Vertretung minderjährige Kinder bei Auflassung Wohnungseigentum 

September 17, 2017

Vertretung minderjährige Kinder bei Auflassung Wohnungseigentum

Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 068/04

Vertretungsbefugnis der Eltern minderjähriger Kinder bei der Auflassung eines Wohnungseigentums an diese in Erfüllung eines Vermächtnisses

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Erblasser vermachte seinen minderjährigen Enkeln (Beteiligte zu 4 und 5) einen Miteigentumsanteil an einem Wohnungseigentum.

Der Erbe (Beteiligter zu 1) übertrug den Anteil in Erfüllung des Vermächtnisses auf die Enkel, die durch ihre Eltern (Beteiligte zu 2 und 3) vertreten wurden.

Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung von Ergänzungspflegern, da es die Eltern für von der Vertretung ausgeschlossen hielt.

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten wurde stattgegeben.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben, soweit sie die Vorlage einer Bewilligung durch Ergänzungspfleger verlangte.

Entscheidungsgründe:

Vertretung minderjährige Kinder bei Auflassung Wohnungseigentum

  • Vertretungsbefugnis: Die Eltern waren zur Vertretung ihrer minderjährigen Kinder bei der Auflassung des Wohnungseigentums befugt.
  • Erfüllung einer Verbindlichkeit: Die Übertragung erfolgte in Erfüllung des Vermächtnisses und damit in Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
  • Rechtlicher Vorteil: Die Frage des rechtlichen Vorteils für die Minderjährigen ist in diesem Fall nicht relevant.
  • Einzelregelungen: Auch die Einzelregelungen des Vertrags führten nicht zu einem Vertretungsausschluss, da sie entweder im Vermächtnis begründet waren oder nur gesetzliche Regelungen
    wiederholten.
  • Nießbrauch: Der Nießbrauch des Erben entsprach der testamentarischen Anordnung.
  • Mietverhältnis: Der Eintritt der Enkel in das bestehende Mietverhältnis entsprach den gesetzlichen Regelungen.
  • Mängelhaftung: Die Regelungen zur Mängelhaftung entsprachen den gesetzlichen Vorgaben.
  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Die getroffenen Regelungen entsprachen dem Willen der Erblasserin.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Der Beschluss verdeutlicht, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder bei der Erfüllung von Vermächtnissen vertreten können, auch wenn diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind.
  • Die Entscheidung erleichtert die Abwicklung von Nachlässen und
    vermeidet unnötige bürokratische Hürden.

Vertretung minderjährige Kinder bei Auflassung Wohnungseigentum

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich mit der Auslegung von testamentarischen Verfügungen und deren
    erbrechtlichen Folgen.
  • Er beleuchtet die Vertretungsbefugnis von Eltern im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassabwicklung und die
    grundbuchrechtliche Behandlung von Vermächtnissen.

Wichtige Punkte in Kürze:

  • Eltern können ihre Kinder bei der Erfüllung von Vermächtnissen vertreten.
  • Die Erfüllung eines Vermächtnisses stellt die Erfüllung einer Verbindlichkeit dar.
  • Die Frage des rechtlichen Vorteils ist in diesem Fall nicht entscheidend.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

April 23, 2025
Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStGauf der Grundlage des Ur…
Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZ

Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZ

April 23, 2025
Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2…
Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines Nacherbenvermerks

Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines Nacherbenvermerks

April 23, 2025
Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines NacherbenvermerksRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe h…