Vertretung bei der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung

Juni 8, 2025

Vertretung bei der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung

Wenn das Erbe zur Last wird: So handeln Sie richtig!

Liebe Leserin, lieber Leser,

manchmal bringt ein Erbe nicht nur Freude, sondern auch unerwartete Lasten mit sich – zum Beispiel Schulden. In solchen Fällen kann es notwendig sein, die Annahme des Erbes anzufechten oder auszuschlagen. Doch was bedeutet das genau und wie geht man dabei vor? Gerade wenn es um die Rechte von Minderjährigen oder Menschen unter Betreuung geht, wird es schnell kompliziert.

Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute einen Überblick geben und die rechtlichen Zusammenhänge auf einfache Weise erklären. Mein Ziel ist es, Ihnen die Angst vor juristischen Fachbegriffen zu nehmen und Ihnen zu zeigen, dass auch komplexe Themen verständlich sein können.


Wer entscheidet, wenn jemand nicht selbst handeln kann?

Stellen Sie sich vor, ein minderjähriges Kind oder eine Person, die aufgrund einer Erkrankung nicht selbst entscheiden kann, erbt Schulden. Wer kann dann die Erbschaft für diese Person anfechten oder ausschlagen?

Hier kommen die gesetzlichen Vertreter ins Spiel. Das sind in der Regel die Eltern, ein Vormund oder ein Betreuer. Sie handeln stellvertretend für die Person, die nicht geschäftsfähig ist. Das Besondere dabei: Selbst wenn die Anfechtung ihnen selbst einen rechtlichen Vorteil verschaffen würde, sind sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen. Das klingt vielleicht erst einmal ungewöhnlich, ist aber wichtig, um die Interessen der schutzbedürftigen Person zu wahren.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn ein Interessenkonflikt entsteht, also die Interessen des Vertreters denen der vertretenen Person direkt widersprechen, kann das Gericht eingreifen. In solchen Fällen kann dem Vertreter das Sorgerecht oder die Vertretungsmacht entzogen und ein sogenannter Ergänzungspfleger oder Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Diese Person ist dann dazu da, ausschließlich die Interessen des Schutzbefohlenen zu vertreten und eine neutrale Entscheidung zu treffen.

Vertretung bei der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung


Gerichtliche Erlaubnis: Wann ist sie nötig?

Manche Entscheidungen sind so weitreichend, dass das Gericht zustimmen muss, bevor sie wirksam werden. Das gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter die Annahme einer Erbschaft anfechten möchte.

Eine gerichtliche Genehmigung brauchen Sie immer dann, wenn Sie auch für die Ausschlagung der Erbschaft – also das Ablehnen des Erbes – eine Genehmigung benötigt hätten. Das ist eine wichtige Absicherung, die das Familien- oder Betreuungsgericht vornimmt. Es prüft, ob die Anfechtung oder Ausschlagung wirklich im besten Interesse der vertretenen Person ist.

Wussten Sie schon? Wenn Sie eine Genehmigung erhalten haben, um ein Erbe auszuschlagen, dann umfasst diese Genehmigung automatisch auch die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Das liegt daran, dass beide Handlungen im Grunde dasselbe Ziel verfolgen: Sie sollen die Person vor einem belastenden Erbe schützen.

Andersherum verhält es sich, wenn Sie eine Erbschaft zunächst ausgeschlagen haben und diese Ausschlagung nun anfechten möchten. Da die Annahme einer Erbschaft keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch die Anfechtung der Ausschlagung genehmigungsfrei.


Vertretung durch Vollmacht: Eine Frage der Form

Nicht immer muss der gesetzliche Vertreter handeln. Manchmal können Sie eine andere Person bevollmächtigen, die Anfechtungserklärung für Sie abzugeben. Doch Vorsicht: Hier kommt es sehr auf die Form an!

Eine solche Vollmacht muss mindestens öffentlich beglaubigt sein. Das bedeutet, Ihre Unterschrift muss von einem Notar oder einer anderen dazu befugten Stelle bestätigt werden. Eine einfache, von Ihnen selbst geschriebene (privatschriftliche) Vollmacht reicht hier nicht aus. Auch eine Vorsorgevollmacht, die nur von der Betreuungsbehörde beglaubigt wurde, genügt in diesem speziellen Fall nicht.

Die Vollmacht muss entweder der Anfechtungserklärung beigefügt sein oder innerhalb der Anfechtungsfrist nachgereicht werden. Die Fristen sind hier sehr wichtig, sonst kann die Anfechtung unwirksam werden. Wenn es zu einem Streit kommt, muss derjenige, der die Anfechtung erklärt, beweisen können, dass die Vollmacht ordnungsgemäß erteilt und fristgerecht vorgelegt wurde.


Zustimmung des Ehepartners: Wann ist sie nicht nötig?

Sie fragen sich vielleicht, ob Sie die Zustimmung Ihres Ehepartners oder Lebenspartners benötigen, wenn Sie eine Erbschaft anfechten möchten – besonders, wenn das Erbe Schulden mit sich bringt oder ein wertvolles Erbe verloren geht.

Die gute Nachricht ist: Für die Anfechtung einer Erbschaft brauchen Sie nicht die Zustimmung Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Das gilt auch dann, wenn Sie in einer sogenannten Gütergemeinschaft leben, bei der das Vermögen beiden Partnern gemeinsam gehört. Die Anfechtung wird in diesem Zusammenhang rechtlich wie eine Annahme oder Ausschlagung des Erbes behandelt. Und diese Handlungen kann derjenige Partner, dem das Erbe angefallen ist, allein vornehmen, selbst wenn der andere Partner normalerweise das gemeinsame Vermögen verwaltet.


Ich hoffe, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das Thema „Anfechtung von Erbschaften“ besser zu verstehen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine persönliche Beratung wünschen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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