Verzicht eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag

August 5, 2017

Verzicht eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag

Schleswig-Holsteinisches OLG 3 Wx 17/14

Erbschein,

Absehen von eidesstattlicher Versicherung beim Erbscheinsantrag,

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung

RA und Notar Krau

Die Antragstellerin beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Mutter.

Sie beantragte zudem, von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB abzusehen, da der Sachverhalt einfach gelagert sei.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Versicherung ab, da die Angaben der Antragstellerin nicht ausreichend nachgewiesen seien.

Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Streitpunkte:

Verzicht eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag

  • Ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren statthaft?
  • Wann kann im Erbscheinsverfahren von der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden?

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Beschwerde als unzulässig zurück.

Begründung:

  1. Unzulässigkeit der Beschwerde:
  • Keine Endentscheidung: Die Entscheidung über den Erlass der eidesstattlichen Versicherung ist keine Endentscheidung, sondern eine vorbereitende Entscheidung im Erbscheinsverfahren. Nach § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen statthaft.
  • Beschwerdewert nicht erreicht: In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 600,00 € übersteigt. Dieser Wert ist hier nicht erreicht, da die Beschwerde nur die Kosten betrifft, die durch die eidesstattliche Versicherung anfallen.
  1. Begründetheit der Beschwerde (obiter dictum):

Verzicht eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag

  • Eidesstattliche Versicherung grundsätzlich erforderlich: Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet wäre. Gemäß § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren grundsätzlich erforderlich.
  • Ausnahmen vom Grundsatz: Nur ausnahmsweise kann von der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden, z.B. wenn die Erbrechtslage klar und einfach ist oder der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist.
  • Keine Kostenabwägung: Eine Kostenabwägung oder ein geringer Nachlasswert rechtfertigen kein Absehen von der eidesstattlichen Versicherung.
  • Kein einfacher Sachverhalt: Im vorliegenden Fall lag kein einfach gelagerter Sachverhalt vor, da die Angaben der Antragstellerin zu den Familienverhältnissen und zum Fehlen eines Testaments erst noch glaubhaft gemacht werden mussten.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Schleswig hat klargestellt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung

des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren unzulässig ist.

Es hat zudem die Voraussetzungen für ein Absehen von der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB dargelegt und betont,

dass diese nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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