Verwaltung des Nachlasses durch Miterben

Oktober 15, 2018

Verwaltung des Nachlasses durch Miterben

OLG Saarbrücken Urteil 11.04.2018 – 5 U 41/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 11. April 2018 befasst sich mit der Verwaltung

eines Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft, die aus fünf Miterben besteht.

Der Kläger verlangte die Herausgabe von insgesamt 58.050 Euro, die seiner Ansicht nach von den anderen Miterben ohne seine Zustimmung aufgeteilt wurden.

Der Nachlass des Erblassers bestand unter anderem aus Bargeld in Höhe von 54.800 Euro und einem Fahrzeug, das für 2.000 Euro veräußert wurde.

Die Miterben hatten das Bargeld unter sich aufgeteilt und der Kläger argumentierte, dass dies ohne eine einvernehmliche Teilauseinandersetzung unzulässig sei.

Das Gericht stellte fest, dass die anteilige Verwahrung des Bargeldes durch die Miterben durch einen Mehrheitsbeschluss erfolgen konnte, was im vorliegenden Fall auch geschehen sei.

Der Kläger hatte das Bargeld freiwillig an die Miterben herausgegeben, die es dann entsprechend einem Mehrheitsbeschluss vorübergehend verwahrten.

Eine Hinterlegung des Geldes bei einem Verwahrer, wie vom Kläger gefordert, sei nicht erforderlich,

da die Aufteilung des Bargeldes ordnungsgemäß erfolgt sei und keine Pflichtverletzung der Miterben erkennbar sei.

Verwaltung des Nachlasses durch Miterben

Auch in Bezug auf den Erlös aus der Veräußerung des Fahrzeugs kam das Gericht zu dem Schluss,

dass eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben über die Verwaltung des Fahrzeugs getroffen wurde.

Der Verkauf des Fahrzeugs und die Verwahrung des Erlöses durch die Miterben sei ebenfalls ordnungsgemäß und entsprach den vereinbarten Bedingungen.

Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe oder Hinterlegung der streitgegenständlichen Beträge hatte.

Es stellte zudem fest, dass die Forderungen des Klägers treuwidrig seien, da die Miterben jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen könnten,

was zur Folge hätte, dass der Kläger ohnehin keinen zusätzlichen Vorteil aus der Hinterlegung der Beträge ziehen würde.

Somit blieb die Klage des Klägers erfolglos.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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