Verweis auf § 472 BGB bei Kennzeichnung des Beteiligtenverhältnisses im Grundbuch

März 28, 2025

Verweis auf § 472 BGB bei Kennzeichnung des Beteiligtenverhältnisses im Grundbuch

Zusammenfassung des Beschlusses des OLG Saarbrücken vom 21.09.2021 (5 W 49/21)

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 21. September 2021 befasst sich mit der Frage, wie das Beteiligungsverhältnis

bei der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch zu kennzeichnen ist.

Kernpunkt ist die Auslegung des § 47 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) in Verbindung mit § 472 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Sachverhalt:

Ein Vater (Antragsteller zu 1) übertrug Grundbesitz an seinen Sohn, wobei er und seine Ehefrau (Antragstellerin zu 2) ein Rückforderungsrecht unter bestimmten Bedingungen vereinbarten.

Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs beantragten sie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, wobei sie auf die entsprechende Anwendung des § 472 BGB verwiesen.

Entscheidung des Grundbuchamts und des OLG:

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da es das angegebene Beteiligungsverhältnis als unzureichend ansah und auf § 428 BGB verwies.

Das OLG Saarbrücken entschied jedoch, dass der Verweis auf § 472 BGB ausreichend ist, um das Beteiligungsverhältnis im Sinne von § 47 Abs. 1 GBO zu kennzeichnen.

Verweis auf § 472 BGB bei Kennzeichnung des Beteiligtenverhältnisses im Grundbuch

Begründung des OLG:

§ 47 Abs. 1 GBO:

Diese Norm fordert, dass bei der Eintragung eines Rechts für mehrere Personen entweder deren Anteile in Bruchteilen anzugeben sind oder das maßgebliche Rechtsverhältnis der Gemeinschaft zu bezeichnen ist.

§ 472 BGB:

Diese Vorschrift regelt das Vorkaufsrecht und bestimmt das Verhältnis der Berechtigten untereinander.

Das OLG argumentierte, dass § 472 BGB eine besondere gesamthänderische Berechtigung begründet.

Übertragung auf Rückübertragungsanspruch:

Obwohl der vorliegende Fall keinen Vorkaufsfall betrifft, erachtete das OLG die entsprechende Anwendung des § 472 BGB als zulässig,

da die Parteien ein dem Wiederkauf ähnliches Verfahren vereinbart hatten.

Die Vorschrift des § 461 BGB, welcher den Wiederkauf regelt, ist wortgleich zu § 472 BGB.

Hinreichende Kennzeichnung:

Das OLG sah die Angabe „entsprechend § 472 BGB“ als ausreichend an, um die Verfügungsberechtigung deutlich zu machen,

da diese Norm die gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts vorschreibt und eine Einzelverfügung ausschließt.

Abweichende Meinungen:

Das OLG setzte sich auch mit abweichenden Meinungen auseinander und bekräftigte seine Ansicht, dass die gewählte Formulierung den Anforderungen des § 47 Abs. 1 GBO genügt.

Das OLG wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts zurück.
Bedeutung der Entscheidung:

Der Beschluss des OLG Saarbrücken stellt klar, dass bei der Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübertragungsansprüchen ein

Verweis auf § 472 BGB (oder § 461 BGB) ausreichend ist, um das Beteiligungsverhältnis zu kennzeichnen.

Dies vereinfacht die Eintragungspraxis und vermeidet unnötige formale Hürden.

Verweis auf § 472 BGB bei Kennzeichnung des Beteiligtenverhältnisses im Grundbuch

Fazit:

Das OLG Saarbrücken hat mit seinem Beschluss eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, die die Eintragung von Vormerkungen im Grundbuch erleichtert, wenn mehrere Berechtigte an einem

Rückübertragungsanspruch beteiligt sind und durch vertragliche Vereinbarung die entsprechende Anwendung der §§ 461, 472 BGB vereinbart wurde.t wurde.

RA und Notar Krau

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