Vertretungsbefugnis von Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt – BGH XII ZB 459/23

Oktober 28, 2024

Vertretungsbefugnis von Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt – BGH XII ZB 459/23

RA und Notar Krau

Der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024klärt die Vertretungsbefugnis von Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt, insbesondere im Wechselmodell.

Kernaussagen:

  • Auch wenn ein Elternteil von der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgeschlossen ist, kann der andere Elternteil das Kind bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt vertreten.
  • Lebt das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, ist dieser allein vertretungsbefugt.
  • Im Wechselmodell sind beide Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Es bedarf keiner Ergänzungspflegschaft oder Entscheidung nach § 1628 BGB.

Sachverhalt:

Nicht miteinander verheiratete Eltern stritten über Kindesunterhalt für ihre zwei Kinder.

Sie übten die elterliche Sorge gemeinsam aus und hatten eine Umgangsregelung getroffen, die Elemente eines Wechselmodells enthielt.

Der Vater beantragte im Namen der Kinder Unterhalt von der Mutter.

Vertretungsbefugnis von Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt – BGH XII ZB 459/23

Das Amtsgericht wies die Anträge als unzulässig ab, da dem Vater die Vertretungsbefugnis fehle.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Vater legte Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Der Vater sei befugt, die Kinder im Verfahren zu vertreten.

Es komme nicht darauf an, ob die Kinder sich in der Obhut des Vaters befänden oder im Wechselmodell betreut würden.

Begründung:

Vertretungsbefugnis von Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt – BGH XII ZB 459/23

  • Vertretungsausschluss: Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BGB besteht ein Vertretungsausschluss bei einem Rechtsstreit zwischen dem Kind und dem Ehegatten des Elternteils. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist dies jedoch anders.
  • Alleinvertretung bei alleiniger Obhut: Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, ist dieser allein vertretungsbefugt (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • Vertretungsbefugnis im Wechselmodell: Fehlt es an der alleinigen Obhut, wie im Wechselmodell, steht die Vertretungsmacht beiden Elternteilen zu. Jeder Elternteil kann den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Es bedarf keiner Ergänzungspflegschaft oder Entscheidung nach § 1628 BGB.
  • Interessenkollision: Der BGH räumt ein, dass es zu Interessenkollisionen zwischen dem vertretenden Elternteil und dem Kind kommen kann. Im Einzelfall kann die Vertretungsbefugnis entzogen werden (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB).

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Eltern im Wechselmodell.

Sie können nun ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil geltend machen.

Dies vereinfacht das Verfahren und erhöht die Effizienz.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Der Ausschluss eines Elternteils von der elterlichen Sorge führt nicht automatisch zum Ausschluss des anderen Elternteils von der Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt.
  • Im Wechselmodell sind beide Elternteile vertretungsbefugt.
  • Die Entscheidung vereinfacht das Verfahren zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

seal, sealing wax, certificate

OLG Köln 2 Wx 98/24

Dezember 6, 2024
OLG Köln 2 Wx 98/24Beschluss vom 09.07.2024RA und Notar KrauSachverhalt:Im vorliegenden Fall ging es um die Berichtigung eines Gr…
seal, wax, red

OLG Karlsruhe 19 W 49/24

Dezember 6, 2024
OLG Karlsruhe 19 W 49/24Beschluss vom 18.11.2024RA und Notar KrauSachverhalt:Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Vorerben eines Grun…
seal, wax, red

OLG Hamm 10 U 91/23

Dezember 4, 2024
OLG Hamm 10 U 91/23Urteil vom 02.07.2024Grundbuchberichtigung wegen unwirksamer Verfügung des TestamentsvollstreckersRA und Notar Kra…