Vollmacht Auskunft über Bankgeschäfte
OLG Köln 16 U 99/16
Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus übergegangenem Recht der Erblasserin aus § 666 BGB i.V.m. § 1922 BGB
RA und Notar Krau
Die Klägerin und der Beklagte sind Miterben ihrer verstorbenen Mutter.
Der Beklagte hatte zu Lebzeiten der Mutter eine Konto- und Bankschließfachvollmacht.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Auskunft über die von ihm getätigten Bankgeschäfte und den Verbleib von Nachlassgegenständen.
Das Landgericht wies die Klage ab.
Die Klägerin legte Berufung ein.
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln wies die Berufung durch Beschluss zurück.
Begründung:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft aus übergegangenem Recht der Erblasserin nach § 666 BGB i.V.m. § 1922 BGB.
Begründung:
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunft aufgrund ihrer Stellung als Miterbin.
Begründung:
Die Klägerin hat keinen feststehenden Leistungsanspruch gegen den Beklagten dargetan, der einen Auskunftsanspruch begründen könnte.
Hinsichtlich der von der Klägerin benannten Gegenstände (Münzen, Schmuck, Pelzmäntel) hat der Beklagte die Auskünfte bereits erteilt.
Ergebnis:
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da ihr kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zusteht.
Leitsatz:
Ein Erbe, der zu Lebzeiten über eine Vollmacht des Erblassers verfügt hat, ist einem Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet,
wenn die Vollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht und kein Auftragsverhältnis ersichtlich ist.
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