Verwendung der transmortalen Vollmacht zur Nachlassabwicklung
1. Handeln für die Erben:
Ein transmortal Bevollmächtigter kann im Rahmen der Vollmacht alle Rechtsgeschäfte für die Erben tätigen, die der Erblasser selbst hätte durchführen können.
Dies gilt auch für unbekannte Erben.
Die Vollmacht erlischt erst durch Widerruf eines Erben.
2. Konfusion und Rechtsschein:
Ist der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe, erlischt die Vollmacht nach Ansicht einiger Gerichte durch Konfusion.
Die Autoren und die überwiegende Meinung lehnen dies ab, da die Vollmacht nur den Nachlass und nicht das gesamte Vermögen des Erben betrifft.
Selbst bei Erlöschen der Vollmacht greift der Rechtsschein nach Paragrafen 170-172 BGB.
Das Grundbuchamt kann von einem Fortbestehen der Vollmacht ausgehen, solange kein grundbuchtauglicher Erbnachweis vorliegt.
3. Dingliches Rechtsgeschäft:
Eine transmortale Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Verfügung über Grundstücksrechte.
Bei Übertragung des Eigentums ist unerheblich, ob der Erwerber ein Miterbe oder ein Dritter ist.
Zum Nachweis der Vollmacht genügt die Vorlage der Urschrift oder einer Ausfertigung gegenüber dem Grundbuchamt.
4. Vollzug im Grundbuch:
Der Bevollmächtigte kann alle Erklärungen für die Eintragung im Grundbuch abgeben.
Nach Paragraf 40 I Var. 1 GBO ist eine Voreintragung der Erben entbehrlich.
Problematisch ist die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld, da Paragraf 40 I Var. 1 GBO hierfür nicht gilt.
Die Mehrheit der Gerichte wendet Paragraf 40 I Var. 3 GBO analog an, sodass die Erben nicht voreingetragen werden müssen.
5. Schuldrechtliches Rechtsgeschäft:
Das Grundbuchamt prüft nicht die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts.
Der Notar muss jedoch differenzieren: Einen Kaufvertrag kann der Bevollmächtigte abschließen, einen Erbauseinandersetzungsvertrag hingegen nicht, da die Erben hier aus eigenem Recht handeln.
6. Überprüfung der Erbfolge beim Erbauseinandersetzungsvertrag:
Bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag muss jeder Erbe zustimmen.
Der Notar muss sich von der Erbenstellung überzeugen.
Ein Erbschein ist hierzu nicht zwingend erforderlich, kann aber im Einzelfall verlangt werden.
7. Einsatz bei Erbeserben:
Handelt der Bevollmächtigte aufgrund einer Vollmacht des Ersterblassers, kann er auch für die Erbeserben tätig werden.
Bei einer Vollmacht des Zweiterblassers kann er nur dessen Erben vertreten.
Die Erbeserben müssen nicht im Grundbuch voreingetragen werden.
8. Zusammenfassung:
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen