
Verwaltung eines Wohn- und Geschäftshauses in Dauertestamentsvollstreckung – OLG Karlsruhe Urteil vom 17. April 2013 – 15 U 119/12
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2013 (15 U 119/12) betrifft einen Rechtsstreit zwischen zwei Brüdern,
die als Erben ihrer verstorbenen Mutter in Konflikt über die Verwaltung ihres Nachlasses stehen.
Der Fall dreht sich um die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstrecker, die Sondervergütungen für Renovierungs- und Reparaturmaßnahmen und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen.
Die Mutter der Parteien hatte in ihrem Testament verfügt, dass ihr Sohn A (Erstbeklagter) die Verwaltung der im Nachlass befindlichen Grundstücke auf Lebenszeit übernehmen soll.
Er sollte aus den Erträgen alle laufenden Ausgaben und Instandsetzungskosten für die Erbengemeinschaft bestreiten.
Der Erstbeklagte führte die Verwaltung durch und übertrug seiner Frau, der Zweitbeklagten, die Hausverwaltung, indem er von den Mieteinnahmen regelmäßig Vergütungen an sie abführte.
Zudem entnahm er für sich „Sonderverwaltungshonorare“ für Reparaturarbeiten am Nachlassobjekt.
Der Kläger forderte vom Erstbeklagten die Auszahlung von 7.663,03 EUR, der Hälfte der entnommenen Sonderverwaltungshonorare, sowie Zinsen und Mahnkosten.
Er argumentierte, dass die Verwaltung der Immobilien persönlich durch den Erstbeklagten erfolgen sollte und dieser keine Dritten, insbesondere nicht seine Frau, hätte beauftragen dürfen.
Zudem sei dem Erstbeklagten durch das Testament kein Honorar für die Hausverwaltung zugestanden.
Das Landgericht Karlsruhe hatte den Erstbeklagten zuvor zur Zahlung eines geringeren Betrags verurteilt, da für die Sonderverwaltungshonorare kein Rechtsgrund bestanden habe.
Die Ansprüche aus den Jahren 2001 bis 2006 seien jedoch verjährt.
Der Kläger legte Berufung ein, da er die Verjährung nicht anerkennt und auf eine 30-jährige Frist gemäß dem früheren Paragraf 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verwies.
Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung der geforderten Summe.
Der Erstbeklagte sei als Testamentsvollstrecker dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, da er die Gelder unberechtigt entnommen habe.
Ihm stehe keine Sondervergütung zu, da die Aufgaben im Rahmen der normalen Verwaltung der Immobilien zu erfüllen seien und
keine außergewöhnlichen Maßnahmen oder Sanierungen durchgeführt worden seien, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen würden.
Das Gericht befand, dass die Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien, da sie erbrechtlicher Natur sind und unter die 30-jährige Verjährungsfrist fallen.
Der Erstbeklagte könne nicht mit einer ihm angeblich zustehenden Testamentsvollstreckervergütung aufrechnen, da er keinen konkreten Anspruch oder dessen Höhe dargelegt habe.
Der Kläger erhält zusätzlich Zinsen und Mahnauslagen, und der Erstbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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