Verwirkungsklausel bei Geltendmachung Pflichtteilsanspruch – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 34/94
1.
Die Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit Schlußerbeneinsetzung, nach der das Geltendmachen des Pflichtteils am Nachlaß des Erstversterbenden die Entziehung der Schlußerbenstellung zur Folge hat,
ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn der Pflichtteil von einem Dritten verlangt wird, der Erbe des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings geworden ist.
2.
Zur Auslegung einer solchen Verwirkungsklausel, wenn die das Pflichtteilsverlangen prägenden Umstände beim Abschluß des Erbvertrags nicht vorhergesehen wurden.
vorgehend LG Schweinfurt, 28. Januar 1994, 2 T 2/94
vorgehend AG Bad Kissingen, 13. Dezember 1993, VI 71/93
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 28. Januar 1994 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderen Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
In dem Fall, der vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht verhandelt wurde (1Z BR 34/94), geht es um die Auslegung einer Verwirkungsklausel in einem Ehe- und Erbvertrag.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Söhne als Erben des Längstlebenden bestimmt.
In einer Klausel wurde festgelegt, dass ein Kind, das beim Tod des zuerst Verstorbenen den Pflichtteil geltend macht, auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten sollte.
Nach dem Tod des Vaters hatte die Ehefrau des vorverstorbenen Sohnes Erhard den Pflichtteil geltend gemacht.
Der überlebende Sohn argumentierte, dass dies die Verwirkungsklausel auslöse und er Alleinerbe werden solle.
Das Landgericht entschied jedoch, dass die Klausel nicht eindeutig sei und eine Auslegung erforderlich mache.
Es vertrat die Auffassung, dass die Klausel nur für die Kinder selbst gelte und nicht für deren Ehepartner.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, da das Landgericht die Auslegungsbedürftigkeit der Klausel verkannt habe.
Es betonte, dass der Erblasserwille umfassend ermittelt werden müsse, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Verwirkungsklausel auch dann greift,
wenn der Pflichtteil durch einen Dritten, hier die Schwiegertochter, geltend gemacht wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.