Vollmacht eines Ehegatten zur Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld

März 19, 2025

Vollmacht eines Ehegatten zur Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld

RA und Notar Krau

Zusammenfassung des Beschlusses des Kammergerichts (KG) vom 1. März 2022 (1 W 471/21) zur Vollmacht eines Ehegatten zur Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld:

Sachverhalt:

Eine Ehefrau (Bet. zu 1) verkaufte ein Wohnungserbbaurecht, das ihr wesentliches Vermögen darstellte.
Ihr Ehemann (Herr K) stimmte dem Verkauf notariell zu.

Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Ehefrau, bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer mitzuwirken, indem sie eine Belastung des Kaufgegenstandes zulässt.

Der Käufer beantragte die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld im Grundbuch.

Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung wegen fehlender Zustimmung des Ehemannes zu der Grundschuld.

Das KG hob die Zwischenverfügung auf.

Entscheidung des Kammergerichts:

Umfang der Zustimmung des Ehegatten:

Das KG entschied, dass die Zustimmung des Ehemannes zum Kaufvertrag auch die Bewilligung der Grundschuld umfasste.

Vollmacht eines Ehegatten zur Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld

Da die Ehefrau sich vertraglich zur Mitwirkung an der Finanzierung verpflichtet hatte, war keine erneute Zustimmung des Ehemannes zur Grundschuldbestellung erforderlich.

Das Gericht stellte klar, dass im Gegensatz zu einer gerichtlichen Genehmigung nach Paragrafen 1821, 1908i BGB, die eine formale Betrachtung erfordert,

bei der Zustimmung eines Ehegatten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zulässig ist.

Die Belastung des Grundstücks durch die Grundschuld sei in diesem Fall als „Veräußerungsmodalität“ zu betrachten, da sie eng mit dem Verkauf verbunden ist und der Kaufpreisfinanzierung dient.

Da durch Sicherungsabreden dafür gesorgt wird, das die Grundschuld nur in Höhe der Beträge eingesetzt werden kann,

die zur Tilgung der Kaufpreisschuld eingesetzt wurden, wird der Sinn des Paragraf 1365 BGB (Schutz des Gesamtvermögens eines Ehepartners) nicht untergraben.

Nachweis des Ehebestandes:

Das KG entschied, dass kein aktueller Nachweis des Ehebestandes erforderlich ist, wenn die Eheschließung durch eine ältere Eheurkunde nachgewiesen ist und keine Anhaltspunkte für eine andere Ehe vorliegen.

Die vorliegende Eheurkunde erfüllte die Anforderungen des Paragraf 29 GBO.

Da der Ehemann der Belastung zugestimmt hat, wäre sein Zustimmung auch hinfällig, wenn die Ehe nicht mehr bestünde.

Relevante Paragraphen:

Paragraf 19 GBO (Grundbuchordnung): Bewilligung der Eintragung durch den Grundstückseigentümer.

Paragraf 29 GBO: Form des Nachweises der Eintragungsbewilligung.

Paragraf 1365 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Verfügung über das Vermögen im Ganzen durch einen Ehegatten.

Paragrafen 1821, 1908i BGB: Genehmigungspflichtige Grundstücksgeschäfte bei Betreuung.

Vollmacht eines Ehegatten zur Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des KG klärt, inwieweit die Zustimmung eines Ehegatten zu einem Grundstücksverkauf auch die Zustimmung zu einer Finanzierungsgrundschuld umfasst.

Sie stellt klar, dass bei der Zustimmung nach Paragraf 1365 BGB eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zulässig ist, während bei gerichtlichen Genehmigungen eine formale Betrachtung erforderlich ist.

Das Urteil vereinfacht Grundbuchverfahren.

RA und Notar Krau

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