Verwirkungsklausel in Ehegattentestament

August 10, 2017
Verwirkungsklausel in Ehegattentestament

Pflichtteilsansprüche

OLG Frankfurt am Main 20 W 138/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 04.11.2014 entschieden,

dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten nicht zu einem Verlust der Schlusserbenstellung führt,

wenn im gemeinschaftlichen Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthalten ist.

Sachverhalt:

Die Eltern der Beteiligten hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder als Schlusserben.

Verwirkungsklausel in Ehegattentestament

Das Testament enthielt eine allgemeine Verwirkungsklausel, wonach derjenige, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhält.

Nach dem Tod des Vaters machten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche geltend.

Nach dem Tod der Mutter wurde die Tochter als Miterbin im Grundbuch eingetragen.

Die Söhne legten Widerspruch ein und argumentierten, dass die Tochter aufgrund der Verwirkungsklausel ihren Anspruch auf das Erbe verloren habe.

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerden der Söhne zurück.

Begründung:

Verwirkungsklausel in Ehegattentestament

  • Verwirkungsklausel: Bei der im Testament enthaltenen Klausel handelte es sich um eine allgemeine Verwirkungsklausel, da nicht ausdrücklich die Geltendmachung des Pflichtteils sanktioniert wurde.

  • Auslegung: Auch bei einer wirksamen Verwirkungsklausel führt die Geltendmachung des Pflichtteils nicht zu einem Verlust der Schlusserbenstellung.

    • Eine allgemeine Verwirkungsklausel ist so auszulegen, dass ein allgemeines Auflehnen gegen den Erblasserwillen sanktioniert werden soll.
    • Die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten stellt kein solches Auflehnen dar, da die Kinder damit die Enterbung akzeptiert haben.
    • Es gab keine weiteren Anhaltspunkte im Testament dafür, dass die Geltendmachung des Pflichtteils zum Verlust der Schlusserbenstellung führen sollte.
  • Grundbuchunrichtigkeit: Mangels Grundbuchunrichtigkeit konnte kein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Tochter als Miterbin eingetragen werden.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten

nicht zu einem Verlust der Schlusserbenstellung führt, wenn im gemeinschaftlichen Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthalten ist.

RA und Notar Krau

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