Verwehrung Zugewinnausgleich bei Tötung des Ehegatten

August 16, 2017
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Verwehrung Zugewinnausgleich bei Tötung des Ehegatten

LG Nürnberg-Fürth 7 O 8624/11

RA und Notar Krau

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte in einem Urteil vom 08.02.2012 über die Frage zu entscheiden,

ob einem Mann, der seine Ehefrau getötet hat, der Zugewinnausgleich verwehrt werden kann.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Zugewinnausgleichs gemäß Paragraf 1381 BGB vorliegen.

Der Fall:

Ein Mann hatte seine Ehefrau getötet und verlangte von deren Erben den Zugewinnausgleich.

Die Erben verweigerten den Ausgleich mit der Begründung, dass dieser nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth:

Verwehrung Zugewinnausgleich bei Tötung des Ehegatten

Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage auf Zugewinnausgleich ab und verurteilte den Kläger zur Zahlung von 16.428,20 Euro an die Erben.

Begründung:

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Paragraf 1381 BGB: Nach Paragraf 1381 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
  • Rechtsprechung des OLG Karlsruhe: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten einer lang dauernden Eheverfehlung gleichgesetzt werden kann, die den völligen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs rechtfertigt.
  • Besonders verwerfliche Tat: Im vorliegenden Fall sei die Tat des Klägers besonders verwerflich, da er seine Ehefrau über einen längeren Zeitraum unter Wasser gedrückt habe, bis sie sich nicht mehr bewegte.
  • Keine Berücksichtigung der Tatumstände: Die vom Kläger angeführten Tatumstände, wie die spontane Tat in emotional aufgeheizter Stimmung und die alkoholbedingte Enthemmung, rechtfertigten keine andere Beurteilung.
  • Kein ausreichendes Gewicht der Erwerbstätigkeit: Auch der Umstand, dass der Kläger das Vermögen der Eheleute überwiegend selbst erwirtschaftet habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
  • Keine Besserstellung der Erben: Der Umstand, dass die Erben durch die Tat des Klägers materiell bessergestellt seien, könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Folgen der Entscheidung:

Dem Kläger wurde der Zugewinnausgleich verwehrt.

Verwehrung Zugewinnausgleich bei Tötung des Ehegatten

Er musste die restliche Forderung der Erben in Höhe von 16.428,20 Euro bezahlen.

Fazit:

Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zeigt, dass die Tötung des Ehegatten einen Grund für die Verweigerung des Zugewinnausgleichs darstellt.

Die Tat ist in einem solchen Fall so verwerflich, dass der Ausgleichsanspruch grob unbillig wäre.

Das Gericht hat die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Schwere der Tat in seine Entscheidung einbezogen.

RA und Notar Krau

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