Verweis auf § 472 BGB bei Kennzeichnung des Beteiligtenverhältnisses im Grundbuch
Zusammenfassung des Beschlusses des OLG Saarbrücken vom 21.09.2021 (5 W 49/21)
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 21. September 2021 befasst sich mit der Frage, wie das Beteiligungsverhältnis
bei der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch zu kennzeichnen ist.
Kernpunkt ist die Auslegung des § 47 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) in Verbindung mit § 472 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Ein Vater (Antragsteller zu 1) übertrug Grundbesitz an seinen Sohn, wobei er und seine Ehefrau (Antragstellerin zu 2) ein Rückforderungsrecht unter bestimmten Bedingungen vereinbarten.
Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs beantragten sie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, wobei sie auf die entsprechende Anwendung des § 472 BGB verwiesen.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da es das angegebene Beteiligungsverhältnis als unzureichend ansah und auf § 428 BGB verwies.
Das OLG Saarbrücken entschied jedoch, dass der Verweis auf § 472 BGB ausreichend ist, um das Beteiligungsverhältnis im Sinne von § 47 Abs. 1 GBO zu kennzeichnen.
Diese Norm fordert, dass bei der Eintragung eines Rechts für mehrere Personen entweder deren Anteile in Bruchteilen anzugeben sind oder das maßgebliche Rechtsverhältnis der Gemeinschaft zu bezeichnen ist.
Diese Vorschrift regelt das Vorkaufsrecht und bestimmt das Verhältnis der Berechtigten untereinander.
Das OLG argumentierte, dass § 472 BGB eine besondere gesamthänderische Berechtigung begründet.
Obwohl der vorliegende Fall keinen Vorkaufsfall betrifft, erachtete das OLG die entsprechende Anwendung des § 472 BGB als zulässig,
da die Parteien ein dem Wiederkauf ähnliches Verfahren vereinbart hatten.
Die Vorschrift des § 461 BGB, welcher den Wiederkauf regelt, ist wortgleich zu § 472 BGB.
Das OLG sah die Angabe „entsprechend § 472 BGB“ als ausreichend an, um die Verfügungsberechtigung deutlich zu machen,
da diese Norm die gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts vorschreibt und eine Einzelverfügung ausschließt.
Das OLG setzte sich auch mit abweichenden Meinungen auseinander und bekräftigte seine Ansicht, dass die gewählte Formulierung den Anforderungen des § 47 Abs. 1 GBO genügt.
Das OLG wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts zurück.
Bedeutung der Entscheidung:
Der Beschluss des OLG Saarbrücken stellt klar, dass bei der Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübertragungsansprüchen ein
Verweis auf § 472 BGB (oder § 461 BGB) ausreichend ist, um das Beteiligungsverhältnis zu kennzeichnen.
Dies vereinfacht die Eintragungspraxis und vermeidet unnötige formale Hürden.
Das OLG Saarbrücken hat mit seinem Beschluss eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, die die Eintragung von Vormerkungen im Grundbuch erleichtert, wenn mehrere Berechtigte an einem
Rückübertragungsanspruch beteiligt sind und durch vertragliche Vereinbarung die entsprechende Anwendung der §§ 461, 472 BGB vereinbart wurde.t wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.