VG Gießen zu Abwasserpumpstation: Fortbestand eines Vertrages
VG Gießen 1 K 2248/23 GI
RA und Notar Krau
Einleitung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Verfahren über Wasserrecht entschieden, dass ein alter Vertrag über eine Abwasserpumpstation zwischen den Beteiligten weiterhin gültig ist. Die Kündigung dieses Vertrages durch den Beklagten wurde für unwirksam erklärt.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der von der Kanzlei Krau Rechtsanwälte vertretene Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Abwasserpumpstation befindet. Diese Station ist dafür zuständig, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in den Hauptkanal zu pumpen und erfordert regelmäßige Wartung und Reparaturen. Der ursprüngliche Vertrag über den Bau und die Wartung dieser Pumpstation wurde am 15. Dezember 1992 zwischen den Voreigentümern des Grundstücks und der Stadt geschlossen. Dieser Vertrag sah vor, dass die Stadt die Kosten für die Errichtung, Wartung, Unterhaltung und eventuell notwendige Reparaturen der Pumpstation tragen würde. Die laufenden Stromkosten sollten die jeweiligen Nutzer der Pumpstation übernehmen. Eine Kündigung des Vertrages war laut Paragraf 6 nur möglich, wenn dies durch gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Abwasserbeseitigung erforderlich würde. Der Vertrag sollte auch auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden.
Nach dem Erwerb des Grundstücks trat der Kläger in diesen Vertrag ein. Auch der Beklagte trat als Rechtsnachfolger der Stadt in den Vertrag ein, da ihm zwischenzeitlich die Abwasserentsorgungspflicht übertragen wurde. Der Vertrag wurde über viele Jahre hinweg von beiden Seiten erfüllt.
Die Kündigung und die Klage
Mit einem Schreiben vom 13. April 2023 erklärte der Beklagte die Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung. Als Begründung führte der Beklagte an, dass der Vertrag nicht fortgeführt werden könne, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen seit 1992 wesentlich geändert hätten. Insbesondere widerspreche die Vereinbarung, dass der Beklagte die Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen trage, dem aktuellen Satzungsrecht des Beklagten. Nach diesem Satzungsrecht seien die Kosten für die Grundstücksentwässerungsanlage grundsätzlich vom Grundstückseigentümer zu tragen. Eine weitere Kostenübernahme durch den Beklagten würde gegen geltendes Recht verstoßen und eine Ungleichbehandlung anderer Grundstückseigentümer darstellen. Der Beklagte berief sich dabei auf Paragraf 60 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) sowie Paragraf 6 des ursprünglichen Vertrages.
Der Kläger reichte daraufhin am 13. September 2023 Klage ein. Er argumentierte, dass der Vertrag nicht wirksam gekündigt worden sei, da dem Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe und sich keine Verhältnisse geändert hätten, die eine Kündigung rechtfertigen könnten. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass der Vertrag weiterhin zwischen den Parteien fortbesteht. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass der Kläger Recht hat und die Klage begründet ist. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 15. Dezember 1992 wurde durch die Kündigung des Beklagten nicht wirksam beendet und besteht unverändert fort.
Begründung des Gerichts
Fazit
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kündigung des Vertrages sowohl nach den gesetzlichen Bestimmungen als auch nach den vertraglichen Regelungen unwirksam ist. Der Vertrag besteht daher unverändert fort, und die Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen der Abwasserpumpstation verbleiben beim Beklagten.
Kosten und Rechtsmittel
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung für die hessische Rechtsordnung hat, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher Verträge und deren Auswirkungen auf die Kostenbelastung im öffentlichen Abwasserrecht.
Streitwert
Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR festgesetzt, wobei das Gericht die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie die möglichen Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen und die Vertragsdauer berücksichtigte.
Federführende Bearbeiterin war auf Seiten von Krau Rechtsanwälte Frau Rechtsanwältin Lana Berloznik
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen