Verzicht auf Nießbrauch löst als Schenkung Regress der Sozialhilfe aus

Juli 7, 2025
Verzicht auf Nießbrauch löst als Schenkung Regress der Sozialhilfe aus

Verzicht auf Nießbrauch löst als Schenkung Regress der Sozialhilfe aus

RA und Notar Krau

Im Kern ging es in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 09.03.2017, Aktenzeichen 7 U 119/16) um die Frage, ob ein Sohn die Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter tragen muss, nachdem diese ihm Jahre zuvor ein Haus geschenkt hatte. Der Sozialhilfeträger der Mutter forderte von dem Sohn Geld zurück, weil die Mutter nun Sozialhilfe für das Pflegeheim benötigte und der Sozialhilfeträger der Meinung war, die Schenkung des Hauses sei rückgängig zu machen.

Was ist passiert?

Die Mutter des Beklagten hatte ihrem Sohn im Jahr 1995 ein Haus geschenkt. Sie behielt sich dabei aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor. Das bedeutet, obwohl der Sohn Eigentümer wurde, durfte die Mutter weiterhin in dem Haus wohnen oder es vermieten und die Mieteinnahmen behalten.

Im Frühjahr 2007 erlitt die Mutter eine Hirnblutung und benötigte ab dem 1. Dezember 2008 vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die Kosten hierfür übernahm der zuständige Sozialhilfeträger.

Im Jahr 2008 verkaufte der Sohn das Haus. Dafür musste das Nießbrauchrecht der Mutter gelöscht werden, was sie auch tat. Der Verkaufserlös betrug 100.000 Euro.

Der Sozialhilfeträger, der nun für die Pflegekosten der Mutter aufkam, forderte vom Sohn einen Teil des Wertes des Hauses zurück. Er argumentierte, dass der Verzicht der Mutter auf ihr Nießbrauchrecht eine Schenkung an den Sohn darstellte, weil der Verkauf des Hauses erst dadurch möglich wurde. Da die Mutter bedürftig geworden war und Sozialhilfe erhielt, könne diese Schenkung gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgefordert werden.

Was hat das Landgericht entschieden?

Das Landgericht Köln gab dem Sozialhilfeträger in vollem Umfang Recht. Es entschied, dass der Sohn den geforderten Betrag von 52.120,66 Euro plus Zinsen an den Sozialhilfeträger zahlen müsse.

Was hat das Oberlandesgericht Köln entschieden?

Der Sohn war mit der Entscheidung des Landgerichts nicht einverstanden und legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln musste nun prüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts richtig war.

Das Oberlandesgericht bestätigte im Wesentlichen die Einschätzung des Landgerichts, nahm aber eine Korrektur bei der Höhe des zurückzufordernden Betrags vor.

Verzicht auf Nießbrauch löst als Schenkung Regress der Sozialhilfe aus

Schenkung durch Nießbrauchverzicht:

Das Gericht bestätigte, dass der Verzicht der Mutter auf ihr Nießbrauchrecht eine Schenkung an den Sohn war. Dieser Verzicht war notwendig, damit das Haus überhaupt verkauft werden konnte, und erhöhte damit den Wert des Hauses für den Sohn.

Notbedarf:

Es war unstreitig, dass die Mutter bedürftig geworden war und deshalb Sozialhilfe benötigte. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Schenkung lagen somit vor.

Höhe des zurückzufordernden Betrags:

Hier gab das Gericht dem Sohn teilweise Recht. Das Landgericht hatte für die Berechnung des Wertes, der zurückgefordert werden sollte, den vom Gutachterausschuss ermittelten „Verkehrswert nach BauGB“ von 54.677 Euro zugrunde gelegt. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass für die Bewertung des Nießbrauchrechts der Wert herangezogen werden muss, der nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt wurde. Dieser Wert betrug 41.075 Euro. Dieser Wert spiegelt wider, wie viel der Nießbrauch der Mutter zum Zeitpunkt des Verzichts objektiv wert war.

Bösgläubigkeit des Sohnes:

Das Gericht stellte fest, dass der Sohn bei der Schenkung (dem Verzicht auf das Nießbrauchrecht) wusste, dass seine Mutter bald finanzielle Hilfe, insbesondere für eine Heimunterbringung, benötigen könnte. Daher konnte er sich nicht darauf berufen, dass er den erhaltenen Wert bereits verbraucht oder verloren hätte.

Eigene Bedürftigkeit des Sohnes:

Der Sohn versuchte, sich auf eigene Bedürftigkeit zu berufen, um nicht zahlen zu müssen. Er gab an, arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Das Gericht sah dies jedoch nicht als ausreichend belegt an und wies den Einwand zurück. Seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung deuteten sogar auf eine Zahlungsfähigkeit hin.

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Köln änderte das Urteil des Landgerichts ab. Der Sohn wurde verurteilt, an den Kläger (den Sozialhilfeträger) 41.075 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die ursprünglich vom Landgericht festgesetzte höhere Summe wurde somit auf diesen Betrag reduziert.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend des Erfolgs und Misserfolgs der Parteien aufgeteilt: Der Kläger (Sozialhilfeträger) trug 21 % der Kosten und der Beklagte (Sohn) 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Sozialhilfeträger die Zahlung einfordern kann, auch wenn der Sohn theoretisch noch rechtliche Schritte einleiten könnte. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Verzicht auf Nießbrauch löst als Schenkung Regress der Sozialhilfe aus

Was bedeutet das für Laien?

Wenn eine Person, die Sozialhilfe benötigt, in den letzten zehn Jahren vor dem Sozialhilfeantrag eine Schenkung gemacht hat (zum Beispiel ein Haus verschenkt hat), kann der Sozialhilfeträger unter bestimmten Umständen diese Schenkung vom Beschenkten (hier: dem Sohn) ganz oder teilweise zurückfordern. Dies ist dazu da, sicherzustellen, dass die Person, die Hilfe braucht, zuerst ihr eigenes Vermögen einsetzt, bevor die Allgemeinheit (über die Sozialhilfe) die Kosten trägt.

In diesem Fall war der Verzicht der Mutter auf ihr Wohnrecht eine wertvolle Handlung, die dem Sohn den Verkauf des Hauses erst ermöglichte. Dieser Verzicht wurde rechtlich als Schenkung gewertet. Da die Mutter später bedürftig wurde, konnte der Sozialhilfeträger einen Teil dieses Wertes vom Sohn zurückverlangen. Das Gericht musste dann genau bestimmen, wie hoch dieser zurückzufordernde Wert war.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Urteil oder möchten Sie wissen, welche Auswirkungen es auf andere ähnliche Fälle haben könnte?

RA und Notar Krau

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