-Bereich – neue Impulse für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr
Aufsatz von Prof. Dr. Klaus Peter Berger und Raphael Reiss, NJW 2025, 1311
Der Artikel von Prof. Dr. Klaus Peter Berger und Raphael Reiss befasst sich mit der Vertragsfreiheit im B2B-Bereich und gibt neue Impulse für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr.
Die Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Einbeziehung von Unternehmen in die AGB-Kontrolle reicht bis vor Inkrafttreten des AGBG zurück.
Trotz zahlreicher Vorschläge zur Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, gab es lange Zeit keine gesetzgeberischen Änderungen.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde Paragraf 310 Ia BGB verankert, der eine Bereichsausnahme für Finanzgeschäfte von der AGB-Kontrolle vorsieht.
Diese Norm differenziert erstmals zwischen schutzbedürftigen und nicht schutzbedürftigen Unternehmen und liefert wichtige Impulse für eine überfällige AGB-Reform im B2B-Bereich.
Der BGH judiziert, dass es für den Maßstab der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Bereich nicht auf die Person des Klauselgegners ankommt.
Der Gesetzgeber des AGBG entschied sich, die AGB-Kontrolle für den unternehmerischen Bereich unterschiedslos festzuschreiben,
obwohl er erkannte, dass zwischen verschiedenen Arten von Unternehmern eine sehr unterschiedliche Schutzbedürftigkeit bestehen kann.
Es gibt zahlreiche Vorschläge zur Korrektur der BGH-Rechtsprechung, wie z.B. die Ausnahme großvolumiger Verträge von der AGB-Kontrolle
oder die Anpassung des Maßstabs der AGB-Kontrolle an die Gegebenheiten im unternehmerischen Bereich.
Paragraf 310 Ia BGB kann als Orientierung bei der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich dienen.
Die in dieser Norm genannten Schwellenwerte können herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Unternehmen von der AGB-Kontrolle ausgenommen werden sollen.
Der Artikel diskutiert die Übertragbarkeit der Schwellenwerte aus Paragraf 310 Ia 3 BGB auf den gesamten B2B-Bereich, sowohl nach geltendem Recht (de lege lata) als auch für zukünftige Gesetze (de lege ferenda).
Der Artikel plädiert für eine Reform des deutschen AGB-Rechts und sieht in Paragraf 310 Ia BGB einen wichtigen Anhaltspunkt für eine umfassende Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr.
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