Vertretung eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung

März 8, 2026

Vertretung eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung

Kann sich nach dem Gesetz ein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts regelt? Gilt das für alle Rechtsformen von Gesellschaften? Wer darf vertreten?

Für die GmbH regelt § 47 Abs. 3 GmbHG ausdrücklich, dass sich ein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu keine abweichende Bestimmung enthält; die Vollmacht bedarf der Textform.

Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist die Vertretung grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schließt sie aus oder beschränkt sie.

Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)

ist die Rechtslage anders: Das Stimmrecht gilt als höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, sodass eine Vertretung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu nichts vorsieht. Eine Ausnahme gilt nur für gesetzliche Vertreter (z. B. bei Minderjährigen oder juristischen Personen als Gesellschafter) oder wenn alle Mitgesellschafter im Einzelfall zustimmen.

Für die OHG sieht § 109 Abs. 4 HGB vor, dass die Beschlussfähigkeit auch gegeben ist, wenn die erforderlichen Stimmen durch „anwesende Gesellschafter oder ihre Vertreter“ erreicht werden, was eine Vertretung grundsätzlich zulässt, sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausschließt.

Vertretung eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung

In der Praxis wird die Vertretung bei Personengesellschaften jedoch meist nur durch Mitgesellschafter oder besonders legitimierte Dritte (z. B. Berufsgeheimnisträger) akzeptiert; eine freie Vertretung wie bei der GmbH ist nicht allgemein anerkannt.

Wer vertreten darf,

richtet sich bei der GmbH nach dem freien Willen des Gesellschafters; grundsätzlich kann jede beliebige Person bevollmächtigt werden, sofern keine gesellschaftsvertraglichen Einschränkungen bestehen. Bei Personengesellschaften ist die Vertretung – sofern sie überhaupt zulässig ist – meist auf andere Gesellschafter oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsangehörige beschränkt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Zusammenfassend:

  • In der GmbH ist Vertretung gesetzlich vorgesehen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt; jede Person kann bevollmächtigt werden, Textform ist erforderlich.
  • In Personengesellschaften ist Vertretung ohne gesellschaftsvertragliche Regelung grundsätzlich ausgeschlossen, außer durch gesetzliche Vertreter oder mit Zustimmung aller Mitgesellschafter; Ausnahmen gelten für juristische Personen als Gesellschafter.
  • Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach Gesellschaftsform und ggf. gesellschaftsvertraglicher Regelung; bei der GmbH ist sie weit, bei Personengesellschaften eng begrenzt.

In Literatur und Rechtsprechung

ist die Vertretung in der GmbH allgemein anerkannt, während sie im Personengesellschaftsrecht überwiegend abgelehnt wird, sofern keine ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Erlaubnis vorliegt

RA und Notar Krau

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