Vertretungsmacht des im Außenverhältnis berufenen Organs – LAG Mecklenburg Vorpommern Urteil vom 20.03.2018 – 5 Sa 125/17
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2018 (Az.: 5 Sa 125/17) behandelt die Wirksamkeit einer Kündigung und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses im Rahmen eines Kleinbetriebs.
Hierbei sind zwei Hauptpunkte von Bedeutung: die Vertretungsmacht des Verbandsvorstehers eines Wasser- und Bodenverbands und das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB.
Das Gericht stellte fest, dass der Verbandsvorsteher eines Wasser- und Bodenverbands nach außen hin gesetzlich vertreten ist, ohne dass es auf interne Beschränkungen oder Mitwirkung anderer Organe ankommt.
Diese gesetzliche Vertretungsmacht ist unabhängig von internen Beschränkungen und bleibt gültig, selbst wenn interne Vorgaben überschritten werden.
Damit wird sichergestellt, dass externe Partner des Verbands eine zuverlässige Rechtsgrundlage für ihre Geschäfte haben.
Das Maßregelungsverbot greift nur, wenn ein tatsächlich bestehendes Recht in zulässiger Weise ausgeübt wird.
Ein Arbeitnehmer darf seine Rechte geltend machen, ohne damit die Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu verletzen.
Im vorliegenden Fall versuchte die Klägerin ihre Forderung auf Höhergruppierung durch massiven Druck und Androhung rechtlicher Schritte durchzusetzen, was als Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme bewertet wurde.
Dadurch hatte sie den Boden sachlicher Auseinandersetzung verlassen, was keine schützenswerte Interessenwahrnehmung mehr darstellte.
Die Klägerin, die seit Mai 2012 als Verbandskauffrau beschäftigt war, hatte ihre Höhergruppierung beantragt.
Dieser Antrag wurde vom Beklagten (Wasser- und Bodenverband) jedoch nicht wie gewünscht umgesetzt. Im September 2016 wurde festgelegt, dass die Stelle der Klägerin in den Entwurf des Haushaltsplans 2017 mit der Entgeltgruppe 9 TVöD-V aufgenommen wird.
Eine vorzeitige Höhergruppierung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V wurde beschlossen.
Die Klägerin reagierte daraufhin mit einem Schreiben an den Vorstand, in dem sie ihre Forderungen wiederholte und eine Frist zur Umsetzung setzte, ansonsten würde sie sich an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden.
Der Vorstand beschloss einstimmig die Kündigung der Klägerin aufgrund des massiven Drucks und der drohenden rechtlichen Schritte.
Der Verbandsvorsteher kündigte das Arbeitsverhältnis am 16. Februar 2017.
Die Klägerin wies die Kündigung wegen angeblich fehlender Vertretungsmacht zurück und klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, Weiterbeschäftigung und Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Die Berufung der Klägerin war zulässig, jedoch unbegründet.
Die Kündigung wurde durch den Verbandsvorsteher mit gesetzlicher Vertretungsmacht ausgesprochen. Interne Beschränkungen hatten darauf keinen Einfluss.
Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Vertretungsbefugnis nicht von der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde abhängig ist. Ein Dienstsiegel war ebenfalls nicht erforderlich.
Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass sie tatsächlich Anspruch auf die geforderte Höhergruppierung hatte.
Ihre Vorgehensweise stellte eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht dar, da sie mit Drohungen und einem Ultimatum agierte, was eine sachliche und angemessene Prüfung ihrer Ansprüche verhinderte.
Die Kündigung war weder treuwidrig noch sittenwidrig. Der Beklagte handelte im Rahmen nachvollziehbarer und legitimer Interessen.
Es lag kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor.
Der Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis wurde nicht anerkannt, da die Klägerin keine Gründe für eine überdurchschnittliche Beurteilung vorbrachte.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin, dass die Kündigung wirksam war und die Klägerin keinen Anspruch auf die geforderte Höhergruppierung oder ein besonders positives Arbeitszeugnis hatte.
Die Handlungen des Beklagten waren gesetzlich gedeckt und rechtlich korrekt, während das Verhalten der Klägerin als unangemessen und pflichtwidrig bewertet wurde
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.