Verwendbarkeit einer auf die „jeweiligen Angestellten des Notars“ lautenden Vollmacht im Grundbuchverfahren
OLG Dresden, 16.08.2011 – 17 W 694/11
Bei einem Grundstückskauf wird oft eine Vollmacht in den Kaufvertrag aufgenommen. Diese ermächtigt typischerweise eine Person (hier: die Notarangestellte), später notwendige Schritte zur Absicherung der Finanzierung – meist die Bestellung einer Grundschuld – im Namen des Käufers/Eigentümers vorzunehmen. Dies erspart den Beteiligten einen weiteren Notartermin.
Im vorliegenden Fall sollte eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen werden. Die Grundschuld wurde von einer Notarangestellten („Viertbeteiligte“) bestellt, die sich auf eine Vollmacht aus dem Kaufvertrag berief. Die Vollmacht war dort für „die jeweiligen Angestellten des Notars“ erteilt worden, ohne einen Namen zu nennen.
Das Grundbuchamt (die Behörde, die für die Eintragungen zuständig ist) sah darin ein Problem:
Dagegen legte die Käuferin (Erstbeteiligte) Beschwerde ein.
Das OLG Dresden gab der Beschwerde statt und hob die Forderung des Grundbuchamtes auf. Das Gericht entschied, dass das angenommene Eintragungshindernis nicht besteht und die Vollmacht wirksam ist.
Das OLG stellte klar, dass die Formulierung „die jeweiligen Notarangestellten“ zwar unbestimmt ist, aber durch Auslegung des Kaufvertrages (§ 133 BGB) eindeutig wird. Der Sinn dieser Formulierung ist, dass diejenigen Personen bevollmächtigt sein sollen, die zum Zeitpunkt des Vertretergeschäfts (hier: der Grundschuldbestellung) tatsächlich Angestellte des Notars sind. Die namentliche Nennung ist gerade deshalb nicht erfolgt, weil die Vollmacht für alle zum jeweiligen Zeitpunkt Angestellten gelten soll.
Es musste auch nachgewiesen werden, dass die handelnde Person (die „Viertbeteiligte“) tatsächlich eine solche Notarangestellte war. Dies sah das Gericht als ausreichend belegt an:
Das Grundbuchamt muss auch prüfen, ob die Vollmacht zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch gültig war (Fortbestand der Vertretungsmacht).
Die Vollmacht an „die jeweiligen Angestellten des Notars“ zur Belastung des Grundstücks ist wirksam und grundbuchtauglich, auch wenn die Angestellte nicht namentlich genannt wurde.
Fazit: Die Beschwerde hatte Erfolg und die Eintragung der Grundschuld durfte nicht an der fehlenden namentlichen Nennung der Notarangestellten scheitern.
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