BAG 8 AZR 897/08
Urteil vom 23.09.2010
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. September 2010 befasst sich mit einer Vertragsstrafenzahlung in einem Arbeitsvertrag.
Die Klägerin, ein Busreiseunternehmen, hatte die Beklagte, eine „Sachbearbeiterin Bustouristik“, aufgrund einer fristlosen Kündigung verklagt.
Die Kündigung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen, die durch Streitigkeiten mit Busfahrern verursacht wurden.
Die Klägerin verlangte eine Vertragsstrafe von 2.250,00 Euro gemäß § 4 des Arbeitsvertrages, der eine Strafe für vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah.
Die Beklagte argumentierte, die Vertragsstrafe sei unangemessen und die Klausel unwirksam, da sie keine Unterscheidung zwischen Kündigungen während und nach der Probezeit mache.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.
Die Vertragsstrafe war unangemessen hoch, insbesondere für Kündigungen während der Probezeit, in der eine zweiwöchige Kündigungsfrist galt.
Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Es entschied, dass die Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten darstelle und somit unwirksam sei.
Eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung der Klausel sei unzulässig.
Folglich habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe und müsse die Kosten des Verfahrens tragen.
Vertragsstrafen im Arbeitsrecht sind ein komplexes Thema.
Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Was ist eine Vertragsstrafe?
Eine Vertragsstrafe ist eine im Arbeitsvertrag festgelegte Geldsumme, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zahlen muss, wenn er gegen bestimmte Vertragspflichten verstößt.
Sie dient als Druckmittel, um die Einhaltung der Vereinbarungen zu sichern und den Arbeitgeber vor Schäden zu schützen.
Zulässigkeit von Vertragsstrafen
Grundsätzlich sind Vertragsstrafen im Arbeitsrecht zulässig. Allerdings gibt es einige Einschränkungen:
Typische Anwendungsfälle
Vertragsstrafen werden häufig in folgenden Fällen vereinbart:
Wichtig:
Beispiele für unzulässige Vertragsstrafen:
Fazit
Vertragsstrafen im Arbeitsrecht sind ein wirksames Mittel, um die Einhaltung von Vertragspflichten zu sichern.
Allerdings müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein.
Im Zweifel sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.