Verzicht Teilnahme Kapitalerhöhung gemischte Schenkung an Mitgesellschafter – FG Baden-Württemberg 7 K 2352/17 – Urteil vom 24.06.2020
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 7 K 2352/17) vom 24.06.2020 beschäftigt sich mit der Frage,
ob der Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer GmbH eine gemischte Schenkung an die anderen Gesellschafter darstellt.
Der Kläger, sein Vater V und sein Bruder B waren Gesellschafter der V-Verwaltungs-GmbH. Im Jahr 2012 wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, an der der Vater V nicht teilnahm.
Dadurch verringerte sich sein Anteil am Gesellschaftsvermögen erheblich. Zur Kompensation des Wertverlustes vereinbarten die Mitgesellschafter Ausgleichszahlungen an V und dessen Ehefrau.
Der Beklagte (das Finanzamt) sah in dem Verzicht von V auf einen vollständigen Wertausgleich eine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter, da V auf einen Teil des ihm zustehenden Vermögens verzichtet habe.
Aufgrund dessen setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und argumentierte, dass kein Schenkungswille vorlag und der Ausgleich des Wertverlustes angemessen gewesen sei.
Zudem betonte er, dass V nach wie vor Anspruch auf die von ihm eingebrachte Kapitalrücklage habe, da diese disquotal (d.h. abweichend von den Beteiligungsverhältnissen) eingebracht worden war.
Das Finanzgericht hob den Schenkungsteuerbescheid auf und entschied zugunsten des Klägers.
Das Gericht stellte fest, dass eine gemischte Schenkung voraussetzt, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, was hier nicht der Fall war.
Der Ausgleich des Wertverlustes wurde als ausreichend angesehen, sodass keine Bereicherung der Mitgesellschafter auf Kosten von V vorlag.
Zudem stellte das Gericht klar, dass die Kapitalrücklage als Eigenkapital der GmbH anzusehen sei und nicht als Eigentum der Gesellschafter.
Der Verzicht auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung führte daher nicht zu einer Vermögensübertragung, die als Schenkung zu qualifizieren wäre.
Das Gericht betonte außerdem, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Leistung und Gegenleistung bei gemischten Schenkungen erforderlich sei, um von einer unentgeltlichen Zuwendung sprechen zu können.
In diesem Fall sah das Gericht jedoch keinen solchen Unterschied, da die Ausgleichszahlungen den Wertverlust von V vollständig kompensierten.
Schließlich wurde die Revision nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag.
Auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde als notwendig erklärt, da der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht als einfach anzusehen war.
I. Tatbestand
A. Sachverhalt
B. Streitgegenstand
II. Entscheidungstext
A. Tenor
B. Kostenfestsetzungsbeschluss
III. Tatbestand
A. Sachverhalt
B. Streitgegenstand
IV. Gründe
A. Rechtsgrundlagen
B. Argumentation des Klägers
C. Argumentation des Beklagten
D. Entscheidung des Gerichts
V. Schlussfolgerung
A. Urteilsbegründung
B. Kostenentscheidung
C. Vollstreckbarkeit
D. Revision
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.