Verzicht auf Anteilsgewährung bei Verschmelzung
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 22.1.2020, 18 Wx 22/19) befasst sich mit der Frage, ob bei einer Verschmelzung von Schwestergesellschaften
auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft verzichtet werden kann und welche Anforderungen an eine solche Verzichtserklärung zu stellen sind.
Das Gericht stellte fest, dass ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft wirksam auf die Anteilsgewährung verzichten kann.
Dies gilt auch bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften, bei denen derselbe Gesellschafter sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft angehört.
Eine ausdrückliche Verzichtserklärung ist nicht zwingend erforderlich.
Ein konkludenter Verzicht ist möglich, insbesondere wenn der Gesellschafter sowohl am Verschmelzungsvertrag beteiligt ist als auch die Zustimmung zur Verschmelzung erklärt.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Verzichtserklärung ist jedoch bei der Auslegung Zurückhaltung geboten.
Es muss klar und deutlich erkennbar sein, dass der Gesellschafter auf sein Recht verzichtet.
Der Zweck der Verzichtserklärung besteht darin, die Gesellschafter vor einem leichtfertigen Verlust ihrer Mitgliedschaftsrechte zu schützen.
Diese Warnfunktion entfällt jedoch, wenn eine einzelne natürliche Person alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer beider beteiligten Gesellschaften ist.
Im vorliegenden Fall schlossen zwei Schwestergesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer identisch war, einen Verschmelzungsvertrag.
Der Vertrag sah vor, dass keine neuen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden sollten.
Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zurück, da es einen Verstoß gegen die Anteilsgewährungspflicht sah
und eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Gesellschafters vermisste.
Das OLG Köln gab der Beschwerde der Antragstellerin statt und entschied, dass die Verschmelzung eintragungsfähig sei.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesellschafter konkludent auf die Anteilsgewährung verzichtet habe.
Aufgrund der Personenidentität des Gesellschafters sei eine ausdrückliche Erklärung nicht erforderlich.
Das Urteil des OLG Köln stellt klar, dass bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften auf die Anteilsgewährung verzichtet werden kann
und dass ein konkludenter Verzicht unter bestimmten Umständen ausreichend ist.
Das Urteil trägt damit zur Flexibilität bei der Gestaltung von Verschmelzungen bei, insbesondere bei Strukturen mit identischen Anteilseignern.
Es unterstreicht allerdings ebenso, dass die Gerichte weiterhin die Einhaltung der Formvorschriften sehr genau bewerten
und dass es gerade im Bereich des Gesellschaftsrechtes zu Recht eine gewisse Formstrenge herrscht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.