Verwalterlose Zweiergemeinschaft – Klagegegner und Vertretung im Prozess

April 6, 2025

Verwalterlose Zweiergemeinschaft – Klagegegner und Vertretung im Prozess

BGH Versäumnisurteil vom 8.7.2022 – V ZR 202/21

RA und Notar Krau

In einem Urteil vom 8. Juli 2022 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit komplexen Fragen zur Vertretung und Klageführung

innerhalb einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG).

Die Entscheidung klärt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist, insbesondere wenn Beschlussersetzungsklagen erhoben werden.

Kernpunkte des Urteils:

Klagegegner bei Beschlussersetzungsklagen:

Der BGH stellte klar, dass Beschlussersetzungsklagen gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und nicht gegen einzelne Wohnungseigentümer zu richten sind.

Wird die Klage fälschlicherweise gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer erhoben, ist ein gewillkürter Parteiwechsel erforderlich.

Andernfalls ist die Klage unzulässig.

Verwalterlose Zweiergemeinschaft – Klagegegner und Vertretung im Prozess

Vertretung der verwalterlosen GdWE:

In einer verwalterlosen GdWE wird die Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 Nr. 2 WEG durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten.

Ist ein Wohnungseigentümer aufgrund seiner Rolle im Prozess (z.B. als Kläger) von der Vertretung ausgeschlossen, wird die GdWE durch die verbleibenden Wohnungseigentümer vertreten.

Existiert nur ein verbleibender, nicht ausgeschlossener Wohnungseigentümer, vertritt dieser die Gemeinschaft allein.

Parteiwechsel durch Anschlussberufung:

Ein Parteiwechsel, also die Änderung des Klagegegners, kann im Berufungsverfahren durch eine Anschlussberufung erfolgen.

Es genügt jede Erklärung, die erkennen lässt, dass die Klage nun gegen die GdWE und nicht mehr gegen den ursprünglich fälschlicherweise benannten Wohnungseigentümer gerichtet ist.

Rechtsschutzbedürfnis:

Der BGH entschied desweiteren, dass ein Rechtsschutzbedürfnis einer Beschlussersetzungsklage auch dann gegeben ist,

wenn nicht zuvor die Eigentümergemeinschaft mit dem Anliegen befasst worden ist, wenn diese Befassung lediglich eine unnötige Förmlichkeit darstellen würde.

Verwalterbestellung:

Die Wohnungseigentümer haben nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, was auch die Bestellung eines tauglichen Verwalters umfasst.

Die Auswahl des Verwalters obliegt dem Gericht nach billigem Ermessen.

Verwalterlose Zweiergemeinschaft – Klagegegner und Vertretung im Prozess

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil des BGH schafft Klarheit in Bezug auf die Klageführung und Vertretung in verwalterlosen Zweiergemeinschaften, die nach der WEG-Reform 2020 entstanden sind.

Es stellt sicher, dass diese Gemeinschaften handlungsfähig bleiben und ihre Rechte in Prozessen effektiv wahrnehmen können.

Darüber hinaus werden Haftungsrisiken im anwaltlichen Bereich deutlich heraus gestellt, im Bezug auf die richtige Parteibezeichnung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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