Vertretung des Minderjährigen bei Grundstücksgeschäft mit einem Elternteil

März 28, 2025

Vertretung des Minderjährigen bei Grundstücksgeschäft mit einem Elternteil

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 10. September 2020 (9 WF 198/20) wurde die Vertretung

eines minderjährigen Kindes bei einem Grundstücksgeschäft mit einem Elternteil behandelt.

Im vorliegenden Fall ging es um die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück von einem Elternteil auf das minderjährige Kind,

wobei die Eltern das Kind gemeinsam vertraten.

Sachverhalt

Die nicht miteinander verheirateten Eltern waren je zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie.

Der Vater übertrug seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich auf die gemeinsame minderjährige Tochter.

In dem notariellen Vertrag behielt sich der Vater ein Rückübertragungsrecht vor, falls das Kind die Immobilie ohne seine Zustimmung verkaufen

oder sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern sollten.

Zudem wurde vereinbart, dass die Eltern das Kind bis zu seiner Volljährigkeit von allen mit dem Grundstück verbundenen Zahlungsverpflichtungen freistellen.

Verfahren

Der beurkundende Notar beantragte die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft oder die familiengerichtliche Genehmigung der für das minderjährige Kind abgegebenen Erklärungen.

Vertretung des Minderjährigen bei Grundstücksgeschäft mit einem Elternteil

Das Amtsgericht (AG) Oranienburg versagte die Genehmigung mit der Begründung, der Vertrag enthalte erhebliche Nachteile für das Kind.

Gegen diese Entscheidung legten die Eltern Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter begründeten dies mit folgenden Punkten:

Fehlende Zustimmung des Ergänzungspflegers:

Ein Ergänzungspfleger wurde bestellt, um die Interessen des minderjährigen Kindes zu vertreten.

Dieser hatte jedoch Bedenken gegen den Vertrag geäußert und seine Zustimmung verweigert.

Das Gericht darf ein Rechtsgeschäft nicht gegen den Willen des Ergänzungspflegers genehmigen.

Vertretungsausschluss der Eltern:

Die Eltern waren gemäß §§ 1795, 181 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, da ein Geschäft zwischen dem Vater und dem Kind vorlag und keine Ausnahme von diesem Verbot vorlag.

Zu beachten ist, das in diesem falle ein Interessenskonflikt vorliegt, da es sich um ein Geschäft zwischen Elternteil und Kind handelt.

Nicht lediglich rechtlicher Vorteil:

Der notarielle Vertrag war für das minderjährige Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, da er ein bedingtes Rückforderungsrecht für den Vater enthielt.

Ein solches Rückforderungsrecht stellt einen potenziellen Nachteil für das Kind dar, da es im Falle einer Rückübertragung zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte.

Hierbei ist von Bedeutung, dass das Kind zwar bis zur Volljährigkeit befreit von Zahlungsverpflichtungen ist, aber danach die Verpflichtungen übernommen werden würden.

Ergänzungspflegerbestellung:

Eine vorsorgliche Ergänzungspflegerbestellung oder ein vorsorgliches Genehmigungserfordernis sind unzulässig.

Ein Ergänzungspfleger darf demnach nur dann bestellt werden, wenn auch wirklich ein bedarf vorliegt.

Vertretung des Minderjährigen bei Grundstücksgeschäft mit einem Elternteil

Zusammenfassung

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Grundstücksgeschäft zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind, das ein bedingtes Rückforderungsrecht für den Elternteil vorsieht, nicht

genehmigt werden darf, wenn der Ergänzungspfleger des Kindes dem Geschäft nicht zustimmt und das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind ist.

Das Gericht darf ein Rechtsgeschäft nicht gegen den Willen des Ergänzungspflegers genehmigen.

Eine vorsorgliche Ergänzungspflegerbestellung oder ein vorsorgliches Genehmigungserfordernis ist unzulässig.

Die Einräumung eines bedingten Rückforderungs- oder Rücktrittsrechts macht einen Schenkungsvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft,

wenn die Haftung des Beschenkten nicht auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beschränkt ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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