Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess

Januar 31, 2026

Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess

Gericht: LG Saarbrücken 13. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 13.06.2024
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 13 S 85/23
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2024:0613.13S85.23.00
Dokumenttyp: Urteil

Dieses Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2024 (Aktenzeichen: 13 S 85/23) ist für Autofahrer nach einem Unfall von großer Bedeutung. Es klärt wichtige Fragen dazu, wie Videobeweise (Dashcams) vor Gericht genutzt werden dürfen und wann Sie sich auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen müssen.


Der Streit nach dem Winterunfall

Stellen Sie sich eine enge, verschneite Straße vor. Zwei Autos begegnen sich an einer Engstelle. Es kommt zum Zusammenstoß. Die Fahrerin (Klägerin) behauptet, sie habe bereits am Rand gestanden und der andere Fahrer sei einfach gegen ihr Auto gefahren. Der Fahrer (Beklagter) behauptet das Gegenteil: Die Frau sei noch gefahren und habe die Kontrolle verloren.

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht wurde der Schaden geteilt. Doch die Klägerin wollte das nicht akzeptieren und ging in Berufung. Das Landgericht musste nun entscheiden, wer wirklich schuld war und wie viel Geld für die Reparatur gezahlt werden muss.

Dashcam-Aufnahmen als Beweis

Ein Kernpunkt des Urteils ist die Nutzung von Dashcam-Videos. Viele Menschen fragen sich, ob diese kleinen Kameras im Auto überhaupt vor Gericht erlaubt sind, da es oft Bedenken wegen des Datenschutzes gibt.

Wann ist das Video erlaubt?

Das Gericht stellt klar: Auch wenn eine Aufnahme vielleicht gegen Datenschutzregeln verstößt, darf sie im Unfallprozess meistens trotzdem als Beweis genutzt werden. Das Gericht wägt hierbei ab:

  • Aufklärungsinteresse: Der Geschädigte möchte beweisen, was wirklich passiert ist.
  • Datenschutz: Die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten werden geschützt.

Da im Zivilprozess oft Aussage gegen Aussage steht, hilft das Video, die Wahrheit zu finden. Im vorliegenden Fall hatten sogar beide Seiten zugestimmt, dass das Video angeschaut wird. Das Gericht nutzte die Aufnahmen, um das Fahrverhalten kurz vor dem Knall genau zu analysieren.

Was das Video verriet

Obwohl die Kamera den Moment des Aufpralls selbst nicht filmte (da sie vorher stoppte), konnte das Gericht wichtige Schlüsse ziehen. Man sah, dass die Klägerin sehr langsam wurde und nach rechts in den Schnee auswich. Durch einen Vergleich der Standorte im Video mit Fotos nach dem Unfall wurde klar: Die Klägerin hatte fast angehalten, während der Beklagte versuchte, sich an ihr vorbeizudrücken.


Wer trägt die Schuld am Unfall?

Das Gericht entschied, dass der Beklagte die volle Schuld trägt. Er hätte an der Engstelle anhalten müssen, anstatt zu versuchen, sich vorbeizuschieben.

Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess

Das Rücksichtnahmegebot

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wenn es eng wird, darf man nicht „auf gut Glück“ weiterfahren. Wer eine Beschädigung des anderen Autos mutwillig in Kauf nimmt, haftet. Die Klägerin hatte alles richtig gemacht, indem sie so weit wie möglich rechts ranfuhr. Dass sie dabei leicht schräg stand, spielte am Ende keine Rolle mehr, da das Fehlverhalten des anderen Fahrers viel schwerer wog.


Streit um die Reparaturkosten: Welche Werkstatt zählt?

Nach einem Unfall stellt sich oft die Frage: Muss die Versicherung die teuren Preise einer Markenwerkstatt (z. B. direkt bei VW) zahlen, oder darf sie Sie an eine billigere „freie“ Werkstatt verweisen?

Die Schadensminderungspflicht

Grundsätzlich haben Sie als Geschädigter das Recht, Ihr Auto so instand setzen zu lassen, wie es vor dem Unfall war. Wenn Sie aber nur das Geld wollen (fiktive Abrechnung), müssen Sie wirtschaftlich denken. Die Versicherung darf Sie auf eine günstigere Werkstatt verweisen, wenn diese:

  1. Gleichwertig ist: Die Qualität der Arbeit muss genauso gut sein wie in der Markenwerkstatt.
  2. Mühelos erreichbar ist: Sie dürfen nicht gezwungen werden, eine Weltreise für die Reparatur zu machen.

Das Problem mit der Entfernung

Im aktuellen Fall lag die Wunschwerkstatt der Klägerin nur 6,2 Kilometer von ihrem Haus entfernt. Die Versicherung wollte sie jedoch zu einer Werkstatt schicken, die 21,4 Kilometer weit weg war.

Das Gericht entschied: Das ist unzumutbar. Ein Umweg von über 15 Kilometern (im Vergleich zur nahen Werkstatt) ist nicht mehr „mühelos erreichbar“. Das gilt erst recht, wenn die Versicherung nicht beweisen kann, dass die entfernte Werkstatt einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet, der auch für eventuelle Nachbesserungen gilt.


Was Sie als Geschädigter fordern können

Das Urteil zeigt, dass Sie sich nicht alles gefallen lassen müssen. Die Klägerin erhielt am Ende:

  • Die vollen Reparaturkosten laut ihrem eigenen Kostenvoranschlag.
  • Eine Unkostenpauschale (hier 25 Euro).
  • Die Erstattung der Anwaltskosten.

Zudem wurde festgestellt, dass die Versicherung auch für künftige Schäden aus diesem Unfall (z. B. Mehrwertsteuer, wenn später doch repariert wird) aufkommen muss.

Zusammenfassung für Sie

  • Dashcams sind wertvolle Beweismittel, die Richter heute oft zulassen.
  • Abstand halten: Wer sich an Engstellen vorbeidrängt, haftet meist allein.
  • Werkstattwahl: Sie müssen keine weiten Wege zu einer „Partnerwerkstatt“ der Versicherung akzeptieren, wenn eine Markenwerkstatt direkt um die Ecke ist.

Wenn Sie einen ähnlichen Unfall hatten und die Versicherung die Kosten kürzen will, sollten Sie Ihre Rechte genau prüfen lassen.


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