
Vertragsstrafe bei Rücktritt vom Bauträgervertrag: Was Sie wissen sollten
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2025 – VII ZR 129/24
zuvor:
LG Berlin II, Urteil vom 24.08.2023 – 12 O 177/21
KG, Urteil vom 25.06.2024 – 21 U 98/23
RA und Notar Krau
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Haus von einem Bauträger, also einer Firma, die das Haus baut und es Ihnen dann verkauft. Im Vertrag steht, dass das Haus bis zu einem bestimmten Datum fertig sein muss. Wenn nicht, muss der Bauträger eine Vertragsstrafe zahlen – das ist eine Art pauschaler Schadenersatz dafür, dass er sich verspätet hat. Manchmal haben Sie als Käufer auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Haus nicht rechtzeitig fertig wird. Die Frage ist: Wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, weil das Haus nicht fertig wurde, verfällt dann auch die Vertragsstrafe, die der Bauträger eigentlich schon zahlen müsste?
Der Bundesgerichtshof (BGH), unser höchstes Gericht für Zivilfälle, hat entschieden: Nein, der Anspruch auf die Vertragsstrafe bleibt bestehen, auch wenn Sie vom Vertrag zurücktreten. Das gilt zumindest dann, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
In dem Fall, den der BGH entschieden hat, hatte eine Bauherrin mit einer Baufirma einen Vertrag geschlossen, um ein altes Fabrikgebäude zu einem Wohnhaus umzubauen. Die Fertigstellung war für den 17. Oktober 2020 vereinbart. Wenn die Baufirma diesen Termin verschuldete, sollte sie eine Vertragsstrafe von 1.276,57 Euro pro Werktag zahlen, maximal aber 5 % des Kaufpreises. Im Vertrag stand auch, dass beide Parteien bis zum 15. Dezember 2022 vom Vertrag zurücktreten konnten, wenn bestimmte Bedingungen, wie die Zahlung des Kaufpreises, bis zum 15. August 2022 nicht erfüllt waren.
Das Haus wurde nicht rechtzeitig fertiggestellt. Auch bis zum 14. Dezember 2022 war es nicht bewohnbar. Daraufhin trat die Bauherrin vom Vertrag zurück und forderte die vereinbarte Vertragsstrafe.
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin gaben der Bauherrin Recht. Das Kammergericht verurteilte die Baufirma zur Zahlung von 365.000 Euro plus Zinsen. Die Baufirma legte dagegen Revision beim BGH ein, wollte also, dass der BGH das Urteil überprüft.
Der BGH hat die Revision der Baufirma zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.
Der BGH hat erklärt, dass die Baufirma die Vertragsstrafe zahlen muss, weil sie den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten hat. Dieser Anspruch ist auch durch den Rücktritt der Bauherrin vom Vertrag nicht erloschen.
Das Gericht hat den Vertrag so ausgelegt, dass die Vertragsstrafe eine Art pauschaler Ausgleich für den Schaden ist, der der Bauherrin durch die Verzögerung entsteht. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass ein Anspruch auf Vertragsstrafe erlischt, nur weil man vom Vertrag zurücktritt.
Hier die wichtigen Punkte:
Fazit: Wenn in Ihrem Bauträgervertrag eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Fertigstellung vereinbart ist und der Bauträger diese Verzögerung verursacht, dann bleibt Ihr Anspruch auf diese Vertragsstrafe bestehen, selbst wenn Sie wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktreten. Das ist eine wichtige Klarstellung für alle, die ein Haus bauen lassen.
Haben Sie weitere Fragen zu Bauträgerverträgen oder Vertragsstrafen?
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen