Verzicht auf Nießbrauch kann im Falle der Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden

März 12, 2025

Verzicht auf Nießbrauch kann im Falle der Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09.03.2017 – 7 U 119/16 befasst sich mit der Rückforderung einer Schenkung durch einen Sozialhilfeträger,

wenn der Schenker bedürftig wird und Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn im Jahr 1995 ein Hausgrundstück geschenkt, sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten.

Im Jahr 2008 verkaufte der Sohn das Grundstück und löschte das Nießbrauchrecht seiner Mutter.

Diese war kurz zuvor pflegebedürftig geworden und in ein Pflegeheim eingezogen.

Der Sozialhilfeträger, der für die Kosten der Heimunterbringung aufkam, forderte vom Sohn die Rückzahlung eines Teils des Verkaufserlöses,

da der Verzicht der Mutter auf ihr Nießbrauchrecht eine Schenkung darstelle.

Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts

Verzicht auf Nießbrauch kann im Falle der Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden

Das Landgericht Köln gab der Klage des Sozialhilfeträgers statt.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen, korrigierte jedoch die Höhe des zurückzufordernden Betrags.

Wesentliche rechtliche Erwägungen

Schenkung:

Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Verzicht der Mutter auf ihr Nießbrauchrecht eine Schenkung an den Sohn darstellt.

Ein Nießbrauchrecht hat einen objektiven Vermögenswert, und der Verzicht darauf führt zu einer Vermögensmehrung des Beschenkten.

Notbedarf:

Das Gericht stellte fest, dass die Mutter bedürftig war und der Sozialhilfeträger daher berechtigt war, die Schenkung zurückzufordern.

Die Voraussetzungen des Notbedarfs nach § 528 Abs. 1 BGB lagen vor.

Wertersatz:

Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Wertzuwachs des Grundstücks durch den Wegfall des Nießbrauchrechts.

Das Gericht legte den Wert des Nießbrauchs, wie vom Gutachterausschuss des Amts für Bodenmanagement Marburg ermittelt, mit 41.075 Euro fest.

Das OLG begründete die festlegung dieses Wertes ausführlich, und legte dar weshalb es nicht den höheren Wert des „Verkehrswert nach BauGB“ ansetzte.

Bösgläubigkeit:

Der Sohn konnte sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er wusste, dass seine Mutter auf finanzielle Hilfe angewiesen sein würde.

Bedürftigkeit des Sohnes:

Der Einwand des Sohnes, er sei selbst bedürftig, wurde vom Gericht zurückgewiesen, da er seine Bedürftigkeit nicht ausreichend nachweisen konnte.

Verzicht auf Nießbrauch kann im Falle der Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht, dass der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht eine Schenkung darstellen kann, die im Falle der Bedürftigkeit des Schenkers zurückgefordert werden kann.

Das Gericht legte dabei großen Wert auf die korrekte Bewertung des Nießbrauchrechts und die Prüfung der Bedürftigkeit sowohl des Schenkers als auch des Beschenkten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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