Videoüberwachung auf dem Grundstück mit einer schwenkbaren Kamera

Mai 26, 2025

Videoüberwachung auf dem Grundstück mit einer schwenkbaren Kamera

Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 4. März 2024 – 52 C 76/24

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Sie kennen das vielleicht: Eine Kamera auf dem Nachbargrundstück, die sich drehen kann. Schnell kommt da ein ungutes Gefühl auf. Darf der Nachbar das überhaupt?

Wenn die Kamera zur Belastung wird

Stellen Sie sich vor, Ihr Nachbar bringt eine Überwachungskamera an. Auch wenn sie nicht direkt auf Ihr Grundstück zeigt, ist es wichtig, genau hinzuschauen.

Denn schon die Möglichkeit, dass die Kamera sich drehen lässt und dann Ihr Grundstück erfasst, kann rechtlich problematisch sein. Es geht hier nicht nur darum, was die Kamera tatsächlich filmt.

Es geht auch darum, welches Gefühl sie bei Ihnen erzeugt.

Das Gefühl, beobachtet zu werden

Ein Gericht in Hessen hat dazu kürzlich entschieden (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 4. März 2024 – 52 C 76/24).

Ein Grundstückseigentümer wollte, dass sein Nachbar die Kamera so einstellt, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann.

Der Nachbar meinte, die Kamera sei nur auf sein eigenes Grundstück gerichtet. Doch das Gericht sah das anders.

Videoüberwachung auf dem Grundstück mit einer schwenkbaren Kamera

Warum die Schwenkfunktion entscheidend ist

Das Gericht stellte klar: Es ist nicht wichtig, ob die Kamera Ihr Grundstück tatsächlich filmt.

Allein die Möglichkeit, dass sie sich per Knopfdruck auf Ihr Grundstück richten lässt, reicht aus.

Das erzeugt einen sogenannten „Überwachungsdruck“. Sie könnten sich jederzeit beobachtet fühlen. Dieses Gefühl allein ist schon eine Belastung und ist nicht erlaubt.

Ihr Recht auf Privatsphäre

Dieser „Überwachungsdruck“ verletzt Ihr Recht auf Privatsphäre. Selbst wenn das Verhältnis zu den Nachbarn angespannt ist, rechtfertigt dies keine Überwachung.

Das Gericht hat hier deutlich gemacht: Jeder hat das Recht, sich auf seinem eigenen Grundstück unbeobachtet zu fühlen.

Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht oder Fragen dazu? Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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