VG Gießen zu Abwasserpumpstation: Fortbestand eines Vertrages

Juni 11, 2025

VG Gießen zu Abwasserpumpstation: Fortbestand eines Vertrages

VG Gießen 1 K 2248/23 GI

RA und Notar Krau

Einleitung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Verfahren über Wasserrecht entschieden, dass ein alter Vertrag über eine Abwasserpumpstation zwischen den Beteiligten weiterhin gültig ist. Die Kündigung dieses Vertrages durch den Beklagten wurde für unwirksam erklärt.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der von der Kanzlei Krau Rechtsanwälte vertretene Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Abwasserpumpstation befindet. Diese Station ist dafür zuständig, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in den Hauptkanal zu pumpen und erfordert regelmäßige Wartung und Reparaturen. Der ursprüngliche Vertrag über den Bau und die Wartung dieser Pumpstation wurde am 15. Dezember 1992 zwischen den Voreigentümern des Grundstücks und der Stadt geschlossen. Dieser Vertrag sah vor, dass die Stadt die Kosten für die Errichtung, Wartung, Unterhaltung und eventuell notwendige Reparaturen der Pumpstation tragen würde. Die laufenden Stromkosten sollten die jeweiligen Nutzer der Pumpstation übernehmen. Eine Kündigung des Vertrages war laut Paragraf 6 nur möglich, wenn dies durch gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Abwasserbeseitigung erforderlich würde. Der Vertrag sollte auch auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden.

Nach dem Erwerb des Grundstücks trat der Kläger in diesen Vertrag ein. Auch der Beklagte trat als Rechtsnachfolger der Stadt in den Vertrag ein, da ihm zwischenzeitlich die Abwasserentsorgungspflicht übertragen wurde. Der Vertrag wurde über viele Jahre hinweg von beiden Seiten erfüllt.

Die Kündigung und die Klage

Mit einem Schreiben vom 13. April 2023 erklärte der Beklagte die Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung. Als Begründung führte der Beklagte an, dass der Vertrag nicht fortgeführt werden könne, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen seit 1992 wesentlich geändert hätten. Insbesondere widerspreche die Vereinbarung, dass der Beklagte die Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen trage, dem aktuellen Satzungsrecht des Beklagten. Nach diesem Satzungsrecht seien die Kosten für die Grundstücksentwässerungsanlage grundsätzlich vom Grundstückseigentümer zu tragen. Eine weitere Kostenübernahme durch den Beklagten würde gegen geltendes Recht verstoßen und eine Ungleichbehandlung anderer Grundstückseigentümer darstellen. Der Beklagte berief sich dabei auf Paragraf 60 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) sowie Paragraf 6 des ursprünglichen Vertrages.

Der Kläger reichte daraufhin am 13. September 2023 Klage ein. Er argumentierte, dass der Vertrag nicht wirksam gekündigt worden sei, da dem Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe und sich keine Verhältnisse geändert hätten, die eine Kündigung rechtfertigen könnten. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass der Vertrag weiterhin zwischen den Parteien fortbesteht. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

VG Gießen zu Abwasserpumpstation: Fortbestand eines Vertrages

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass der Kläger Recht hat und die Klage begründet ist. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 15. Dezember 1992 wurde durch die Kündigung des Beklagten nicht wirksam beendet und besteht unverändert fort.

Begründung des Gerichts

  1. Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrages: Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Vertrag im Jahr 1992 wirksam geschlossen wurde. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen zwingende Vorschriften verstoßen wurde oder dass der Vertrag nichtig sei.
  2. Kein Zeitablauf: Der Vertrag wurde nicht für einen bestimmten Zeitraum geschlossen und sah auch kein konkretes Ablaufdatum vor, ist also nicht durch Zeitablauf ausgelaufen.
  3. Kündigungsrechte nach Paragraf 60 HVwVfG und Paragraf 6 des Vertrages: Das Gericht prüfte die Kündigung sowohl nach Paragraf 60 HVwVfG (eine allgemeine gesetzliche Regelung für öffentlich-rechtliche Verträge) als auch nach Paragraf 6 des Vertrages (der eine spezifische Kündigungsmöglichkeit vorsieht). Beide Regelungen begründen ein außergewöhnliches Kündigungsrecht, die hier nebeneinander anwendbar sind.
    • Keine „wesentliche Änderung“ nach Paragraf 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG: Das Gericht stellte fest, dass keine „wesentliche Änderung“ der Verhältnisse vorliegt, die eine Kündigung rechtfertigen würde. Eine wesentliche Änderung läge nur vor, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Das Gericht argumentierte, dass die ursprünglichen Vertragsparteien 1992 die Problematik der zukünftigen Kostentragung und mögliche Änderungen im Satzungsrecht oder in der Organisation der Abwasserentsorgung sehr wohl in den Blick genommen haben. Die detaillierten Vertragsregelungen zur Übernahme der Wartungs-, Unterhaltungs- und Reparaturkosten, selbst für weit in der Zukunft liegende und unbekannte Reparaturen, sowie die Regelung zur Übertragung auf Rechtsnachfolger zeigten eine außergewöhnliche Weitsicht. Ziel war es, dem Grundstückseigentümer umfassende Rechtssicherheit bezüglich der Kosten zu geben. Die Änderung des Satzungsrechts durch den Beklagten selbst sei als im Risikobereich des Beklagten liegend zu betrachten und rechtfertige keine Kündigung, zumal der Beklagte als Satzungsgeber erheblichen Einfluss auf den Inhalt der Entwässerungssatzung habe. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) stehe einer einseitigen Kassierung entgegen.
    • Keine Unzumutbarkeit nach Paragraf 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG: Selbst wenn eine Änderung der Verhältnisse angenommen würde, sei ein Festhalten am Vertrag für den Beklagten nicht unzumutbar. Der Beklagte hat in seiner Kündigung nicht substantiiert dargelegt, in welcher relevanten Art und Höhe sich die Kosten geändert haben oder welche unzumutbaren Auswirkungen diese Kosten auf ihn haben. Das Gericht betonte, dass eine Kostenbelastung für einen großen Zweckverband im Verhältnis zu den Mitgliedern in der Regel sehr gering sei, während sie für einzelne Grundstückseigentümer oft deutlich höher und unzumutbar wäre. Der Beklagte hat sich freiwillig und bewusst der Kostenlast und dem damit verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt.
    • Vorrang der Vertragsanpassung: Das Gericht wies darauf hin, dass eine Kündigung nach Paragraf 60 HVwVfG nur in Betracht kommt, wenn eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse nicht möglich ist. Eine Vertragsanpassung hat immer Vorrang vor einer Kündigung. Der Beklagte hat in seinem Kündigungsschreiben jedoch keine Möglichkeiten zur Anpassung des Vertrages in Erwägung gezogen, obwohl Teilabänderungen oder neue Kostenschlüssel denkbar gewesen wären.
    • Kündigung nach Paragraf 6 des Vertrages unwirksam: Auch der vertragliche Kündigungsgrund, der eine Kündigung nur bei Erforderlichkeit durch gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Abwasserbeseitigung vorsieht, ist nicht erfüllt. Allein eine Änderung des Satzungsrechts begründet nicht automatisch die „Erforderlichkeit“ einer Kündigung. Diese Erforderlichkeit muss sich aus sachlichen Erwägungen aufdrängen, was hier nicht der Fall ist. Die Verbandssatzung sieht keine zwingenden Gründe für eine Kündigung derartiger Altverträge vor, obwohl diese bekannt waren. Es ist nicht per se erforderlich, Verträge immer den aktuellen gesetzlichen Regelungen anzupassen oder dafür aufzukündigen, insbesondere nicht bei einer vertraglichen Bindung.

Fazit

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kündigung des Vertrages sowohl nach den gesetzlichen Bestimmungen als auch nach den vertraglichen Regelungen unwirksam ist. Der Vertrag besteht daher unverändert fort, und die Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen der Abwasserpumpstation verbleiben beim Beklagten.

Kosten und Rechtsmittel

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung für die hessische Rechtsordnung hat, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher Verträge und deren Auswirkungen auf die Kostenbelastung im öffentlichen Abwasserrecht.

VG Gießen zu Abwasserpumpstation: Fortbestand eines Vertrages

Streitwert

Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR festgesetzt, wobei das Gericht die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie die möglichen Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen und die Vertragsdauer berücksichtigte.

Federführende Bearbeiterin war auf Seiten von Krau Rechtsanwälte Frau Rechtsanwältin Lana Berloznik

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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