Verweisung Nachlassverfahren durch AG Schöneberg – OLG Karlsruhe Beschluss 29.1.2019 – 209 AR 2/19
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2019 behandelt die Verweisung eines Nachlassverfahrens zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Singen.
Ausgangspunkt war ein Erbfall eines in der Schweiz verstorbenen Erblassers, der Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk des Amtsgerichts Singen war.
Das Landratsamt Konstanz beantragte die Ermittlung des Erben, um die Beseitigung von illegalen Abfallablagerungen auf dem Grundstück zu veranlassen.
Das Amtsgericht Singen leitete das Verfahren an das Amtsgericht Schöneberg weiter, das jedoch die Zuständigkeit zurückwies und den Fall wieder an Singen verwies.
Schöneberg begründete dies damit, dass der Erblasser nie einen Wohnsitz in Deutschland hatte und sich das Nachlassvermögen im Bezirk Singen befinde.
Nach mehrfacher Zurückweisung und Verweisungen der Zuständigkeit zwischen den beiden Gerichten legte das Amtsgericht Singen das Verfahren schließlich dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor.
Das OLG Karlsruhe erklärte das Amtsgericht Singen als örtlich zuständig. Es stellte klar, dass die Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Schöneberg gemäß § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG für das Amtsgericht Singen bindend sei.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Verweisung vorliegt, ist hierbei nicht entscheidend, da die Bindungswirkung eine umfassende Prüfung der Zweckmäßigkeit überflüssig macht.
Diese Bindungswirkung dient dazu, langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und die Praktikabilität in Verfahren mit Auslandsbezug zu gewährleisten.
Das OLG Karlsruhe betonte zudem, dass die Entscheidung, das Verfahren nach Singen zu verweisen, auch dann nicht willkürlich sei, wenn das Amtsgericht Schöneberg keine einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen hat.
Es sei vertretbar, die Verweisung allein darauf zu stützen, dass sich das Nachlassvermögen im Bezirk des Amtsgerichts Singen befindet.
Insgesamt verdeutlicht der Beschluss die Bedeutung der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen im Rahmen des FamFG, insbesondere bei Nachlassverfahren mit internationalem Bezug.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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