Verweigerung Aufhebungsvertrag kein Grund für außerordentliche Kündigung 

August 27, 2017

Verweigerung Aufhebungsvertrag kein Grund für außerordentliche Kündigung

BAG 2 AZR 609/08

Außerordentliche Kündigung

– Verbraucherinsolvenz,

Kündigungsrechtsstreit nicht unterbrochen

RA und Notar Krau

Ein LKW-Fahrer (Kläger) war seit 1980 bei einem Transportunternehmen (Beklagter) beschäftigt.

Das Unternehmen plante, einen LKW einzusparen und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung als Lagerarbeiter oder als LKW-Fahrer bei einer anderen Firma (Firma B) an.

Der Kläger nahm die Tätigkeit bei Firma B auf, weigerte sich aber, einen Aufhebungsvertrag mit dem Beklagten zu unterschreiben.

Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Kernaussage des Urteils:

Verweigerung Aufhebungsvertrag kein Grund für außerordentliche Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war.

Die Weigerung des Klägers, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Auch die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei Firma B rechtfertigte die Kündigung nicht, da es dadurch zu keinen Leistungsstörungen im alten Arbeitsverhältnis kam.

Begründung des Gerichts:

  • Kein wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung:
    • Die Weigerung, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, stellt keine Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
    • Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, entgegen seinem Willen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken.
  • Kein Kündigungsgrund durch neues Arbeitsverhältnis:
    • Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber verletzt keine Pflichten im bestehenden Arbeitsverhältnis.
    • Erst wenn es aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses zu Leistungsstörungen im alten Arbeitsverhältnis kommt, können Kündigungsgründe entstehen.
    • Im vorliegenden Fall gab es keine Leistungsstörungen, da der Beklagte selbst die Beschäftigung des Klägers bei Firma B angeregt hatte.
  • Keine Abmahnung erforderlich:
    • Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung war nicht erforderlich, da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert hatte.
  • Kein Rechtsmissbrauch:
    • Der Kläger handelte nicht rechtsmissbräuchlich, indem er den Aufhebungsvertrag ablehnte. Es war Sache des Beklagten, die unklare Situation durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes und Aufforderung zur Vertragserfüllung zu beenden.
  • Auch keine ordentliche Kündigung möglich:
    • Die Kündigung war auch nicht als ordentliche Kündigung wirksam, da keine verhaltensbedingten Kündigungsgründe vorlagen.

Verweigerung Aufhebungsvertrag kein Grund für außerordentliche Kündigung

Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil verdeutlicht, dass die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht automatisch zur Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses berechtigt.
    • Arbeitgeber sollten bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.
    • Arbeitnehmer haben das Recht, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, ohne dass dies automatisch zur Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses führt.
RA und Notar Krau

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