Virtuelle Optionen – Verfallklausel bei Ausscheiden
BAG 10 AZR 67/24
RA und Notar Krau
Ein Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass seine virtuellen Optionen auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht verfallen sind. Er war vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2020 als Senior Customer Success Manager bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitnehmers.
Im August 2019 erhielt der Kläger ein Angebot für 23 virtuelle Optionen. Diese Optionen sollten ihn am Erfolg der C-Unternehmensgruppe beteiligen. Sie wurden als Anreiz für zukünftige Leistungen gewährt, ohne dass der Kläger dafür bezahlen musste. Wenn ein „Ausübungsereignis“ (z.B. Verkauf des Unternehmens, Börsengang) eintritt, hätte der Kläger eine Zahlung basierend auf dem Wert der virtuellen Optionen beanspruchen können.
Die genauen Regeln für diese virtuellen Optionen waren in den „Employee Stock Option Provisions“ (ESOP) festgelegt. Diese besagen unter anderem, dass die Optionen über einen Zeitraum von vier Jahren „vested“ (ausübbar) werden. Nach 12 Monaten werden 25 % der Optionen ausübbar, danach monatlich ein weiterer Teil. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor die Optionen vollständig ausübbar sind, verfallen die noch nicht ausübbaren Optionen.
Es gab aber auch Klauseln zum Verfall von bereits ausübbaren (gevesteten) Optionen:
Als der Kläger das Unternehmen verließ, waren 31,25 % seiner Optionsrechte gevested. Durch einen späteren „Stock Split“ (eine Aufteilung der Aktien) erhöhte sich die Anzahl seiner virtuellen Optionen entsprechend. Der Kläger war der Meinung, dass die Verfallklauseln in den ESOP ihn unangemessen benachteiligten und daher unwirksam seien. Er argumentierte, dass er die Ausübbarkeit der Optionen durch seine Arbeitsleistung während der Vesting-Periode erarbeitet habe. Die Beklagte hingegen sah die Optionen als freiwillige Leistung ohne direkten Entgeltcharakter an und meinte, dass die Verfallklauseln einen Anreiz schaffen sollten, im Unternehmen zu bleiben.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer jedoch Recht. Es hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass die gevesteten virtuellen Optionen des Klägers nicht aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen sind.
Das BAG begründete seine Entscheidung wie folgt:
Fazit: Beide Verfallklauseln in den ESOP sind unwirksam und entfallen ersatzlos. Das bedeutet, die dem Kläger zustehenden virtuellen Optionen sind nicht verfallen.
Haben Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen dieses Urteils oder zu virtuellen Optionsprogrammen im Allgemeinen?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.