
Verzicht eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag
Schleswig-Holsteinisches OLG 3 Wx 17/14
Erbschein,
Absehen von eidesstattlicher Versicherung beim Erbscheinsantrag,
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung
Die Antragstellerin beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Mutter.
Sie beantragte zudem, von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß Paragraf 2356 Abs. 2 BGB abzusehen, da der Sachverhalt einfach gelagert sei.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Versicherung ab, da die Angaben der Antragstellerin nicht ausreichend nachgewiesen seien.
Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
Streitpunkte:
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Begründung:
Fazit:
Das Oberlandesgericht Schleswig hat klargestellt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren unzulässig ist.
Es hat zudem die Voraussetzungen für ein Absehen von der eidesstattlichen Versicherung gemäß Paragraf 2356 Abs. 2 BGB dargelegt und betont, dass diese nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Die Entscheidung des OLG Schleswig 3 Wx 17/14 vom 24. März 2014 ist in ihren Kernpunkten auch im August 2026 weiterhin rechtlich unumstritten, allerdings mit einer wichtigen Änderung der Rechtsgrundlage.
Die Entscheidung bezog sich noch auf Paragraf 2356 Abs. 2 BGB a.F. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein zum 17. August 2015 aufgehoben und in das FamFG überführt1. Heute ist die Rechtslage in Paragraf 352 Abs. 3 FamFG geregelt
2.
Die Aussage des OLG Schleswig, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung unzulässig ist, gilt weiterhin. Nach Paragraf 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen statthaft. Die Entscheidung über den Erlass der eidesstattlichen Versicherung ist keine Endentscheidung, sondern eine vorbereitende Entscheidung im Erbscheinsverfahren3 4. Die aktuelle Kommentarliteratur bestätigt, dass die Zwischenverfügung zur Vorlage einer Versicherung an Eides Statt nicht isoliert beschwerdefähig ist4 5.
Die Grundaussage der Entscheidung, dass die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren grundsätzlich erforderlich ist und nur ausnahmsweise erlassen werden kann, wird durch die aktuelle Kommentarliteratur bestätigt 6 7. Nach Paragraf 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG steht es im Ermessen des Nachlassgerichts, die eidesstattliche Versicherung zu erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet2
7.
Die Kommentare betonen übereinstimmend, dass ein Verzicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, etwa wenn die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist3
7. Eine Kostenabwägung oder ein geringer Nachlasswert rechtfertigen keinen Absehen von der eidesstattlichen Versicherung3.
Die neuere Rechtsprechung seit 2015, insbesondere Entscheidungen des OLG Nürnberg aus dem Jahr 20168
9 und des OLG Hamm aus dem Jahr 202510
11, bestätigt die grundsätzliche Notwendigkeit der eidesstattlichen Versicherung. Diese Entscheidungen befassen sich zwar vor allem mit Detailfragen zur Form und zur Höchstpersönlichkeit der eidesstattlichen Versicherung, stellen aber die Grundprinzipien nicht in Frage.
Die Entscheidung des OLG Schleswig 3 Wx 17/14 ist in ihrer Grundaussage im August 2026 weiterhin rechtlich unumstritten. Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben sich an den durch das FamFG geschaffenen Rechtsrahmen angepasst, bestätigen aber die von dem OLG Schleswig aufgestellten Grundsätze zur Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde und zu den engen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die eidesstattliche Versicherung.
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