Vertretung der KGaA gegenüber ihren Komplementären
BGH Beschluss vom 7.5.2025 – II ZB 2/24
Dieses Urteil des BGH (II ZB 2/24) klärt eine wichtige Frage im deutschen Gesellschaftsrecht, insbesondere für die etwas verschachtelte Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Kurz gesagt: Der BGH hat entschieden, dass in bestimmten Fällen der Aufsichtsrat die KGaA bei Geschäften mit ihrem Komplementär (dem persönlich haftenden Gesellschafter) vertreten muss – selbst wenn das Unternehmen das in seiner Satzung anders regeln wollte.
Die KGaA ist ein Hybrid: Sie hat Gesellschafter, die nur mit ihrer Einlage haften (Kommanditaktionäre), und mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, den sogenannten Komplementär. Dieser Komplementär führt die Geschäfte und vertritt die KGaA nach außen.
Der Streitpunkt entsteht, wenn die KGaA Geschäfte mit ihrem eigenen Komplementär abschließen will. Denn hier besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts: Der Komplementär, der die KGaA eigentlich vertritt, steht auf der anderen Seite des Tisches. Er würde also sozusagen „mit sich selbst“ ein Geschäft für die KGaA abschließen (man spricht vom sogenannten „In-Sich-Geschäft“ oder $Paragraf 181$ BGB).
Im normalen Aktienrecht ($AG$) gilt $Paragraf 112$ Satz 1 AktG: Bei Geschäften zwischen der AG und ihrem Vorstand muss die AG zwingend durch den Aufsichtsrat vertreten werden, um die Interessenkollision zu vermeiden.
Der BGH wendet diese Regelung über eine Vorschrift in den KGaA-Vorschriften ($Paragraf 278$ Abs. 3 AktG) zwingend auch auf die KGaA an. Das bedeutet:
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine atypische KGaA: Hier war der Komplementär keine natürliche Person (also kein Mensch), sondern eine andere Kapitalgesellschaft ($M$ KGaA).
Die betroffene KGaA wollte in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Komplementär bei solchen Geschäften von der Beschränkung des „In-Sich-Geschäfts“ ($Paragraf 181$ Abs. 1 BGB) befreit wird und sie weiterhin selbst vertreten darf. Sie argumentierte, dass die Interessenkollision nicht so stark sei, vor allem weil der Komplementär über eine Tochtergesellschaft auch alle Aktien an der KGaA hielt und ein Beherrschungsvertrag bestand.
Der BGH hat entschieden: Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Wenn eine KGaA Geschäfte mit ihrem eigenen Komplementär abschließt – auch wenn dieser eine andere Gesellschaft ist und die Konzerngruppe fest im Griff hat – muss die KGaA zwingend durch ihren Aufsichtsrat vertreten werden. Das ist ein rechtlicher Schutzmechanismus, der sicherstellen soll, dass die Interessen der KGaA nicht wegen der Eigeninteressen des Komplementärs vernachlässigt werden. Das Gericht sagt im Grunde: Interessenkonflikt ist Interessenkonflikt, und die Satzung kann diesen Schutz nicht einfach außer Kraft setzen.
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