VG Gießen zu Abwasserpumpstation: Fortbestand eines Vertrages
VG Gießen 1 K 2248/23 GI
RA und Notar Krau
Einleitung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Verfahren über Wasserrecht entschieden, dass ein alter Vertrag über eine Abwasserpumpstation zwischen den Beteiligten weiterhin gültig ist. Die Kündigung dieses Vertrages durch den Beklagten wurde für unwirksam erklärt.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der von der Kanzlei Krau Rechtsanwälte vertretene Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Abwasserpumpstation befindet. Diese Station ist dafür zuständig, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in den Hauptkanal zu pumpen und erfordert regelmäßige Wartung und Reparaturen. Der ursprüngliche Vertrag über den Bau und die Wartung dieser Pumpstation wurde am 15. Dezember 1992 zwischen den Voreigentümern des Grundstücks und der Stadt geschlossen. Dieser Vertrag sah vor, dass die Stadt die Kosten für die Errichtung, Wartung, Unterhaltung und eventuell notwendige Reparaturen der Pumpstation tragen würde. Die laufenden Stromkosten sollten die jeweiligen Nutzer der Pumpstation übernehmen. Eine Kündigung des Vertrages war laut § 6 nur möglich, wenn dies durch gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Abwasserbeseitigung erforderlich würde. Der Vertrag sollte auch auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden.
Nach dem Erwerb des Grundstücks trat der Kläger in diesen Vertrag ein. Auch der Beklagte trat als Rechtsnachfolger der Stadt in den Vertrag ein, da ihm zwischenzeitlich die Abwasserentsorgungspflicht übertragen wurde. Der Vertrag wurde über viele Jahre hinweg von beiden Seiten erfüllt.
Die Kündigung und die Klage
Mit einem Schreiben vom 13. April 2023 erklärte der Beklagte die Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung. Als Begründung führte der Beklagte an, dass der Vertrag nicht fortgeführt werden könne, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen seit 1992 wesentlich geändert hätten. Insbesondere widerspreche die Vereinbarung, dass der Beklagte die Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen trage, dem aktuellen Satzungsrecht des Beklagten. Nach diesem Satzungsrecht seien die Kosten für die Grundstücksentwässerungsanlage grundsätzlich vom Grundstückseigentümer zu tragen. Eine weitere Kostenübernahme durch den Beklagten würde gegen geltendes Recht verstoßen und eine Ungleichbehandlung anderer Grundstückseigentümer darstellen. Der Beklagte berief sich dabei auf § 60 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) sowie § 6 des ursprünglichen Vertrages.
Der Kläger reichte daraufhin am 13. September 2023 Klage ein. Er argumentierte, dass der Vertrag nicht wirksam gekündigt worden sei, da dem Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe und sich keine Verhältnisse geändert hätten, die eine Kündigung rechtfertigen könnten. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass der Vertrag weiterhin zwischen den Parteien fortbesteht. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass der Kläger Recht hat und die Klage begründet ist. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 15. Dezember 1992 wurde durch die Kündigung des Beklagten nicht wirksam beendet und besteht unverändert fort.
Begründung des Gerichts
Fazit
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kündigung des Vertrages sowohl nach den gesetzlichen Bestimmungen als auch nach den vertraglichen Regelungen unwirksam ist. Der Vertrag besteht daher unverändert fort, und die Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen der Abwasserpumpstation verbleiben beim Beklagten.
Kosten und Rechtsmittel
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung für die hessische Rechtsordnung hat, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher Verträge und deren Auswirkungen auf die Kostenbelastung im öffentlichen Abwasserrecht.
Streitwert
Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR festgesetzt, wobei das Gericht die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie die möglichen Kosten für Wartung, Unterhaltung und Reparaturen und die Vertragsdauer berücksichtigte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.