Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung – Minderjährigenadoption und Volljährigenadoption, Paragrafen 1767, 1768 und 1770 BGB
OLG München 31 Wx 30/10
Der Fall vor dem Oberlandesgericht München befasste sich mit der Ablehnung einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption.
Der Antragsteller, ein deutscher Staatsbürger iranischer Abstammung, wollte seinen Neffen, ebenfalls iranischer Abstammung, adoptieren. Das Amtsgericht hatte die Adoption zwar ausgesprochen, jedoch die beantragten Wirkungen einer Minderjährigenadoption abgelehnt, da der Neffe nicht bereits als Minderjähriger in die Familie des Onkels aufgenommen worden war.
Wesentliche Punkte des Falls:
Adoptionsantrag: Der Onkel beantragte die Adoption seines volljährigen Neffen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die weitere Beschwerde zurück.
Fazit:
Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.
Die enge Beziehung zwischen Onkel und Neffe und die Gründe, warum der Neffe nicht bereits als Minderjähriger in die Familie aufgenommen wurde, reichten nicht aus, um eine Ausnahme vom Gesetz zu rechtfertigen.
Der Fall verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption und die Bedeutung der tatsächlichen Integration in den Familienverband bereits während der Minderjährigkeit.
Das Oberlandesgericht München entschied 2010, dass die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (sogenannte „nachgeholte Minderjährigenadoption“ nach Paragraf 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGB) nicht erfüllt waren, weil der Onkel seinen Neffen nicht bereits als Minderjährigen in seine Familie aufgenommen hatte.
Kernbegründung des Gerichts:
Die Rechtsgrundlage hat sich nicht geändert. Paragraf 1772 BGB regelt weiterhin abschließend die Fälle, in denen eine Volljährigenadoption mit den „starken“ Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgesprochen werden kann.
Nach aktueller Rechtsprechung und Kommentarliteratur gelten folgende Grundsätze:
1. Tatsächliche Aufnahme als Minderjähriger
Der Anzunehmende muss bereits als Minderjähriger tatsächlich in der Familie des Annehmenden gelebt haben. Dem Gesetzgeber stand dabei der Fall vor Augen, dass ein Pflegekind in einer Familie lebt, ohne dass es während der Minderjährigkeit zur Adoption kommt (sogenannte „nachgeholte Minderjährigenadoption“).
2. Lebensmittelpunkt in der Familie
Der Anzunehmende muss in der Familie des Annehmenden seinen Lebensmittelpunkt gehabt und dort gelebt haben. Bloßer häufiger Kontakt und/oder eine geistige Verbindung reichen nicht aus.
3. Eng auszulegende Ausnahmevorschrift
Paragraf 1772 BGB ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die „nicht alle möglichen Fallgestaltungen erfasst, in denen Besonderheiten eine spezielle rechtliche Regelung möglich erscheinen ließen“. Die Aufzählung ist abschließend, um einem Missbrauch vorzubeugen.
4. Keine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung
Eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fallgestaltungen, in denen die Adoptionswilligen während der Minderjährigkeit des Anzunehmenden an dessen Aufnahme in die Familie gehindert waren (z.B. aus Gründen des Asylverfahrensrechts), wird weiterhin abgelehnt.
Die Rechtsprechung des OLG München aus dem Jahr 2010 entspricht vollständig der aktuellen Rechtslage. Die von ihm entwickelten Grundsätze werden durch spätere Entscheidungen und die aktuelle Kommentarliteratur bestätigt:
Bestätigung der Rechtsauffassung:
Der BGH hat sich in neueren Entscheidungen (insbesondere BGH XII ZB 443/13 und BGH XII ZB 586/15) mit Fragen der Volljährigenadoption befasst und dabei die Grundsätze bestätigt.
Wichtige Feststellungen des BGH:
Selbst wenn die Voraussetzungen des Paragraf 1772 Abs. 1 BGB vorliegen, darf die Volladoption nicht ausgesprochen werden, wenn überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Die Interessen der Eltern können materieller (insbesondere Unterhaltsansprüche) oder immaterieller Natur sein
Eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption kann nur in sinngemäßer Anwendung der Paragrafen 1760 Abs. 1 bis 5 BGB aufgehoben werden, nicht aus einem „wichtigen Grund“ wie bei der schwachen Adoption
Ein volljähriger Angenommener erwirbt durch die Adoption nach Paragraf 1772 BGB nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er war bei Einreichung des Adoptionsantrags noch nicht volljährig (Fallgruppe Paragraf 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB)
Die Rechtslage zur Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption hat sich seit der Entscheidung OLG München 31 Wx 30/10 aus dem Jahr 2010 im Kern nicht geändert. Die strengen Voraussetzungen für die „nachgeholte Minderjährigenadoption“ nach Paragraf 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGB gelten unvermittelt fort:
Die Entscheidung des OLG München entspricht damit weiterhin der geltenden Rechtslage und wird durch die aktuelle Rechtsprechung und Kommentarliteratur bestätigt
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