Verwalterhaftung für Kosten eines unnötigen Beschlussanfechtungsverfahrens
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 8. Februar 2019 (V ZR 153/18) entschieden hat, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die
individuellen Schadensersatzansprüche ihrer Mitglieder gegen den Verwalter wegen der Kosten eines unnötigen Beschlussanfechtungsverfahrens
an sich ziehen und in eigener Prozessstandschaft geltend machen kann.
Der Fall betraf eine WEG, deren frühere Verwalterin in drei erfolgreichen Beschlussanfechtungsverfahren Verwaltungsfehler begangen haben soll,
wodurch den übrigen Wohnungseigentümern erhebliche Prozesskosten entstanden.
Diese Kosten wurden zunächst aus Gemeinschaftsmitteln beglichen und über die Jahresabrechnungen auf die unterlegenen Eigentümer verteilt.
Die Eigentümerversammlung beschloss daraufhin, die frühere Verwalterin für alle der WEG entstandenen Vermögensschäden, insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten,
in Regress zu nehmen und die neue Verwalterin mit der Geltendmachung dieser Ansprüche zu beauftragen.
Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die WEG befugt ist, diese Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Er stellte klar, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um individuelle Schäden der Wohnungseigentümer handelt,
für deren Geltendmachung grundsätzlich jeder Eigentümer selbst zuständig wäre.
Allerdings ermöglicht § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG dem Verband unter bestimmten Voraussetzungen, Rechte der Wohnungseigentümer wahrzunehmen.
Dabei unterscheidet der BGH zwischen der „geborenen“ und der „gekorenen“ Ausübungsbefugnis.
Eine geborene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG besteht nur bei gemeinschaftsbezogenen Rechten,
die im Interesse der Wohnungseigentümer eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.
Dies sei hier nicht der Fall, da es an einer gemeinsamen Empfangszuständigkeit der geschädigten Eigentümer fehle.
Jedoch bejahte der BGH eine „gekorene“ Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG.
Danach kann der Verband sonstige Rechte der Wohnungseigentümer ausüben, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können.
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung möglich, wenn die Rechtsausübung durch den Verband dem Gemeinschaftsinteresse förderlich ist
und die Wohnungseigentümer die Rechtsverfolgung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss an sich gezogen haben.
Der BGH sah das Gemeinschaftsinteresse hier als gegeben an.
Zum einen komme dem Verwalter im Zusammenhang mit Beschlussmängelklagen kraft Gesetzes eine bedeutsame Koordinierungsaufgabe zu, insbesondere bei der Organisation der Prozessführungsmittel.
Zum anderen sei es im Gemeinschaftsinteresse, wenn die durch ein solches Verfahren entstandenen Kosten,
für die der frühere Verwalter möglicherweise verantwortlich ist, koordiniert zurückgefordert werden.
Dies diene auch der Prozessökonomie, da eine Zersplitterung der Rechtsdurchsetzung vermieden und die Rechtsdurchsetzung durch eine einheitliche Prozessführung erleichtert werde.
Zudem könnten sich kostenrechtliche Vorteile ergeben.
Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 2. April 2016 wertete der BGH als eine wirksame Vergemeinschaftung der Schadensersatzansprüche.
Auch wenn der Beschluss formuliere, dass die Inregressnahme für „alle der WEG“ entstandenen Schäden erfolgen solle, sei erkennbar, dass es um die Prozesskosten der Beschlussmängelverfahren gehe,
unabhängig davon, ob es sich um eigene Ansprüche der WEG oder um Individualansprüche der belasteten Eigentümer handele.
Allerdings stellte der BGH klar, dass Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer
durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind, von dieser gekorenen Ausübungsbefugnis ausgenommen sind.
In solchen Fällen fehle es an dem erforderlichen Gemeinschaftsbezug.
Der BGH wies die Revision der Beklagten somit zurück und bestätigte die Verurteilung der früheren Verwalterin zur Erstattung
der in den Beschlussanfechtungsverfahren entstandenen Prozesskosten an die WEG.
Er betonte, dass die Wohnungseigentümer auch nach der Vergemeinschaftung materiell-rechtlich Inhaber der Ansprüche bleiben und
somit mit dem Verwalter entsprechende Verzichtsvereinbarungen treffen können, die der Verband bei der Klageerhebung berücksichtigen muss.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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