Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung

Juni 12, 2016

Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung

OLG München 31 Wx 30/10

Minderjährigenadoption und Volljährigenadoption,

§§ 1767, 1768 und 1770 BGB

RA und Notar Krau

Der Fall vor dem Oberlandesgericht München befasste sich mit der Ablehnung einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption.

Der Antragsteller, ein deutscher Staatsbürger iranischer Abstammung, wollte seinen Neffen, ebenfalls iranischer Abstammung, adoptieren.

Das Amtsgericht hatte die Adoption zwar ausgesprochen, jedoch die beantragten Wirkungen einer Minderjährigenadoption abgelehnt,

da der Neffe nicht bereits als Minderjähriger in die Familie des Onkels aufgenommen worden war.

Wesentliche Punkte des Falls:

Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung

Adoptionsantrag: Der Onkel beantragte die Adoption seines volljährigen Neffen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption.

  • Hintergrund: Der Onkel lebte seit langem in Deutschland, der Neffe kam als Minderjähriger mit seinen Eltern nach Deutschland und lebte in einer Asylunterkunft.
  • Beziehung: Onkel und Neffe pflegten eine enge Beziehung, die sich nach der Volljährigkeit des Neffen intensivierte.
  • Amtsgericht: Das Amtsgericht sprach die Adoption aus, lehnte aber die Wirkungen einer Minderjährigenadoption ab, da der Neffe nicht bereits als Minderjähriger in die Familie des Onkels aufgenommen worden war.
  • Beschwerde: Der Onkel legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Wirkungen einer Minderjährigenadoption ein.
  • Landgericht: Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für eine Minderjährigenadoption nicht vorlagen.
  • Weitere Beschwerde: Der Onkel legte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die weitere Beschwerde zurück.

Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung

Begründung:

  • Anwendbares Recht: Es galt deutsches Recht, da der Annehmende deutscher Staatsbürger war.
  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig, da die Ablehnung der Wirkungen einer Minderjährigenadoption anfechtbar ist.
  • Voraussetzungen für Minderjährigenadoption: § 1772 BGB setzt voraus, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde. Dies bedeutet eine tatsächliche Integration in den Familienverband, nicht nur bloßen Kontakt. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor, da der Neffe seinen Lebensmittelpunkt in Augsburg hatte, während der Onkel in Kiel lebte.
  • Keine erweiternde Auslegung: Das Gericht lehnte eine erweiternde Auslegung des Gesetzes ab, wonach die Aufnahme in die Familie auch dann als gegeben gilt, wenn sie aus Gründen des Asylverfahrens nicht möglich war.
  • Gesetzliche Regelung: Die Volljährigenadoption ist im Gesetz als eigenständiger Regeltyp mit schwächeren Wirkungen vorgesehen. § 1772 BGB stellt eine eng begrenzte Ausnahme dar, um Missbrauch zu verhindern.

Fazit:

Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption

mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

Die enge Beziehung zwischen Onkel und Neffe und die Gründe, warum der Neffe nicht bereits als Minderjähriger

in die Familie aufgenommen wurde, reichten nicht aus, um eine Ausnahme vom Gesetz zu rechtfertigen.

Der Fall verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption

und die Bedeutung der tatsächlichen Integration in den Familienverband bereits während der Minderjährigkeit.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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