Virtuelle Optionen – Verfallklausel bei Ausscheiden
BAG 10 AZR 67/24
RA und Notar Krau
Ein Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass seine virtuellen Optionen auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht verfallen sind. Er war vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2020 als Senior Customer Success Manager bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitnehmers.
Im August 2019 erhielt der Kläger ein Angebot für 23 virtuelle Optionen. Diese Optionen sollten ihn am Erfolg der C-Unternehmensgruppe beteiligen. Sie wurden als Anreiz für zukünftige Leistungen gewährt, ohne dass der Kläger dafür bezahlen musste. Wenn ein „Ausübungsereignis“ (z.B. Verkauf des Unternehmens, Börsengang) eintritt, hätte der Kläger eine Zahlung basierend auf dem Wert der virtuellen Optionen beanspruchen können.
Die genauen Regeln für diese virtuellen Optionen waren in den „Employee Stock Option Provisions“ (ESOP) festgelegt. Diese besagen unter anderem, dass die Optionen über einen Zeitraum von vier Jahren „vested“ (ausübbar) werden. Nach 12 Monaten werden 25 % der Optionen ausübbar, danach monatlich ein weiterer Teil. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor die Optionen vollständig ausübbar sind, verfallen die noch nicht ausübbaren Optionen.
Es gab aber auch Klauseln zum Verfall von bereits ausübbaren (gevesteten) Optionen:
Als der Kläger das Unternehmen verließ, waren 31,25 % seiner Optionsrechte gevested. Durch einen späteren „Stock Split“ (eine Aufteilung der Aktien) erhöhte sich die Anzahl seiner virtuellen Optionen entsprechend. Der Kläger war der Meinung, dass die Verfallklauseln in den ESOP ihn unangemessen benachteiligten und daher unwirksam seien. Er argumentierte, dass er die Ausübbarkeit der Optionen durch seine Arbeitsleistung während der Vesting-Periode erarbeitet habe. Die Beklagte hingegen sah die Optionen als freiwillige Leistung ohne direkten Entgeltcharakter an und meinte, dass die Verfallklauseln einen Anreiz schaffen sollten, im Unternehmen zu bleiben.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer jedoch Recht. Es hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass die gevesteten virtuellen Optionen des Klägers nicht aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen sind.
Das BAG begründete seine Entscheidung wie folgt:
Fazit: Beide Verfallklauseln in den ESOP sind unwirksam und entfallen ersatzlos. Das bedeutet, die dem Kläger zustehenden virtuellen Optionen sind nicht verfallen.
Haben Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen dieses Urteils oder zu virtuellen Optionsprogrammen im Allgemeinen?
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen