Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 23. November 2016  entschieden,
dass der Verzicht auf ein Rückforderungsrecht im Rahmen eines Grundstücksübergabevertrags keine Schenkung im Rechtssinne darstellt.

Sachverhalt

Die Mutter des Klägers hatte ihm ein Grundstück im Wege einer Schenkung unter Auflagen übertragen.

Im Übergabevertrag war ein Rückforderungsrecht für den Fall vereinbart worden, dass der Kläger den Grundbesitz ohne Zustimmung seiner Mutter veräußert.

Verzicht auf Rückforderung bei Grundstücksübergabe keine Schenkung

Später verzichteten die Parteien auf das Rückforderungsrecht.

Der Kläger verkaufte anschließend das Grundstück.

Der Sozialhilfeträger (Beklagter) forderte vom Kläger die Zahlung eines Betrags, der dem Wert des Rückforderungsrechts entsprach.

Er begründete dies damit, dass der Verzicht auf das Rückforderungsrecht eine Schenkung darstelle und die Mutter des Klägers nach der Schenkung Sozialhilfeleistungen benötigt habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage des Klägers auf Rückzahlung des Betrags ab. Das OLG gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung.

Kein Schenkungsbegriff

Der Verzicht auf das Rückforderungsrecht stellt keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar. Eine Schenkung erfordert eine unentgeltliche Zuwendung.

Verzicht auf Rückforderung bei Grundstücksübergabe keine Schenkung

Der Verzicht auf das Rückforderungsrecht ist jedoch kein Verzicht auf einen Vermögensgegenstand, sondern auf ein Recht.

§ 517 BGB

Der Verzicht auf das Rückforderungsrecht fällt unter § 517 Alt. 2 BGB.

Nach dieser Vorschrift ist der Verzicht auf ein Recht keine Schenkung, wenn das Recht noch nicht endgültig erworben wurde.

Im Streitfall war das Rückforderungsrecht noch nicht endgültig erworben, da die Bedingung für seine Entstehung (Veräußerung des Grundstücks ohne Zustimmung) noch nicht eingetreten war.

Kein endgültiger Erwerb

Das Rückforderungsrecht war auch nicht deshalb endgültig erworben, weil es durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert war.

Die Vormerkung sichert lediglich den Anspruch auf Eintragung des Rechts, nicht aber den Anspruch selbst.

Keine Entreicherung

Die Mutter des Klägers war durch den Verzicht auf das Rückforderungsrecht nicht entreichert.

Sie hatte lediglich auf ein Recht verzichtet, das sie noch nicht endgültig erworben hatte.

Rechtsfolge

Da der Verzicht auf das Rückforderungsrecht keine Schenkung darstellt, hat der Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf Rückforderung des Betrags.

Fazit

Das Urteil des OLG München stellt klar, dass der Verzicht auf ein Rückforderungsrecht im Rahmen eines Grundstücksübergabevertrags keine Schenkung im Rechtssinne darstellt.

Dies gilt auch dann, wenn das Rückforderungsrecht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert ist.