
Vertretung Minderjähriger bei Vermögenszuwendungen
Es gibt viele Gründe, warum Eltern ihre Kinder an einem Unternehmen beteiligen möchten. Oft geht es darum, Vermögen frühzeitig zu übertragen oder Steuern zu sparen. Doch das deutsche Recht schützt Minderjährige besonders streng. Ein Kind kann nicht einfach jeden Vertrag unterschreiben. In vielen Fällen reicht sogar die Unterschrift der Eltern nicht aus.
In diesem Text erfahren Sie, worauf man achten muss, wenn Minderjährige Gesellschafter werden sollen. Wir erklären, wann fremde Hilfe nötig ist und welche Gefahren lauern.
Normalerweise unterschreiben Eltern für ihre Kinder. Das nennt man gesetzliche Vertretung. Aber es gibt eine wichtige Grenze: Eltern dürfen ihre Kinder nicht vertreten, wenn sie „auf beiden Seiten des Tisches“ sitzen. Wenn ein Vater seinem Sohn Anteile an seiner eigenen Firma schenkt, ist der Vater gleichzeitig der Schenker und der Vertreter des Beschenkten. Das nennt man ein Selbstkontrahieren oder ein Insichgeschäft.
In solchen Fällen besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts. Das Gesetz fordert dann einen sogenannten Ergänzungspfleger. Das ist eine neutrale Person, die vom Familiengericht bestellt wird. Diese Person prüft nur dieses eine Geschäft und unterschreibt für das Kind.
Wenn eine Firma ganz neu gegründet wird, gibt es klare Regeln. Hier kommt es darauf an, welche Form die Firma hat.
Bei diesen Gesellschaftsformen haften die Gesellschafter oft persönlich. Das bedeutet: Wenn die Firma Schulden macht, muss man unter Umständen mit seinem privaten Sparbuch bezahlen.
Auch bei einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft (AG) ist Vorsicht geboten. Zwar haftet man hier normalerweise nicht mit dem Privatvermögen. Aber man muss eine Einlage zahlen. Das ist das Startkapital der Firma. Weil das Kind durch die Gründung verpflichtet wird, Geld zu bezahlen, ist das Geschäft nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“. Auch hier ist also ein Ergänzungspfleger nötig, wenn die Eltern beteiligt sind.
Oft wird eine Firma nicht neu gegründet, sondern das Kind bekommt später Anteile geschenkt. Hier unterscheidet das Gesetz sehr genau.
Wenn ein Kind Anteile an einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) erhält, übernimmt es auch Verantwortung für alte Schulden der Firma. Das ist ein rechtlicher Nachteil. Selbst wenn das Kind die Anteile geschenkt bekommt, kann es später für Schulden haftbar gemacht werden. Deshalb ist hier fast immer ein Ergänzungspfleger notwendig.
Viele denken, dass eine GmbH sicher ist. Doch selbst wenn die Anteile bereits voll bezahlt sind, gibt es Risiken.
Aktien sind etwas einfacher zu handhaben. Wenn Aktien bereits voll bezahlt sind, kann ein Kind ab sieben Jahren diese oft sogar selbst annehmen. Sind sie jünger, können die Eltern unterschreiben, ohne dass ein Pfleger vom Gericht kommen muss. Das liegt daran, dass man als Aktionär normalerweise keine weiteren Pflichten hat, die das Privatvermögen gefährden.
Die KG ist eine Mischform. Es gibt einen Chef, der voll haftet (Komplementär), und Partner, die nur mit einer bestimmten Summe haften (Kommanditisten).
Wenn ein Kind Kommanditist wird, ist das Risiko begrenzt. Trotzdem ist die Rechtslage kompliziert. Wenn die Einlage noch nicht voll gezahlt ist, haftet das Kind persönlich bis zur Höhe dieser Summe. Aber selbst wenn alles bezahlt ist, kann die Haftung wieder aufleben. Das passiert zum Beispiel, wenn die Firma dem Kind Geld auszahlt, obwohl die Kasse nicht genug hergibt. Wegen dieser versteckten Gefahren raten Experten dazu, auch bei einer KG-Beteiligung immer einen Ergänzungspfleger einzuschalten. Sicher ist sicher.
Wenn das Kind erst einmal Gesellschafter ist, müssen Entscheidungen getroffen werden. In der jährlichen Versammlung wird abgestimmt. Wer darf hier für das Kind sprechen?
Bei normalen Entscheidungen der Geschäftsführung dürfen die Eltern ihre Kinder meistens vertreten. Auch wenn die Eltern selbst Gesellschafter sind, wird hier kein Interessenkonflikt unterstellt. Das Gesetz möchte, dass die Firma handlungsfähig bleibt.
Es wird jedoch ernst, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert werden soll. Wenn die Regeln der Firma umgeschrieben werden, ist das wie ein neues Rechtsgeschäft.
Bei einer AG sind die Regeln etwas lockerer. Hier darf bei Satzungsänderungen meistens einfacher vertreten werden. Das liegt an speziellen Vorschriften im Aktiengesetz, die eine Mehrfachvertretung erlauben.
Die Beteiligung von Minderjährigen an Unternehmen ist ein rechtliches Minenfeld. Das Ziel des Gesetzes ist es, Kinder davor zu bewahren, mit Schulden in das Erwachsenenleben zu starten. Deshalb schauen Gerichte und Notare sehr genau hin.
Ein Fehler bei der Vertretung kann dazu führen, dass die gesamte Beteiligung unwirksam ist. Das hat oft Jahre später fatale Folgen, zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer oder wenn die Firma verkauft werden soll. Wer Kinder an seinem Unternehmen beteiligen möchte, sollte dies niemals ohne professionelle Hilfe tun. Es müssen Fristen beim Familiengericht beachtet werden, und die Verträge müssen wasserdicht sein.
Für eine rechtssichere Gestaltung und umfassende Beratung in allen Fragen des Gesellschaftsrechts und der Vertretung von Minderjährigen sollten Sie fachkundige Unterstützung suchen.
Wenden Sie sich für eine detaillierte Prüfung Ihres Einzelfalls bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Dort erhalten Sie die notwendige Sicherheit für Ihre familiäre Vermögensplanung.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen