Vertretungsbefugnis von Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt – BGH XII ZB 459/23
Der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024klärt die Vertretungsbefugnis von Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt, insbesondere im Wechselmodell.
Kernaussagen:
Sachverhalt:
Nicht miteinander verheiratete Eltern stritten über Kindesunterhalt für ihre zwei Kinder.
Sie übten die elterliche Sorge gemeinsam aus und hatten eine Umgangsregelung getroffen, die Elemente eines Wechselmodells enthielt.
Der Vater beantragte im Namen der Kinder Unterhalt von der Mutter.
Das Amtsgericht wies die Anträge als unzulässig ab, da dem Vater die Vertretungsbefugnis fehle.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Vater legte Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Der Vater sei befugt, die Kinder im Verfahren zu vertreten.
Es komme nicht darauf an, ob die Kinder sich in der Obhut des Vaters befänden oder im Wechselmodell betreut würden.
Begründung:
Auswirkungen:
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Eltern im Wechselmodell.
Sie können nun ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil geltend machen.
Dies vereinfacht das Verfahren und erhöht die Effizienz.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.