Verwendung der transmortalen Vollmacht zur Nachlassabwicklung

Januar 12, 2025

Verwendung der transmortalen Vollmacht zur Nachlassabwicklung

RA und Notar Krau

1. Handeln für die Erben:

Ein transmortal Bevollmächtigter kann im Rahmen der Vollmacht alle Rechtsgeschäfte für die Erben tätigen, die der Erblasser selbst hätte durchführen können.

Dies gilt auch für unbekannte Erben.

Die Vollmacht erlischt erst durch Widerruf eines Erben.

2. Konfusion und Rechtsschein:

Ist der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe, erlischt die Vollmacht nach Ansicht einiger Gerichte durch Konfusion.

Die Autoren und die überwiegende Meinung lehnen dies ab, da die Vollmacht nur den Nachlass und nicht das gesamte Vermögen des Erben betrifft.

Selbst bei Erlöschen der Vollmacht greift der Rechtsschein nach §§ 170-172 BGB.

Verwendung der transmortalen Vollmacht zur Nachlassabwicklung

Das Grundbuchamt kann von einem Fortbestehen der Vollmacht ausgehen, solange kein grundbuchtauglicher Erbnachweis vorliegt.

3. Dingliches Rechtsgeschäft:

Eine transmortale Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Verfügung über Grundstücksrechte.

Bei Übertragung des Eigentums ist unerheblich, ob der Erwerber ein Miterbe oder ein Dritter ist.

Zum Nachweis der Vollmacht genügt die Vorlage der Urschrift oder einer Ausfertigung gegenüber dem Grundbuchamt.

4. Vollzug im Grundbuch:

Der Bevollmächtigte kann alle Erklärungen für die Eintragung im Grundbuch abgeben.

Nach § 40 I Var. 1 GBO ist eine Voreintragung der Erben entbehrlich.

Problematisch ist die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld, da § 40 I Var. 1 GBO hierfür nicht gilt.

Die Mehrheit der Gerichte wendet § 40 I Var. 3 GBO analog an, sodass die Erben nicht voreingetragen werden müssen.

Verwendung der transmortalen Vollmacht zur Nachlassabwicklung

5. Schuldrechtliches Rechtsgeschäft:

Das Grundbuchamt prüft nicht die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts.

Der Notar muss jedoch differenzieren: Einen Kaufvertrag kann der Bevollmächtigte abschließen, einen Erbauseinandersetzungsvertrag hingegen nicht, da die Erben hier aus eigenem Recht handeln.

6. Überprüfung der Erbfolge beim Erbauseinandersetzungsvertrag:

Bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag muss jeder Erbe zustimmen.

Der Notar muss sich von der Erbenstellung überzeugen.

Ein Erbschein ist hierzu nicht zwingend erforderlich, kann aber im Einzelfall verlangt werden.

7. Einsatz bei Erbeserben:

Handelt der Bevollmächtigte aufgrund einer Vollmacht des Ersterblassers, kann er auch für die Erbeserben tätig werden.

Bei einer Vollmacht des Zweiterblassers kann er nur dessen Erben vertreten.

Die Erbeserben müssen nicht im Grundbuch voreingetragen werden.

Verwendung der transmortalen Vollmacht zur Nachlassabwicklung

8. Zusammenfassung:

  • Der transmortal Bevollmächtigte kann im Namen der Erben handeln, ohne einen Erbschein vorzulegen.
  • Die Vollmacht erlischt nicht durch Konfusion, es gelten die Rechtsscheinwirkungen.
  • Bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag müssen die Erben im eigenen Namen handeln.
  • Die Erben müssen nicht zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld im Grundbuch voreingetragen werden.
  • Dies gilt auch, wenn ein Erbe nachverstirbt und sein Bevollmächtigter für die Erbeserben handelt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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