Verwehrung Zugewinnausgleich bei Tötung des Ehegatten
LG Nürnberg-Fürth 7 O 8624/11
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte in einem Urteil vom 08.02.2012 über die Frage zu entscheiden,
ob einem Mann, der seine Ehefrau getötet hat, der Zugewinnausgleich verwehrt werden kann.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Zugewinnausgleichs gemäß § 1381 BGB vorliegen.
Der Fall:
Ein Mann hatte seine Ehefrau getötet und verlangte von deren Erben den Zugewinnausgleich.
Die Erben verweigerten den Ausgleich mit der Begründung, dass dieser nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth:
Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage auf Zugewinnausgleich ab und verurteilte den Kläger zur Zahlung von 16.428,20 Euro an die Erben.
Begründung:
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Folgen der Entscheidung:
Dem Kläger wurde der Zugewinnausgleich verwehrt.
Er musste die restliche Forderung der Erben in Höhe von 16.428,20 Euro bezahlen.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zeigt, dass die Tötung des Ehegatten einen Grund für die Verweigerung des Zugewinnausgleichs darstellt.
Die Tat ist in einem solchen Fall so verwerflich, dass der Ausgleichsanspruch grob unbillig wäre.
Das Gericht hat die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Schwere der Tat in seine Entscheidung einbezogen.
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