Vollmacht Auskunft über Bankgeschäfte

August 13, 2017

Vollmacht Auskunft über Bankgeschäfte

OLG Köln 16 U 99/16

Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus übergegangenem Recht der Erblasserin aus § 666 BGB i.V.m. § 1922 BGB

 RA und Notar Krau

Die Klägerin und der Beklagte sind Miterben ihrer verstorbenen Mutter.

Der Beklagte hatte zu Lebzeiten der Mutter eine Konto- und Bankschließfachvollmacht.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten Auskunft über die von ihm getätigten Bankgeschäfte und den Verbleib von Nachlassgegenständen.

Das Landgericht wies die Klage ab.

Die Klägerin legte Berufung ein.

Vollmacht Auskunft über Bankgeschäfte

Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln wies die Berufung durch Beschluss zurück.

Begründung:

  1. Kein Auskunftsanspruch aus übergegangenem Recht der Erblasserin:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft aus übergegangenem Recht der Erblasserin nach § 666 BGB i.V.m. § 1922 BGB.

Begründung:

  • Kein Auftragsverhältnis: Die Erteilung der Vollmacht erfolgte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Mutter und Sohn. Ein Auftragsverhältnis zwischen den beiden ist nicht ersichtlich.
  • Erfüllung des Auskunftsanspruchs: Der Beklagte hat der gesetzlichen Betreuerin der Erblasserin bereits alle Unterlagen und Kontoauszüge übergeben. Damit ist der Auskunftsanspruch erfüllt.
  • Kenntnis der Erblasserin: Hinsichtlich der Gegenstände, die der Beklagte mit Wissen der Erblasserin aus dem Bankschließfach entnommen hat, besteht kein Auskunftsanspruch, da die Erblasserin über die Vorgänge informiert war.
  1. Kein Auskunftsanspruch als Miterbin:

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunft aufgrund ihrer Stellung als Miterbin.

Vollmacht Auskunft über Bankgeschäfte

Begründung:

  • Keine Erbschaftsbesitzerin: Der Beklagte ist nicht Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 BGB, da er selbst Miterbe ist und sich keine Alleinerbenstellung angemaßt hat.
  • Keine häusliche Gemeinschaft: § 2028 BGB ist nicht anwendbar, da die Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mit dem Beklagten in häuslicher Gemeinschaft lebte.
  • Keine Sonderbeziehung: Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheidet mangels einer Sonderbeziehung zwischen den Miterben aus.
  1. Kein feststehender Leistungsanspruch:

Die Klägerin hat keinen feststehenden Leistungsanspruch gegen den Beklagten dargetan, der einen Auskunftsanspruch begründen könnte.

  1. Auskünfte bereits erteilt:

Hinsichtlich der von der Klägerin benannten Gegenstände (Münzen, Schmuck, Pelzmäntel) hat der Beklagte die Auskünfte bereits erteilt.

Ergebnis:

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da ihr kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

Leitsatz:

Ein Erbe, der zu Lebzeiten über eine Vollmacht des Erblassers verfügt hat, ist einem Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet,

wenn die Vollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht und kein Auftragsverhältnis ersichtlich ist.

RA und Notar Krau

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