Verwirkung testamentarische Pflichtteilsstrafklausel

Juni 25, 2016

Verwirkung testamentarische Pflichtteilsstrafklausel

OLG Rostock 3 W 138/13

Nachlassverfahren,

Nimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis

von einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand, ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht verwirkt.

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock) hatte in einem Beschluss vom 14.11.2013 über die Wirksamkeit einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden.

Der Fall:

Ein Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre beiden Kinder als Schlusserben einsetzten.

Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil fordert,

auch nach dem Tod des zweiten Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte.

Nach dem Tod der Mutter machte die Tochter über ihren Anwalt Auskunft über den Nachlass geltend und ließ ihren Pflichtteil berechnen.

Nachdem der Vater verstarb, beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies, mit der Begründung,

die Schwester habe durch die Geltendmachung ihres Pflichtteils die Strafklausel ausgelöst.

Die Tochter hingegen beantragte einen Erbschein, der sie und ihren Bruder zu gleichen Teilen als Erben ausweist.

Die Entscheidung:

Verwirkung testamentarische Pflichtteilsstrafklausel

Das OLG Rostock entschied, dass die Tochter die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst hatte und somit Miterbin geworden ist.

Begründung:

  • Wirksamkeit der Pflichtteilsstrafklausel: Das Gericht stellte zunächst fest, dass Pflichtteilsstrafklauseln grundsätzlich zulässig sind. Sie dienen dazu, den überlebenden Ehegatten vor einer vorzeitigen Schmälerung des Nachlasses und den Belastungen einer Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten zu schützen.

  • Auslegung der Klausel: Die Klausel wird ausgelöst, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch in Kenntnis der Klausel geltend macht. Das Gericht betonte, dass hierfür ein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils erforderlich ist, nicht aber die bloße Auskunftserteilung über den Nachlass.

  • Kenntnis der Klausel: Im vorliegenden Fall hatte die Tochter zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung und der Pflichtteilsberechnung noch keine Kenntnis von der Strafklausel. Sie erhielt erst später eine Abschrift des Testaments.

  • Ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils: Obwohl die Tochter nach Erhalt des Testaments weitere Nachfragen zum Nachlass stellte, sah das Gericht darin kein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils. Es fehlte ihr die subjektive Komponente, da sie zu diesem Zeitpunkt die Strafklausel kannte und dennoch keine weiteren Schritte zur Durchsetzung ihres Pflichtteils unternahm.

  • Späteres Testament des Vaters: Der Vater hatte später ein weiteres Testament errichtet, in dem er den Sohn zum Alleinerben einsetzte. Das Gericht erklärte dieses Testament für unwirksam, da der Vater aufgrund der wirksamen Schlusserbenbestimmung im ersten Testament nicht mehr allein über den Nachlass verfügen konnte.

Fazit:

Das OLG Rostock stellte klar, dass für die Auslösung einer Pflichtteilsstrafklausel nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils, sondern auch die Kenntnis der Klausel erforderlich ist.

Nimmt der Pflichtteilsberechtigte nach Kenntniserlangung von der Verfolgung seines Anspruchs Abstand, ist die Klausel nicht verwirkt.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Formulierung und Auslegung von testamentarischen Pflichtteilsstrafklauseln.

Es zeigt auch, dass die Gerichte bei der Beurteilung der Auslösung der Klausel auf die Umstände des Einzelfalls

und insbesondere auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Klausel abstellen.

 

RA und Notar Krau

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