Vertretung der KGaA gegenüber ihren Komplementären

November 5, 2025

Vertretung der KGaA gegenüber ihren Komplementären

BGH Beschluss vom 7.5.2025 – II ZB 2/24

Die Vertretung der KGaA gegenüber ihren Komplementären: Der Aufsichtsrat hat das Wort!

Dieses Urteil des BGH (II ZB 2/24) klärt eine wichtige Frage im deutschen Gesellschaftsrecht, insbesondere für die etwas verschachtelte Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Kurz gesagt: Der BGH hat entschieden, dass in bestimmten Fällen der Aufsichtsrat die KGaA bei Geschäften mit ihrem Komplementär (dem persönlich haftenden Gesellschafter) vertreten muss – selbst wenn das Unternehmen das in seiner Satzung anders regeln wollte.

Was ist das Problem?

Die KGaA ist ein Hybrid: Sie hat Gesellschafter, die nur mit ihrer Einlage haften (Kommanditaktionäre), und mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, den sogenannten Komplementär. Dieser Komplementär führt die Geschäfte und vertritt die KGaA nach außen.

Der Streitpunkt entsteht, wenn die KGaA Geschäfte mit ihrem eigenen Komplementär abschließen will. Denn hier besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts: Der Komplementär, der die KGaA eigentlich vertritt, steht auf der anderen Seite des Tisches. Er würde also sozusagen „mit sich selbst“ ein Geschäft für die KGaA abschließen (man spricht vom sogenannten „In-Sich-Geschäft“ oder $Paragraf 181$ BGB).

Die Gesetzliche Regelung: $Paragraf 112$ AktG und die KGaA

Im normalen Aktienrecht ($AG$) gilt $Paragraf 112$ Satz 1 AktG: Bei Geschäften zwischen der AG und ihrem Vorstand muss die AG zwingend durch den Aufsichtsrat vertreten werden, um die Interessenkollision zu vermeiden.

Der BGH wendet diese Regelung über eine Vorschrift in den KGaA-Vorschriften ($Paragraf 278$ Abs. 3 AktG) zwingend auch auf die KGaA an. Das bedeutet:

  • Der Komplementär der KGaA wird in dieser Konstellation wie der Vorstand einer AG behandelt.
  • Bei Rechtsgeschäften zwischen der KGaA und ihrem Komplementär muss die KGaA durch ihren Aufsichtsrat vertreten werden.

Vertretung der KGaA gegenüber ihren Komplementären

Der Sonderfall: Die „Atypische KGaA“

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine atypische KGaA: Hier war der Komplementär keine natürliche Person (also kein Mensch), sondern eine andere Kapitalgesellschaft ($M$ KGaA).

Die betroffene KGaA wollte in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Komplementär bei solchen Geschäften von der Beschränkung des „In-Sich-Geschäfts“ ($Paragraf 181$ Abs. 1 BGB) befreit wird und sie weiterhin selbst vertreten darf. Sie argumentierte, dass die Interessenkollision nicht so stark sei, vor allem weil der Komplementär über eine Tochtergesellschaft auch alle Aktien an der KGaA hielt und ein Beherrschungsvertrag bestand.

Das Urteil des BGH

Der BGH hat entschieden: Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

  1. Zwingende Vertretung durch den Aufsichtsrat: $Paragraf 112$ AktG ist auch auf die atypische KGaA anwendbar. Der Aufsichtsrat muss die KGaA bei Geschäften mit ihrem Komplementär vertreten.
  2. Abstrakte Gefahr des Interessenkonflikts: Es spielt keine Rolle, ob im Einzelfall – wie hier durch die Holding-Struktur und den Beherrschungsvertrag – die Interessen scheinbar gleichlaufen. Das Gesetz stellt im Interesse der Rechtssicherheit auf eine typisierende Betrachtungsweise ab. Die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts ist immer gegeben, da der Komplementär immer auch eigene, von der KGaA getrennte Interessen verfolgen kann (z.B. mit anderen Konzerntöchtern).
  1. Satzungsänderung ist unwirksam: Die geplante Satzungsänderung, die den Komplementär von der Beschränkung befreien sollte, verstößt gegen diese zwingende gesetzliche Regelung und ist daher nichtig.
  2. Keine Umgehung durch Satzung: Die Vertretungsregelung durch den Aufsichtsrat in $Paragraf 112$ AktG ist zwingend und kann nicht einfach durch eine Satzungsregelung, die die Vertretungskompetenz auf den Komplementär zurückverlagert, ausgehebelt werden.

Fazit

Wenn eine KGaA Geschäfte mit ihrem eigenen Komplementär abschließt – auch wenn dieser eine andere Gesellschaft ist und die Konzerngruppe fest im Griff hat – muss die KGaA zwingend durch ihren Aufsichtsrat vertreten werden. Das ist ein rechtlicher Schutzmechanismus, der sicherstellen soll, dass die Interessen der KGaA nicht wegen der Eigeninteressen des Komplementärs vernachlässigt werden. Das Gericht sagt im Grunde: Interessenkonflikt ist Interessenkonflikt, und die Satzung kann diesen Schutz nicht einfach außer Kraft setzen.

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