
Verweis auf Paragraf 472 BGB bei Kennzeichnung des Beteiligtenverhältnisses im Grundbuch
Zusammenfassung des Beschlusses des OLG Saarbrücken vom 21.09.2021 (5 W 49/21)
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 21. September 2021 befasst sich mit der Frage, wie das Beteiligungsverhältnis
bei der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch zu kennzeichnen ist.
Kernpunkt ist die Auslegung des Paragraf 47 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) in Verbindung mit Paragraf 472 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Ein Vater (Antragsteller zu 1) übertrug Grundbesitz an seinen Sohn, wobei er und seine Ehefrau (Antragstellerin zu 2) ein Rückforderungsrecht unter bestimmten Bedingungen vereinbarten.
Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs beantragten sie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, wobei sie auf die entsprechende Anwendung des Paragraf 472 BGB verwiesen.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da es das angegebene Beteiligungsverhältnis als unzureichend ansah und auf Paragraf 428 BGB verwies.
Das OLG Saarbrücken entschied jedoch, dass der Verweis auf Paragraf 472 BGB ausreichend ist, um das Beteiligungsverhältnis im Sinne von Paragraf 47 Abs. 1 GBO zu kennzeichnen.
Diese Norm fordert, dass bei der Eintragung eines Rechts für mehrere Personen entweder deren Anteile in Bruchteilen anzugeben sind oder das maßgebliche Rechtsverhältnis der Gemeinschaft zu bezeichnen ist.
Diese Vorschrift regelt das Vorkaufsrecht und bestimmt das Verhältnis der Berechtigten untereinander.
Das OLG argumentierte, dass Paragraf 472 BGB eine besondere gesamthänderische Berechtigung begründet.
Obwohl der vorliegende Fall keinen Vorkaufsfall betrifft, erachtete das OLG die entsprechende Anwendung des Paragraf 472 BGB als zulässig,
da die Parteien ein dem Wiederkauf ähnliches Verfahren vereinbart hatten.
Die Vorschrift des Paragraf 461 BGB, welcher den Wiederkauf regelt, ist wortgleich zu Paragraf 472 BGB.
Das OLG sah die Angabe „entsprechend Paragraf 472 BGB“ als ausreichend an, um die Verfügungsberechtigung deutlich zu machen,
da diese Norm die gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts vorschreibt und eine Einzelverfügung ausschließt.
Das OLG setzte sich auch mit abweichenden Meinungen auseinander und bekräftigte seine Ansicht, dass die gewählte Formulierung den Anforderungen des Paragraf 47 Abs. 1 GBO genügt.
Das OLG wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts zurück.
Bedeutung der Entscheidung:
Der Beschluss des OLG Saarbrücken stellt klar, dass bei der Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübertragungsansprüchen ein
Verweis auf Paragraf 472 BGB (oder Paragraf 461 BGB) ausreichend ist, um das Beteiligungsverhältnis zu kennzeichnen.
Dies vereinfacht die Eintragungspraxis und vermeidet unnötige formale Hürden.
Das OLG Saarbrücken hat mit seinem Beschluss eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, die die Eintragung von Vormerkungen im Grundbuch erleichtert, wenn mehrere Berechtigte an einem
Rückübertragungsanspruch beteiligt sind und durch vertragliche Vereinbarung die entsprechende Anwendung der Paragrafen 461, 472 BGB vereinbart wurde.t wurde.
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