Verwirkungsklausel in Testament Auskunft über Nachlass 

Mai 20, 2017

Verwirkungsklausel in Testament Auskunft über Nachlass

BGH IV ZR 202/07

RA und Notar Krau

Testamentsauslegung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Urteil vom 24.06.2009 über die Wirksamkeit einer Verwirkungsklausel in einem Testament zu entscheiden.

Der Fall betraf die Auslegung des Testaments eines Erblassers, der seine Söhne zu Erben eingesetzt und ihnen auferlegt hatte,

Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu werden und zu bleiben.

Ein Sohn schied jedoch aus der Gesellschaft aus und verkaufte seine Anteile.

Der Kläger, ein Enkel des Erblassers, verlangte daraufhin Auskunft über den Nachlass und die Erbschaft.

Verwirkungsklausel in Testament Auskunft über Nachlass

Kernaussagen des Urteils:

  • Verwirkungsklausel: Der BGH stufte die im Testament enthaltene Klausel, die zum Verlust des Erbteils bei Zuwiderhandlung gegen testamentarische Anordnungen führte, als Verwirkungsklausel ein.
  • Auslegung des Testaments: Der BGH betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Testamentsauslegung, um den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei müssen der gesamte Text des Testaments, die Begleitumstände und die mutmaßlichen Zielvorstellungen des Erblassers berücksichtigt werden.
  • Zweck der Auflage: Der BGH erkannte, dass der Erblasser mit der Auflage, Gesellschafter der OHG zu werden und zu bleiben, die Kopplung von Profit und Verantwortung der Erben bezwecken wollte.
  • Kein Verstoß gegen den Erblasserwillen: Der BGH kam zu dem Schluss, dass das Ausscheiden des Sohnes aus der OHG und der Verkauf seiner Anteile unter den gegebenen Umständen nicht dem Willen des Erblassers widersprachen. Der Erblasser wollte vorrangig die Fortführung des Bankhauses als OHG mit Familienmitgliedern als Gesellschaftern sichern.
  • Anspruch auf Auskunft: Der Kläger hatte als Nacherbe Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und die Erbschaft, da die Voraussetzungen für den Eintritt der Verwirkungsklausel nicht vorlagen.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Söhne zu Erben eingesetzt und ihnen auferlegt, Gesellschafter der OHG zu werden und zu bleiben.

Ein Sohn schied jedoch aus der Gesellschaft aus und verkaufte seine Anteile an die anderen Erben.

Der Kläger, ein Enkel des Erblassers, war nach dem Testament als Nacherbe eingesetzt.

Er verlangte von den anderen Erben Auskunft über den Nachlass und die Erbschaft.

Entscheidungsgründe:

Der BGH stellte fest, dass die im Testament enthaltene Klausel eine Verwirkungsklausel darstellt.

Er betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Testamentsauslegung, um den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.

Dabei sei nicht nur der Wortlaut der Klausel, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Testaments und die Begleitumstände zu berücksichtigen.

Der BGH erkannte, dass der Erblasser mit der Auflage, Gesellschafter der OHG zu werden und zu bleiben, die Kopplung von Profit und Verantwortung der Erben bezwecken wollte.

Der Sohn habe jedoch nicht gegen den Willen des Erblassers gehandelt, da er seine Anteile an die anderen Erben verkauft

und damit die Fortführung des Bankhauses als OHG mit Familienmitgliedern als Gesellschafter sichergestellt habe.

Fazit:

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Verwirkungsklauseln.

Es zeigt, dass der Wortlaut einer Klausel nicht immer allein ausschlaggebend ist, sondern der Wille des Erblassers im Vordergrund steht.

Im vorliegenden Fall führte die umfassende Testamentsauslegung dazu, dass die Verwirkungsklausel nicht griff und der Kläger seinen Anspruch

auf Auskunft über den Nachlass und die Erbschaft durchsetzen konnte.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.