Verzicht auf den Zusatzpflichtteil

Januar 30, 2025

Verzicht auf den Zusatzpflichtteil

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 29. Juli 2024 (Az.: 6 U 51/23) über die Frage entschieden,

unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil verliert, wenn er ein Vermächtnis annimmt.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und seinen Kindern aus erster Ehe Vermächtnisse zugewandt.

Nach dem Tod des Erblassers nahmen die Kinder die Vermächtnisse an und verlangten später zusätzlich die Zahlung des Zusatzpflichtteils.

Die Ehefrau des Erblassers verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Kinder hätten durch die Annahme der Vermächtnisse konkludent auf den Zusatzpflichtteil verzichtet.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Kinder ihren Anspruch auf den Zusatzpflichtteil nicht verloren haben.

An die Feststellung, dass ein Pflichtteilsberechtigter auf den Zusatzpflichtteil verzichtet hat, sind strenge Anforderungen zu stellen.

Verzicht auf den Zusatzpflichtteil

Aus dem Gesetz ergibt sich keine Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten, sich bei Annahme des Vermächtnisses vorzubehalten, den Zusatzpflichtteil noch geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall lagen keine besonderen Umstände vor, die die Annahme eines Verzichts rechtfertigten.

Insbesondere enthielt das Testament des Erblassers keine Angaben dazu, dass das Vermächtnis an die Stelle des Pflichtteils treten sollte.

Auch aus dem Verhalten der Kinder konnte kein Verzicht auf den Zusatzpflichtteil abgeleitet werden.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Ein Pflichtteilsberechtigter, der ein Vermächtnis annimmt, verliert seinen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil nicht automatisch.
  • An die Feststellung eines Verzichts auf den Zusatzpflichtteil sind strenge Anforderungen zu stellen.
  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten, sich bei Annahme des Vermächtnisses den Zusatzpflichtteil vorzubehalten.
  • Ein Verzicht auf den Zusatzpflichtteil kann sich aus besonderen Umständen ergeben, z.B. aus dem Testament des Erblassers oder dem Verhalten des Pflichtteilsberechtigten.

Verzicht auf den Zusatzpflichtteil

Hinweise für die Praxis

  • Pflichtteilsberechtigte sollten sich vor der Annahme eines Vermächtnisses genau überlegen, ob sie auf den Zusatzpflichtteil verzichten wollen.
  • Im Zweifel sollten sie sich bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.
  • Erben sollten, wenn sie sich nicht sicher sind, ob ein Pflichtteilsberechtigter auf den Zusatzpflichtteil verzichtet hat, ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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