VGH Baden-Württemberg 1 S 1663/16

Juli 18, 2017

VGH Baden-Württemberg 1 S 1663/16 Unterlassung der Beisetzung einer Urne, privatrechtliches Recht der Totenfürsorge

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 10.11.2016, 1 S 1663/16

Unterlassung der Beisetzung einer Urne

Der Angehörige eines Verstorbenen, der ohne das Wissen dieses Angehörigen auf Veranlassung eines anderen Angehörigen bereits eingeäschert wurde, kann den Träger des Gemeindefriedhofs nicht mit Erfolg im Wege der einstweiligen Anordnung auf Unterlassung der Beisetzung der Urne in Anspruch nehmen.

Der Streit der Angehörigen über das privatrechtliche Recht der Totenfürsorge ist zunächst auf dem Zivilrechtsweg auszutragen. Danach kann unter Umständen die Umsetzung der Urne beantragt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2016 – 3 K 2564/16 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

VGH Baden-Württemberg 1 S 1663/16

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beisetzung der Asche ihres verstorbenen Vaters auf einem Gemeindefriedhof der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist die Tochter des am …2016 in … verstorbenen Herrn … … und seiner ersten, … verstorbenen Ehefrau.

Die Beigeladene ist die zweite Ehefrau des Verstorbenen. Sie veranlasste nach dessen Tod die Einäscherung seines Leichnams und beabsichtigt, die Urne in einem anonymen Urnengrab auf einem der Friedhöfe der Antragsgegnerin, in deren Gemeindegebiet die Eheleute früher zeitweise gemeinsam gewohnt hatten, beisetzen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund unterzeichnete am …2016 Frau … …, eine Tochter der Beigeladenen aus deren erster Ehe, in ihrer Anwesenheit einen „Antrag auf Grabkauf“, in dem diese Tochter als Nutzungsberechtigte des Grabes genannt wird. Am …2016 fand auf dem Friedhof eine Trauerfeier statt. Im Anschluss daran übergab der von der Beigeladenen beauftragte Bestatter die Urne dem Friedhofsträger für die anonyme, in Abwesenheit der Angehörigen vorgesehene Beisetzung.

Die Antragstellerin wurde von der Beigeladenen nicht von dem Todesfall unterrichtet und war an den zuvor genannten Vorgängen nicht beteiligt.

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Nach am …2016 erlangter Kenntnis vom Tod ihres Vaters hat die Antragstellerin am 01.08.2016 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, die Urne mit der Asche ihres Vaters „in einem anonymen Urnenmassengrab oder in einem sonstigen Grab auf ihrem Friedhof“ beizusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.08.2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie näher begründet und der die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegengetreten sind.

Die Urne mit der Asche des Verstorbenen befindet sich gegenwärtig bei der Antragsgegnerin. Eine Beisetzung hat mit Blick auf das vorliegende Eilrechtsverfahren bisher nicht stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte „Grabkauf“ der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

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1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung).

Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen.

Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Beschluss von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen. Es habe sich auf das privatrechtliche Totenfürsorgerecht berufen. Auf die gewohnheitsrechtliche Totenfürsorge komme es im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren aber nicht an. Diese komme nur dann zur Anwendung, wenn es keine gesetzliche Regelung gebe. Eine solche liege hier aber vor, weil der Gesetzgeber in § 32 BestattG und § 33 BestattG differenzierende Regelungen zur Bestattungsart und zum Bestattungsort getroffen habe.

Dieser Einwand rechtfertigt unabhängig davon, wie der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Gewohnheitsrecht zur Totenfürsorge einzuordnen ist, keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO obliegt es, wie gezeigt, der Antragstellerin, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

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Eine Rechtsgrundlage, die der Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Trägerin eines Gemeindefriedhofs auf Unterlassung der Beisetzung der Urne mit der Asche des Verstorbenen vermitteln würde, ist jedoch weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch weder auf § 32 BestattG (a) noch auf § 33 BestattG (b), § 31 BestattG (c), § 26 BestattVO (d), die ungeschriebenen Grundsätze zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch (e) oder Gewohnheitsrecht (f) stützen.

a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet in dem die „Bestattungsart“ regelnden § 32 Abs. 1 BestattG keine Grundlage.

Nach dieser Vorschrift kann die Bestattung als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden (Satz 1). Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person (Satz 2). Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) die Bestattungsart (Satz 3). Werden von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet (Satz 4).

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aa) Satz 1 des § 32 Abs. 1 BestattG kommt schon nach seinem Regelungsgehalt nicht als Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch – zumal des hier geltend gemachten Inhalts – gegen eine Gemeinde in Betracht. Denn diese Norm bestimmt lediglich den Kreis der in Baden-Württemberg zulässigen und zugleich mittelbar den der unzulässigen Bestattungsarten (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26.01.1970, LT-Drs. V/2085, S. 25).

bb) Satz 4 des § 32 Abs. 1 BestattG kann seiner Normstruktur nach zwar im Einzelfall als Anspruchsgrundlage dienen. Die Norm vermag der Antragstellerin jedoch ihrem Inhalt nach nicht den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu vermitteln.

Die Vorschrift begründet für die einzelnen Angehörigen eines Verstorbenen (darunter ggf. die Ehegatten und Kinder, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterlassung einer Feuerbestattung. Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass es sich nach dem Zivilrecht richtet – und ggf. auf dem Zivilrechtsweg zu klären ist -, wem von mehreren Angehörigen das privatrechtliche, gewohnheitsrechtlich ausgestaltete Recht der Totenfürsorge zusteht, das u.a. das Recht zur Bestimmung der Bestattungsart umfasst.

Da durch eine Feuerbestattung – anders als durch eine Erdbestattung – ein „irreparabler Zustand“ (LT-Drs. V/2085, S. 25) geschaffen wird, während eine zunächst erdbestattete Leiche später noch feuerbestattet werden kann, haben Angehörige nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG das (subjektiv-öffentliche) Recht, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, um eine spätere zivilgerichtliche Entscheidung zur endgültigen Ausübung der Totenfürsorge noch durchsetzen zu können (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 25; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, § 30, S. 94; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Aufl., § 23 BestattVO Rn. 4).

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Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht auf § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG stützen. Denn der von ihr geltend gemacht Unterlassungsanspruch zielt nicht (mehr) auf die Unterlassung einer Feuerbestattung, da der Leichnam ihres Vaters am 13.07.2016 – ob zu Recht oder zu Unrecht – bereits eingeäschert wurde.

Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG umfasse die „Feuerbestattung“ nicht nur die „Einäscherung Verstorbener in einem Sarg“, sondern auch noch „die Beisetzung der Asche“. Letzteres trifft zu, ist aber für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs aus § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG rechtlich ohne Belang.

Denn der „irreparable Zustand“, auf dessen Verhinderung § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG allein gerichtet ist, ist bereits eingetreten, wenn der erste Teil der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG erfüllt, die Einäscherung also vollzogen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser zum 28.03.2009 eingeführten Legaldefinition im Vergleich zu der vorherigen Rechtslage weitergehende öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche begründen wollte.

Die Aufnahme der Legaldefinition in das Bestattungsgesetz diente, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, lediglich der „Klarstellung“ des „selbstverständlichen“ Sachverhalts, dass eine Feuerbestattung erst mit der Beisetzung der Urne beendet ist (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 13.01.2009, LT-Drs. 14/3847, S. 19).

Der Sinn und Zweck des hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG wurde damit folglich nicht geändert.

cc) Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht auf Satz 2 und 3 des § 32 Abs. 1 BestattG stützen.

Diese Vorschriften, wonach sich die Art der Bestattung nach dem Willen der verstorbenen Person und bei unbekanntem Willen nach der Bestimmung der Angehörigen richtet, wurden ebenfalls mit der Novelle vom 28.03.2009 in das Bestattungsgesetz eingefügt.

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Sie sollen „deutlich [machen], dass der zu Lebzeiten geäußerte Wille der oder des Verstorbenen zur Bestattungsart dem Willen der Angehörigen vorgeht“ (LT-Drs. 14/3847, S. 19). Wie sich aus dieser Gesetzesbegründung und dem Wortlaut der Vorschriften ergibt, enthalten Satz 2 und 3 des § 32 Abs. 1 BestattG ebenfalls lediglich Vorgaben für die Wahl der „Bestattungsart“, d.h. für die Wahl zwischen Erd-, Feuer- oder Seebestattung (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG).

Damit ist die Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht (mehr) maßgeblich. Denn der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch ist nicht (mehr) darauf gerichtet, die Umsetzung einer der drei genannten, allein zulässigen Bestattungsarten zu verhindern. Da der Leichnam ihres Vaters bereits eingeäschert wurde, kann nur noch die damit bereits begonnene Bestattungsart „Feuerbestattung“ durch die Beisetzung der Urne zu Ende gebracht werden.

Die Unterlassung dieser Bestattungsart ist hingegen nicht mehr möglich (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG). Dementsprechend ist auch der von der Antragstellerin verfolgte Anspruch nicht auf das Unterlassen der Beisetzung der Urne, sondern der Sache nach allein auf die Wahl des Beisetzungsortes gerichtet. Für diesbezügliche Unterlassungsansprüche bietet auch § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BestattG keine Rechtsgrundlage.

Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung der Frage, ob § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BestattG in Fällen, in denen die Bestattungsart – anders als hier – noch ausgewählt werden kann, überhaupt als Rechtsgrundlagen für Ansprüche gerade im Verhältnis eines Angehörigen zu einer Gemeinde als Trägerin eines Friedhofs und/oder in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde in Betracht kommt. Das ist allerdings zweifelhaft.

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Der Landesgesetzgeber ging bei der Schaffung des Bestattungsgesetzes ausdrücklich davon aus, dass die Frage der Wahl der Bestattungsart dem – allein das Binnenverhältnis der Angehörigen regelnden – bürgerlichen (und bundesrechtlichen) Totenfürsorgerecht zuzuordnen ist (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 25). Er hat in der Gesetzesbegründung zu der 2009 erfolgten Novelle nicht erläutert, weshalb und für welche Adressaten er nun im landesrechtlichen Bestattungsgesetz dennoch zusätzlich „deutlich machen“ wollte, nach wessen Willen sich die Bestattungsart richtet (vgl. LT-Drs. 14/3847, S. 19).

Dass mit dieser Klarstellung neue Anspruchsgrundlagen gerade im Verhältnis der Angehörigen zu den Rechtsträgern der Behörden geschaffen werden sollten, drängt sich jedenfalls nicht auf (vgl. zu ähnlichen Zweifeln zum Inhalt von Parallelvorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007 – 19 B 675/07 – FamRZ 2008, 515, dort eine Anspruchsgrundlage verneinend).

Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber mit dem Verweis in § 32 Abs. 1 Satz 3 BestattG auf „die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [BestattG])“ ein Bestimmungsrecht desjenigen Angehörigen normieren wollte, der im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 BestattG den ersten Rang genießt, oder ob – wie die Antragstellerin meint – ein nur gemeinsam und einvernehmlich auszuübendes Bestimmungsrecht aller Angehörigen geregelt werden sollte, kommt es im vorliegenden Fall nach dem zuvor Gesagten ebenfalls nicht entscheidungserheblich an.

Denn es geht hier nicht (mehr) um die Wahl der Bestattungsart. Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass wenig für die Rechtsauffassung der Antragstellerin spricht.

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Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in dem vornehmlich gefahrenabwehrrechtlichen und auf zeitnahe Entscheidungen ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestattung und Beisetzung von Toten (vgl. § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG und dazu Senat, Urt.v. 19.10.2004 – 1 S 681/04 – VBlBW 2005, 141) eine regelmäßig zeitaufwändige einvernehmliche Entscheidungsfindung sämtlicher – von den Ortspolizeibehörden in der Kürze der Zeit vielfach ohnehin nicht vollständig ermittelbarer – Angehörigen für die Wahl der Bestattungsart vorsehen wollte (im Ergebnis ebenso Faiß/Ruf, a.a.O., § 32, S. 100).

Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ein Wille des Verstorbenen zur Art und zum Ort seiner Bestattung hinreichend erkennbar ist.

Die diesbezüglichen, auf § 32 Abs. 1 BestattG bezogenen Rügen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Vorschrift, wie gezeigt, schon dem Grunde nach nicht geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch zu tragen.

b) Auch in § 33 BestattG, der ausweislich der amtlichen Überschrift Regelungen zum „Bestattungs- und Beisetzungsort trifft“, findet der geltend gemachte Unterlassungsanspruch keine Rechtsgrundlage.

Nach § 33 Abs. 1 BestattG dürfen Verstorbene nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden (Satz 1), wobei die zuständige Behörde Erdbestattungen an anderen Orten nach Maßgabe weiterer Bestimmungen (§§ 2, 4, 6, 9 Abs. 2 und § 11 BestattG) zulassen kann (Satz 2).

Gemäß § 33 Abs. 2 BestattG dürfen Verstorbene ferner nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb behördlich genehmigt ist. § 33 Abs. 3 BestattG schließlich bestimmt, dass für die Beisetzung von Aschen Verstorbener Abs. 1 entsprechend gilt, wobei § 4 BestattG (Bodenbeschaffenheit und Lage der Friedhöfe und Gräberfelder) nicht anzuwenden ist.

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Diese Vorschriften des § 33 BestattG sind ihrem Inhalt nach nicht dazu geeignet, den von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruch zu tragen.

Denn die zitierten Bestimmungen regeln nur, welche Orte ihrer Art nach für die Beisetzung eines Verstorbenen bzw. seiner Asche in Betracht kommen. Der Kreis der möglichen Orte wird grundsätzlich auf „Bestattungsplätze“, d.h. auf gemeindliche und kirchliche Friedhöfe (vgl. § 1 BestattG) sowie genehmigte private Bestattungsplätze (vgl. § 9 BestattG) eingeschränkt.

Die Vorschrift enthält jedoch keine Regelung für die Frage, welcher von mehreren ihrer Art nach in Betracht kommenden Bestattungsplätzen für die Bestattung eines Verstorbenen bzw. die Beisetzung seiner Asche im jeweiligen Einzelfall auszuwählen ist. Nur auf Letzteres ist jedoch der Anspruch gerichtet, den die Antragstellerin mit der begehrten einstweiligen Anordnung sichern möchte.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BestattG ergebe sich in Verbindung mit § 36 Abs. 3 BestattVO, dass die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes – und damit hier die Stadt … – für die Bestattung zuständig sei und nur ausnahmsweise an anderen Orten Bestattungen zugelassen werden könnten.

Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil ihm ein unzutreffendes Verständnis vom Regelungsgehalt des § 33 Abs. 1 Satz 2 BestattG zugrunde liegt. Die Vorschrift regelt lediglich die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Bestattung bzw. Beisetzung auf (ihrer Art nach geeigneten) Bestattungsplätzen. Darum geht es hier nicht.

Der verstorbene Vater der Antragstellerin soll auch nach dem Willen der übrigen Beteiligten nicht an einer Stelle außerhalb eines Bestattungsplatzes, sondern an einem seiner Art nach tauglichen Bestattungsplatz – einem gemeindlichen Friedhof (vgl. § 1 Abs. 1 BestattG) – beigesetzt werden.

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c) Auf § 31 BestattG hat die Antragstellerin den gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht nicht gestützt. Die Vorschrift begründet in Abs. 1 eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Angehörigen, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.

Sie bietet darüber hinaus eine Rechtsgrundlage für die zuständige Behörde (vgl. § 36 BestattVO), Bestattungsanordnungen gegenüber den Angehörigen zu treffen oder die Bestattung selbst zu veranlassen (Abs. 2).

§ 31 BestattG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für Ansprüche in dem umgekehrten Verhältnis der Angehörigen gegenüber dem Träger der „zuständigen Behörde“ (oder gar gegenüber dem – wie hier – Träger eines Gemeindefriedhofs).

d) Aus dem von der Antragstellerin angeführten § 26 Abs. 2 BestattVO kann sie den behaupteten Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht herleiten.

Die Vorschrift konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben zur Urnenbestattung auf Friedhöfen. Danach können die Aschen Verstorbener auf Bestattungsplätzen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und sonstigen Urnenstätten sowie auf reinen Urnenfriedhöfen und Friedhöfen für Naturbestattungen beigesetzt werden (Abs. 1).

Für jede Urne ist eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verfügung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt, so muss der Träger des Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, dass die Asche einer verstorbenen Person jederzeit aufgefunden werden kann (Abs. 2).

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Ob diese Vorschriften ihrem Regelungsgehalt nach dazu geeignet sind, überhaupt Ansprüche eines Angehörigen gegenüber dem Träger eines Gemeindefriedhofs zu begründen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die zitierten Vorschriften von der Antragsgegnerin verletzt wurden oder bei der beabsichtigten Beisetzung auf dem Friedhof missachtet würden.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hierzu ein, aus § 26 Abs. 2 BestattVO ergebe sich, dass die Asche eines Verstorbenen jederzeit wieder auffindbar sein müsse, was bei einer anonymen Bestattung nicht gewährleistet sei.

Die Antragsgegnerin hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der Lage ist, eine zunächst in einem anonymen Urnengrab – bei dem es sich entgegen dem wiederholten Vortrag der Antragstellerin nicht um ein „Massengrab“ handelt – beigesetzte Urne erforderlichenfalls wieder aufzufinden und zu bergen.

Die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie mit der Beschwerde geltend macht, der Vortrag der Antragsgegnerin müsse unzutreffend sein, weil sie sonst mit ihrer Bezeichnung „anonym“ die Friedhofsbenutzer täusche, greift dieser Einwand nicht durch.

Die Antragstellerin übersieht, dass die Grabstelle nur insoweit „anonym“ ist, als der Grabstellenplan nicht öffentlich zugänglich ist, dass dieser Plan aber dessen ungeachtet vorliegt und von der Antragsgegnerin bei Bedarf auch für die Ausgrabung einer Urne herangezogen werden kann.

Der der Antragsgegnerin sinngemäß vorgehaltene Widerspruch besteht daher nicht.

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e) Selbst wenn dem Beschwerdevorbringen wohlwollend entnommen wird, dass die Antragstellerin auch das Bestehen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruchs geltend machen will, rechtfertigt das keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung kommt in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert.

Dieser Anspruch ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Abwehr- bzw. Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns, der die begründete Besorgnis voraussetzt, der Anspruchsgegner werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Rechtsinhabers eingreifen.

Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

(vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 – 6 C 35.14 – NVwZ 2016, 541,

vom 22.10.2014 – 6 C 7.13 – NVwZ 2015, 906

und vom 30.10.1997 – 3 C 35.96 – BVerwGE 105, 288, jeweils m.w.N.;

VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.07.2016 – 10 S 579/16 – juris).

Dass die Voraussetzungen dieser Ansprüche hier erfüllt sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

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Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, weil die „Verbrennung in …“ rechtswidrig gewesen sei, müsse auch eine Bestattung dort unterbleiben.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin bei der Einäscherung in subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin eingegriffen hat.

Soweit sich die Antragstellerin sinngemäß auf § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG beruft, wonach nur die Erdbestattung zulässig ist, wenn von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben werden, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in Rechte der Antragstellerin eingegriffen haben könnte.

Denn die Einäscherung des Verstorbenen wurde nach Lage der dem Senat vorliegenden Akten nicht bei der Antragsgegnerin, sondern in einem Krematorium in …-… durchgeführt.

Aber selbst wenn die Einäscherung der Antragsgegnerin zuzurechnen sein sollte, hätte sie dabei § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG nicht verletzt.

Nach dieser Vorschrift ist die Antragsgegnerin nur beim Vorliegen von Einwendungen der Angehörigen daran gehindert, einen Leichnam einzuäschern.

Solche Einwendungen wurde hier aber vor der Einäscherung des Verstorbenen nicht – auch nicht von der Antragstellerin – erhoben.

Dass die Antragstellerin zur Erhebung von Einwendungen faktisch nicht in der Lage war, weil sie von der Beigeladenen zuvor nicht vom Tod und der Absicht zur Einäscherung unterrichtet worden war, ändert daran nichts.

Dieser Umstand ist in dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ohne Belang, sondern allenfalls – was hier nicht zu prüfen ist – in dem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen von Bedeutung.

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Soweit die Antragstellerin darüber hinaus durch die noch ausstehende Beisetzung der Urne – d.h. durch den Abschluss der bereits begonnenen und, wie gezeigt, unumkehrbaren Feuerbestattung – einen drohenden Eingriff in ihre Rechte durch die Antragsgegnerin geltend macht, vermag sie auch damit keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft zu machen.

Denn die im Verhältnis zur Antragsgegnerin behaupteten, auf §§ 32 f. BestattG, § 26 BestattVO gestützten Rechte bestehen, wie gezeigt, tatsächlich nicht.

f) Die Antragstellerin hat ihren Anspruch schließlich zu Recht auch nicht auf Gewohnheitsrecht gestützt.

Denn ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, der die Ortspolizeibehörde oder den von ihr verschiedenen Friedhofsträger verpflichten würde, bei einem Streit zwischen zwei oder mehreren Hinterbliebenen über das Recht, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen,

zu einem bestimmten Verwaltungshandeln, etwa zur Aufbewahrung oder Herausgabe einer Urne, zu einem Unterlassen, etwa hinsichtlich der Herausgabe einer Urne an einen nachrangigen Hinterbliebenen, oder zur Entscheidung über die konkrete Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten ermächtigt oder verpflichtet, besteht nicht

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007, a.a.O.;

Marotzke, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 129;

vgl. auch Dietz/Arnold, a.a.O., § 23 BestattVO Rn. 4).

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Die bei der Bestattung ihres Vaters zunächst übergangene Antragstellerin ist dadurch auch nicht etwa rechtlos gestellt.

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bestattungsgesetzes über die Bestattung Verstorbener und die Beisetzung ihrer Aschen dienen, wie gezeigt, vornehmlich der Gefahrenabwehr und der Wahrung der Totenwürde.

Sie sind deshalb auf zeitnahe Entscheidung auf der Grundlage von objektiven, für die Behörde leicht und schnell prüfbaren Maßstäben angelegt

(vgl. dazu auch Senat, Urt. v. 19.10.a.a.O.;

OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 – 1 A 40/07 – juris).

Hiervon unabhängig ist jedoch die zivilrechtliche Rechtsstellung, die Angehörige eines Verstorbenen haben und ggf. durchsetzen können

(allg. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 – 1 B 149/94 – NVwZ-RR 1995, 283).

Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt,

grundsätzlich das Recht und die Pflicht trifft, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden

(vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11 – NJW 2012, 1651 m.w.N.; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 32 Anm. 2).

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Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge dieses privatrechtlichen Rechts der Totenfürsorge

(vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992 – XII ZR 58/91 – FamRZ 1992, 657;

Lieder, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 1922 Rn. 34 m.w.N.)

ist vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen, vor dem ein Angehöriger einen anderen auch auf Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen in Anspruch nehmen kann

(vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992, a.a.O.,

und grdl. Urt. v. 26.10.1977 – IV ZR 151/76 – FamRZ 1978, 15;

OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2001 – 9 U 198/00 – NJW 2001, 2980;

Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., S. 122 m.w.N.;

Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., § 5 Rn. 35, 44 f.;

Lieder, a.a.O., § 1922 Rn. 35).

Obsiegt der Angehörige in einem solchen Fall, ist für die Ausgrabung des Verstorbenen ggf. eine Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen (vgl. § 41 BestattG, § 35 BestattVO).

Diese hat hierbei zwar zu prüfen, ob wichtige Gründe die Störung der Totenruhe rechtfertigen.

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Einen Antrag auf Ausgrabung des Leichnams oder (erst recht) einer Urne wird aber jedenfalls dann in der Regel stattzugeben sein,

wenn ein Gericht bei einem Streit über den Bestattungsort feststellt, dass der (zunächst) gewählte Bestattungsort – wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall sinngemäß meint – nicht der vom Verstorbenen gewollte ist

(Faiß/Ruf, a.a.O., § 30, S. 112;

s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 12.12.2012 – 19 A 2207/11 – juris,

und v. 29.04.2008 – 19 A 2896/07 – NWVBl 2008, 471;

SächsOVG, Urt. v. 05.06.2014 – 3 A 585/13 – LKV 2014, 551).

Entspricht die Behörde einem solchen Antrag nicht, kann der Betroffene dagegen nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlichenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

VGH Baden-Württemberg 1 S 1663/16

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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