Videoüberwachung auf dem Grundstück mit einer schwenkbaren Kamera
Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 4. März 2024 – 52 C 76/24
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
Sie kennen das vielleicht: Eine Kamera auf dem Nachbargrundstück, die sich drehen kann. Schnell kommt da ein ungutes Gefühl auf. Darf der Nachbar das überhaupt?
Stellen Sie sich vor, Ihr Nachbar bringt eine Überwachungskamera an. Auch wenn sie nicht direkt auf Ihr Grundstück zeigt, ist es wichtig, genau hinzuschauen.
Denn schon die Möglichkeit, dass die Kamera sich drehen lässt und dann Ihr Grundstück erfasst, kann rechtlich problematisch sein. Es geht hier nicht nur darum, was die Kamera tatsächlich filmt.
Es geht auch darum, welches Gefühl sie bei Ihnen erzeugt.
Ein Gericht in Hessen hat dazu kürzlich entschieden (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 4. März 2024 – 52 C 76/24).
Ein Grundstückseigentümer wollte, dass sein Nachbar die Kamera so einstellt, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann.
Der Nachbar meinte, die Kamera sei nur auf sein eigenes Grundstück gerichtet. Doch das Gericht sah das anders.
Das Gericht stellte klar: Es ist nicht wichtig, ob die Kamera Ihr Grundstück tatsächlich filmt.
Allein die Möglichkeit, dass sie sich per Knopfdruck auf Ihr Grundstück richten lässt, reicht aus.
Das erzeugt einen sogenannten „Überwachungsdruck“. Sie könnten sich jederzeit beobachtet fühlen. Dieses Gefühl allein ist schon eine Belastung und ist nicht erlaubt.
Dieser „Überwachungsdruck“ verletzt Ihr Recht auf Privatsphäre. Selbst wenn das Verhältnis zu den Nachbarn angespannt ist, rechtfertigt dies keine Überwachung.
Das Gericht hat hier deutlich gemacht: Jeder hat das Recht, sich auf seinem eigenen Grundstück unbeobachtet zu fühlen.
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht oder Fragen dazu? Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.