VG Ansbach AN 16 K 21.00649 – Bestattungskosten und Sterbegeld
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (VG Ansbach AN 16 K 21.00649) vom 30. Mai 2022 wird die Klage von Erben gegen eine Stadt auf Zahlung von Bestattungskosten und Sterbegeld abgewiesen.
Die Kläger, Geschwister und Geschwisterenkel des Verstorbenen, verlangten von der Beklagten die Erstattung von Bestattungskosten in Höhe von 3.653,91 EUR
sowie Kosten für die Leichenschau in Höhe von 102,00 EUR.
Der Erblasser, ein pensionierter Beamter, hatte vor seinem Tod einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und ein Sparbuch
mit einem verpfändeten Betrag zur Deckung der Bestattungskosten eingerichtet.
Nach seinem Tod wurden die Bestattungskosten aus diesem Sparbuch beglichen.
Die Kläger argumentierten, dass sie gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) die Bestattungskosten getragen hätten und somit Anspruch auf die Zahlung des Sterbegeldes hätten.
Sie führten an, dass der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags nicht mit einer Sterbegeldversicherung gleichzusetzen sei
und dass eine Ungleichbehandlung gegenüber Fällen vorläge, in denen der Erblasser keine Vorsorge getroffen habe.
Auch der verpfändete Sparbetrag sei als geerbtes Vermögen zu betrachten, auf das Erbschaftssteuer erhoben wurde.
Die Beklagte wies den Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten ab, da die Kläger die Kosten nicht „getragen“ hätten.
Sie argumentierte, dass der Erblasser durch den Bestattungsvorsorgevertrag und die Verpfändung seines Sparguthabens bereits zu Lebzeiten für die Bestattungskosten gesorgt habe.
In solchen Fällen sei der Anspruch auf Sterbegeld ausgeschlossen, da die Kosten bereits gedeckt seien.
Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten und entschied, dass die Kläger keinen Anspruch auf das Sterbegeld haben.
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG sei Sterbegeld nur zu gewähren, wenn die Anspruchsberechtigten die Bestattungskosten selbst getragen haben.
Da der Erblasser bereits zu Lebzeiten ein Sparguthaben verpfändet hatte, das zur Deckung der Bestattungskosten verwendet wurde, trugen die Kläger diese Kosten nicht im Sinne des Gesetzes.
Der Bestattungsvorsorgevertrag sei wirksam, und es liege keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB vor.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG den Zweck habe, eine ordnungsgemäße Bestattung zu sichern,
und nicht dazu diene, den Erben ein ungeschmälertes Erbe zu garantieren.
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen müssen.
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