Vertragsklauseln Notar als AGB

Dezember 4, 2024
OLG Hamm 22 U 26/24 Vertragsklauseln Notar als AGB

Vertragsklauseln Notar als AGB

OLG Hamm 22 U 26/24

Beschluss vom 04.07.2024

Asbesthaltige Dachschindeln als Sachmangel

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte von den Beklagten ein Hausgrundstück.

Der notarielle Kaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss.

Nach dem Kauf stellte die Klägerin fest, dass die Dachschindeln des Hauses asbesthaltig waren.

Sie verlangte von den Beklagten Schadensersatz, da diese sie nicht über den Asbestgehalt aufgeklärt hätten.

Rechtsfragen:

Vertragsklauseln Notar als AGB

  1. Stellen asbesthaltige Dachschindeln einen Sachmangel dar?
  2. Sind von Notaren verwendete Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen?
  3. Stellt die Versicherung des Verkäufers, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt seien, eine Beschaffenheitsvereinbarung dar?

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück.

Begründung:

  • Kein Sachmangel: Das OLG Hamm schloss sich der Rechtsprechung des BGH an, wonach asbesthaltige Dachschindeln keinen Sachmangel darstellen, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet sind und keine ernsthafte Gefahr des Asbestaustritts besteht. Im vorliegenden Fall befand sich die asbesthaltige Dacheindeckung im 2. Obergeschoss, sodass keine Gefahr bestand, dass Heimwerker bei üblichen Arbeiten mit dem Asbest in Berührung kommen.
  • Keine AGB: Die von den Beklagten verwendete Klausel zum Gewährleistungsausschluss stellte keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, da sie nicht von den Beklagten gestellt wurde, sondern vom Notar stammte.

Vertragsklauseln Notar als AGB

  • Keine Beschaffenheitsvereinbarung: Die Versicherung der Beklagten, dass ihnen keine versteckten Mängel bekannt seien, stellte keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.
  • Beweislast: Die Klägerin hatte nicht bewiesen, dass die Beklagten sie nicht über den Asbestgehalt der Dachschindeln aufgeklärt hatten. Die Beklagten hatten ihrerseits substantiiert vorgetragen, die Klägerin aufgeklärt zu haben.
  • Verjährung: Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin die Beklagten vor der Sanierung nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hatte und ihr Anspruch daher verjährt war.

Konsequenzen des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht, dass asbesthaltige Baustoffe nicht per se einen Sachmangel darstellen.

Entscheidend ist, ob von ihnen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit ausgeht.

Im vorliegenden Fall bestand diese Gefahr nicht, da die asbesthaltigen Dachschindeln für Heimwerker nicht zugänglich waren.

Vertragsklauseln Notar als AGB

Wichtige Hinweise:

  • Asbesthaltige Dachschindeln stellen keinen Sachmangel dar, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet sind und keine ernsthafte Gefahr des Asbestaustritts besteht.
  • Von Notaren verwendete Vertragsklauseln stellen in der Regel keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
  • Die Versicherung des Verkäufers, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt seien, stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge