Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

September 6, 2017

Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

BAG 7 AZB 56/16

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in diesem Fall über den Rechtsweg für eine Streitigkeit über die Beteiligungsrechte

einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter bei einem kirchlichen Arbeitgeber zu entscheiden.

Das BAG entschied, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, wenn die staatliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über die Sachanträge berufen ist.

Sachverhalt im Detail:

Die Antragstellerin war die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter in einem Krankenhaus, das von einem kirchlichen Arbeitgeber betrieben wird.

Sie begehrte die Feststellung, dass sie berechtigt ist, an allen Sitzungen der Mitarbeitervertretung und an allen Arbeitssicherheitsbegehungen teilzunehmen.

Der kirchliche Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei,

da es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handele, für die nach der kirchlichen Regelung ein Schlichter zuständig sei.

Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig.

Das Landesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf, ohne über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und entschied, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

Begründung im Detail:

  1. Rechtsweg bei Streitigkeiten nach dem SGB IX:
  • Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX zuständig.
  • Dies betrifft auch Streitigkeiten über die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung.
  1. Vertrauensperson als Schwerbehindertenvertretung:
  • Es ist fraglich, ob die beim kirchlichen Arbeitgeber gewählte Vertrauensperson eine Schwerbehindertenvertretung im Sinne des SGB IX ist.
  • Das SGB IX sieht – zumindest ausdrücklich – keine Schwerbehindertenvertretung für kirchliche Arbeitgeber vor.
  1. Unterstellung der Zuständigkeit staatlicher Gerichte:
  • Für die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit ist die Befugnis der staatlichen Gerichte zur Entscheidung über die Sachanträge zu unterstellen.
  • Unter dieser Prämisse liegt eine Streitigkeit über die Aufgaben der „Schwerbehindertenvertretung“ im Sinne des § 95 SGB IX vor.
  • Daher ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

  1. Abgrenzung der staatlichen von der kirchlichen Gerichtsbarkeit:
  • Das Arbeitsgericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die staatliche oder die kirchliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über die Sachanträge zuständig ist.

Besondere Bedeutung des Beschlusses:

  • Rechtsweg bei kirchlichen Arbeitgebern: Der Beschluss klärt den Rechtsweg für Streitigkeiten über die Beteiligungsrechte von Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter bei kirchlichen Arbeitgebern.
  • Anwendbarkeit des SGB IX auf kirchliche Arbeitgeber: Das BAG lässt die Frage offen, ob die Bestimmungen des SGB IX über die Schwerbehindertenvertretung auf kirchliche Arbeitgeber anwendbar sind.
  • Vorrang der Rechtswegprüfung: Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit hat Vorrang vor der Prüfung anderer Prozessvoraussetzungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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