Vollmacht eines Ehegatten zur Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld
Zusammenfassung des Beschlusses des Kammergerichts (KG) vom 1. März 2022 (1 W 471/21) zur Vollmacht eines Ehegatten zur Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld:
Eine Ehefrau (Bet. zu 1) verkaufte ein Wohnungserbbaurecht, das ihr wesentliches Vermögen darstellte.
Ihr Ehemann (Herr K) stimmte dem Verkauf notariell zu.
Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Ehefrau, bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer mitzuwirken, indem sie eine Belastung des Kaufgegenstandes zulässt.
Der Käufer beantragte die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld im Grundbuch.
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung wegen fehlender Zustimmung des Ehemannes zu der Grundschuld.
Das KG hob die Zwischenverfügung auf.
Das KG entschied, dass die Zustimmung des Ehemannes zum Kaufvertrag auch die Bewilligung der Grundschuld umfasste.
Da die Ehefrau sich vertraglich zur Mitwirkung an der Finanzierung verpflichtet hatte, war keine erneute Zustimmung des Ehemannes zur Grundschuldbestellung erforderlich.
Das Gericht stellte klar, dass im Gegensatz zu einer gerichtlichen Genehmigung nach §§ 1821, 1908i BGB, die eine formale Betrachtung erfordert,
bei der Zustimmung eines Ehegatten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zulässig ist.
Die Belastung des Grundstücks durch die Grundschuld sei in diesem Fall als „Veräußerungsmodalität“ zu betrachten, da sie eng mit dem Verkauf verbunden ist und der Kaufpreisfinanzierung dient.
Da durch Sicherungsabreden dafür gesorgt wird, das die Grundschuld nur in Höhe der Beträge eingesetzt werden kann,
die zur Tilgung der Kaufpreisschuld eingesetzt wurden, wird der Sinn des § 1365 BGB (Schutz des Gesamtvermögens eines Ehepartners) nicht untergraben.
Das KG entschied, dass kein aktueller Nachweis des Ehebestandes erforderlich ist, wenn die Eheschließung durch eine ältere Eheurkunde nachgewiesen ist und keine Anhaltspunkte für eine andere Ehe vorliegen.
Die vorliegende Eheurkunde erfüllte die Anforderungen des § 29 GBO.
Da der Ehemann der Belastung zugestimmt hat, wäre sein Zustimmung auch hinfällig, wenn die Ehe nicht mehr bestünde.
§ 19 GBO (Grundbuchordnung): Bewilligung der Eintragung durch den Grundstückseigentümer.
§ 29 GBO: Form des Nachweises der Eintragungsbewilligung.
§ 1365 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Verfügung über das Vermögen im Ganzen durch einen Ehegatten.
§§ 1821, 1908i BGB: Genehmigungspflichtige Grundstücksgeschäfte bei Betreuung.
Die Entscheidung des KG klärt, inwieweit die Zustimmung eines Ehegatten zu einem Grundstücksverkauf auch die Zustimmung zu einer Finanzierungsgrundschuld umfasst.
Sie stellt klar, dass bei der Zustimmung nach § 1365 BGB eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zulässig ist, während bei gerichtlichen Genehmigungen eine formale Betrachtung erforderlich ist.
Das Urteil vereinfacht Grundbuchverfahren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.