Vollmacht Anmeldung Gesamtprokura
OLG Düsseldorf 3 Wx 115/24
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.08.2024 befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Zwischenverfügung
des Registergerichts und der Wirksamkeit einer Vollmacht zur Anmeldung einer Gesamtprokura.
Sachverhalt:
Die Beteiligte, eine GmbH, wollte vier Personen Gesamtprokura erteilen und diese ins Handelsregister eintragen lassen.
Die Anmeldung wurde durch einen Bevollmächtigten eingereicht, der seinerseits Vollmachten von einem ehemaligen Geschäftsführer und einem Prokuristen der GmbH vorlegte.
Das Registergericht beanstandete die Form der Vollmachten und forderte die Vorlage von Originalen oder notariell beglaubigten Kopien.
Die Beteiligte verweigerte dies und das Registergericht erließ eine Zwischenverfügung, mit der die Behebung der Mängel aufgegeben wurde.
Gegen diese Zwischenverfügung legte die Beteiligte Beschwerde ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hob die Zwischenverfügung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Registergericht zurück.
Gründe:
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Registergericht zu Unrecht eine Zwischenverfügung erlassen hatte.
Eine Zwischenverfügung ist nur zulässig, wenn ein behebbares Hindernis dem Vollzug der Anmeldung entgegensteht.
Verweigert der Anmeldende die Behebung des Hindernisses endgültig, muss das Registergericht den Eintragungsantrag zurückweisen und darf nicht durch Zwischenverfügung entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte die Beteiligte die Behebung der Mängel endgültig verweigert, sodass das Registergericht den Antrag hätte zurückweisen müssen.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Anmeldung der Gesamtprokura schon deshalb zurückzuweisen sei, weil der Anmeldende nicht wirksam bevollmächtigt worden sei.
Die GmbH kann sich bei der Anmeldung der Prokura zwar durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, dieser benötigt jedoch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.
Die Vollmacht muss von den gesetzlichen Vertretern der GmbH, also den Geschäftsführern, erteilt werden.
Im vorliegenden Fall wurden die Vollmachten jedoch von einem ehemaligen Geschäftsführer und einem Prokuristen erteilt.
Diese waren nicht berechtigt, im Namen der GmbH eine Vollmacht zu erteilen.
Fazit:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verdeutlicht die formellen Anforderungen an die Anmeldung einer Prokura zum Handelsregister.
Insbesondere die Erteilung einer wirksamen Vollmacht ist von entscheidender Bedeutung.
Im vorliegenden Fall führte die unwirksame Vollmacht zur Zurückweisung der Anmeldung.
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