LAG Niedersachsen 5 Sa 1099/13
Urteil 27.03.2014
Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied am 27.03.2014, dass die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover zurückgewiesen wird, da die Kündigungsschutzklage unwirksam sei.
Der Kläger, seit 2002 als Fleischer bei der Beklagten beschäftigt, hatte nach längerer Krankheit seine Arbeit wieder aufgenommen.
Am 05.03.2013 wurde ihm eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2013 übergeben, verbunden mit einer Abwicklungsvereinbarung,
in der der Kläger auf das Recht verzichtete, Kündigungsschutzklage zu erheben, im Gegenzug aber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ erhielt.
Der Kläger focht die Vereinbarung später an und erhob Klage gegen die Kündigung, wobei er argumentierte,
dass der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage unwirksam sei, da keine adäquate Gegenleistung erbracht worden sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Verzicht wirksam sei, da die Zusage eines guten Zeugnisses als ausreichende Gegenleistung angesehen werde.
In der Berufung vor dem LAG verfolgte der Kläger seine Ziele weiter und argumentierte, dass der Verzicht aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung nicht bindend sei.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass er die Abwicklungsvereinbarung ungelesen unterschrieben hatte und somit ein Inhaltsirrtum vorliege.
Auch eine inhaltliche Kontrolle nach § 307 BGB führte nicht zur Unwirksamkeit des Verzichts, da die Vereinbarung
über das gute Zeugnis als substanzielle Gegenleistung anzusehen sei, die den Verzicht auf die Klage rechtfertige.
Die Aufwertung des Zeugnisses um eine Notenstufe stellt eine relevante Anerkennung der geleisteten Arbeit des Klägers dar und ist daher nicht als wertlose Gegenleistung zu betrachten.
Das LAG Niedersachsen bestätigte somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück, wobei die Kosten der Berufung dem Kläger auferlegt wurden.
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.